BGE 26 I 358Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / I17.01.1900Dismissed
Leopold Pisk had initiated pledge-enforcement proceedings against Julie von Smirnoff La Roche. After the husband’s bankruptcy, the bankruptcy estate claimed that the pledged securities belonged to the estate and requested their release. The Basel enforcement office set a time limit for the estate to bring suit under Art. 107 SchKG, and the cantonal supervisory authority upheld that approach. On federal appeal, the Bankruptcy and Debt Collection Chamber held that the estate could not rely on allegedly defective service of the payment order, because that objection belongs only to the debtor or her legal representative. It further held that ownership of the securities had to be decided by the courts, not by enforcement authorities, and that the office had correctly applied the vindication procedure.
Art. 106, 107, 109 and 155 SchKG; standing to invoke defective service of a payment order and competence in vindication proceedings: a defect in service of the payment order may be raised only by the debtor or her legal representative, not by a third party. Where the bankruptcy estate of a third person claims pledged assets as estate property and the enforcing creditor disputes the claim, the enforcement authorities may not decide the underlying ownership question. They are limited to conducting the statutory clarification procedure and, depending on possession, setting the appropriate time limit for suit. The fact that the claimant is a bankruptcy estate does not alter the division of competence between enforcement authorities and the courts (consid. 1-2).
der Aufsichtsbehörde zu, auf die Vermögensfähigkeit der Ehefrau abzustellen und deswegen eine sonst den Vorschriften des Be treibungsgesetzes entsprechend angehobene Betreibung aufzuheben. Das Betreibungsamt ist nicht in der Lage, zu untersuchen, unter welchem ehelichen Güterrecht die betriebenen Eheleute stehen und es steht ihm auch nicht zu, zu entscheiden, welchem der Ehegatten das Eigentum an den fraglichen Gegenständen zuzuschreiben sei, um darauf gestützt, über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Betreibung zu urteilen (vergl. die Entscheide im Archiv V, Nr. 65 und 127, und Bundesger. Entscheid, Amtl. Samml., Bd. XXIV, S. 751). Die Bestimmungen des kantonalen Rechtes können überhaupt gegenüber dem Bundes rechte keine neuen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Betreibungsverfahrens schaffen (B. G. E. XXII, S. 336). Jedenfalls aber sind die materiell rechtlichen Einwendungen des Schuldners gegenüber der Betreibung, die sich auf seine Ver mögensunfähigkeit stützen, nicht von Amteswegen und durch die Betreibungsbehörden, sondern auf den Rechtsvorschlag des Schuldners hin durch den Civilrichter zu entscheiden. Art. 206 Betr. Ges., auf den sich der Rekurrent beruft, findet keine An wendung, da ja nicht die Ehefrau, sondern der Ehemann in Konkurs geraten ist. Da die Konkursmasse des Ehemannes ein Vindikationsrecht beansprucht, dieses Recht aber vom be treibenden Gläubiger bestritten wird, so hat nach Art. 155 Betr. Ges. in Verbindung mit Art. 106 ff. das Einspruchs verfahren stattzufinden. Die Klagefristansetzung ist daher zu schützen, und demzufolge auch der dritte Beschwerdepunkt abzu weisen." IV. Gegen diesen Entscheid hat Fürsprecher Spreng in feiner mehrerwähnten Eigenschaft den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er wiederholt die in der Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde gestellten Anträge und die dieser vorgetragenen Gründe, denen er beifügt: Es sei unzutreffend, daß die Be treibung gegen Frau von Smirnoff dem Gesetze entsprechend eingeleitet und fortgesetzt worden sei. Die Eheleute von Smirnoff seien nämlich schon am 17. November 1899 provisorisch in der Vermögensverwaltung eingestellt worden. Der Zahlungsbefehl vom 17. Januar 1900 hätte deshalb dem Kurator, Fürsprecher Lindt in Bern, zugestellt werden sollen, und die an die Ehe frau selbst, bezw. an den Ehemann erfolgte Zustellung sei un gesetzlich, was das ganze weitere Verfahren hinfällig mache. Über die Art der Zustellung sei Rekurrent erst durch den an gefochtenen Entscheid der Basler Aufsichtsbehörde aufgeklärt wor den, weshalb dieser Punkt uicht früher releviert worden sei. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Pfandverwertungsverfahren herausverlangt. Fraglich dem bloß, ob Art. 106 und 107 oder 109 zur Anwendung kommen hatten. Die Masse ist nun nicht im Besitze der frag lichen Objekte, und daß der gegenwärtige Detentor für sie be sitze, wird nicht einmal behauptet, wie denn auch nach der Lage der Dinge anzunehmen ist, daß die Civilgerichtsschreiberei Basel die Titel für den Faustpfandgläubiger inne habe. Demnach ist der Betreibungsbeamle von Baselstadt richtig vorgegangen, wenn er der Konkursmasse eine Frist zur Einklagung ihrer Ansprüche auf die fraglichen Titel nach Art. 107 des Betreibungsgesetzes ansetzte. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.