Third party cannot challenge defective service of debt collection notice

BGE 26 I 358Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I17.01.1900Dismissed

Zusammenfassung

Leopold Pisk had initiated pledge-enforcement proceedings against Julie von Smirnoff La Roche. After the husband’s bankruptcy, the bankruptcy estate claimed that the pledged securities belonged to the estate and requested their release. The Basel enforcement office set a time limit for the estate to bring suit under Art. 107 SchKG, and the cantonal supervisory authority upheld that approach. On federal appeal, the Bankruptcy and Debt Collection Chamber held that the estate could not rely on allegedly defective service of the payment order, because that objection belongs only to the debtor or her legal representative. It further held that ownership of the securities had to be decided by the courts, not by enforcement authorities, and that the office had correctly applied the vindication procedure.

Regest

Art. 106, 107, 109 and 155 SchKG; standing to invoke defective service of a payment order and competence in vindication proceedings: a defect in service of the payment order may be raised only by the debtor or her legal representative, not by a third party. Where the bankruptcy estate of a third person claims pledged assets as estate property and the enforcing creditor disputes the claim, the enforcement authorities may not decide the underlying ownership question. They are limited to conducting the statutory clarification procedure and, depending on possession, setting the appropriate time limit for suit. The fact that the claimant is a bankruptcy estate does not alter the division of competence between enforcement authorities and the courts (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 19. Juli 1900 in Sachen Konkursmasse von Smirnoff La Roche. Legitimation zur Beschwerde wegen ungesetzlicher Zustellung eines Zahlungsbefehls. Kompetenzen der Vollstreckungsbehörden und der Gerichte bei Vindikation der Konkursmasse des Ehemannes der betriebenen Schuldnerin gegenüber einem betreibenden Gläubiger. I. Auf Begehren des Leopold Pisk in Berlin erließ Betreibungsamt Baselstadt am 17. Januar 1900 an Frau Julie von Smirnoff La Roche in Belp solidarisch mit ihrem Ehe mann einen Zahlungsbefehl auf Faustpfandverwertung für 6451 Fr. 20 Cts. Als Pfandgegenstände wurden verschiedene, bei der schweizerischen Volksbank, Filiale Basel, faustpfändlich hinterlegte, angeblich im Eigentum von Dr. Brüstlein in Bern stehende Obligationen angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde in Abwesenheit der Frau von Smirnoff dem Kutscher Thomas Galewitz zugestellt. Derselbe blieb unwidersprochen. II. Am 3. Februar 1900 wurde über den Ehemann von Smirnoff der Konkurs eröffnet. Als Konkursverwalter wurde Fürsprecher Spreng in Bern bestellt. Derselbe verlangte mit Zuschrift an das Betreibungsamt Baselstadt, vom 28. Mai 1900, daß sämtliche Betreibungen gegen den Ehegatten von Smirnoff aufzuheben und daß die fraglichen Wertpapiere, die von der Volksbank der Civilgerichtsschreiberei Basel übergeben worden waren, als Eigentum des Ehemannes von Smirnoff in die Konkursmasse abzuliefern seien. Daraufhin erließ das Betrei bungsamt Baselstadt, nachdem es zuvor dem betreibenden Gläu biger von den Ansprüchen der Konkursmasse Kenntnis gegeben hatte und nachdem von diesem eine Bestreitung derselben ein gelangt war, am 6. Juni 1900 an die Konkursverwaltung gemäß Art. 107 des Betreibungsgesetzes die Aufforderung, innert zehn Tagen gerichtliche Klage auf Anerkennung ihrer Ansprüche zu erheben. III. Gegen diese Verfügung erhob der Konkursverwalter im Konkurse von Smirnoff Beschwerde bei der baselstädtischen Auf sichtsbehörde mit den Anträgen, es seien die Pfandbetreibung Leopold Pisk und die hierauf basierende Klagefristansetzung des Betreibungsamtes Baselstadt vom 6. Juni 1900 aufzuheben und das Betreibungsamt Basel pflichtig zu erklären, die fraglichen Werttitel an die Konkursmasse des Ehemannes von Smirnoff abzuliefern. Der Beschwerdeführer führte aus: Nach dem maß gebenden bernischen ehelichen Güterrechte seien die fraglichen Titel Eigentum des Ehemannes von Smirnoff. Eine auf deren Reali sierung gerichtete Betreibung sei mit der Konkurscröffnung dahin gefallen, auch soweit dieselbe persönlich gegen die Ehefrau von Smirnoff gerichtet gewesen sein sollte (Art. 206 des Betreibungs gesetzes). Nach Art. 232, Ziff. 4 des Betreibungsgesetzes seien deshalb die Titel in die Masse abzuliefern und im Konkurse zu liquidieren. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde in allen Punkten ab unter folgender Begründung: Zunächst ist hervorzuheben, daß nach den Akten des Betreibungsamtes, wie schon erwähnt, zwei Zahlungsbefehle gegen den Ehemann und gegen die Ehefrau von Smirnoff erlassen und am Domizil des Ehemannes zugestellt worden sind. Der Rekurrent behauptet keinen Mangel in der Zustellung der Betreibungsurkunden. Die gehörige Zustellung wird auch durch die bei den Akten des Betreibungsamtes liegenden Zahlungsbefehlsdoppel bescheinigt, nach welchen die an die Adresse des Ehemanues wie der Ehe frau gerichtete Betreibung an eine zur Haushaltung des Ehe mannes gehörende Person, also auch diejenige gegen die Ehefrau an deren gesetzlichen Vertreter, ihren Ehemann, zugestellt worden sind. Die Betreibung gegen die Ehefrau von Smirnoff ist daher dem Gesetz entsprechend eingeleitet und fortgeführt. Ob die Ehe frau eigenes Vermögen besitzt, oder nicht, hat das Betreibungs amt nicht zu prüfen, und ebensowenig steht es der Kognition

der Aufsichtsbehörde zu, auf die Vermögensfähigkeit der Ehefrau abzustellen und deswegen eine sonst den Vorschriften des Be treibungsgesetzes entsprechend angehobene Betreibung aufzuheben. Das Betreibungsamt ist nicht in der Lage, zu untersuchen, unter welchem ehelichen Güterrecht die betriebenen Eheleute stehen und es steht ihm auch nicht zu, zu entscheiden, welchem der Ehegatten das Eigentum an den fraglichen Gegenständen zuzuschreiben sei, um darauf gestützt, über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Betreibung zu urteilen (vergl. die Entscheide im Archiv V, Nr. 65 und 127, und Bundesger. Entscheid, Amtl. Samml., Bd. XXIV, S. 751). Die Bestimmungen des kantonalen Rechtes können überhaupt gegenüber dem Bundes rechte keine neuen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Betreibungsverfahrens schaffen (B. G. E. XXII, S. 336). Jedenfalls aber sind die materiell rechtlichen Einwendungen des Schuldners gegenüber der Betreibung, die sich auf seine Ver mögensunfähigkeit stützen, nicht von Amteswegen und durch die Betreibungsbehörden, sondern auf den Rechtsvorschlag des Schuldners hin durch den Civilrichter zu entscheiden. Art. 206 Betr. Ges., auf den sich der Rekurrent beruft, findet keine An wendung, da ja nicht die Ehefrau, sondern der Ehemann in Konkurs geraten ist. Da die Konkursmasse des Ehemannes ein Vindikationsrecht beansprucht, dieses Recht aber vom be treibenden Gläubiger bestritten wird, so hat nach Art. 155 Betr. Ges. in Verbindung mit Art. 106 ff. das Einspruchs verfahren stattzufinden. Die Klagefristansetzung ist daher zu schützen, und demzufolge auch der dritte Beschwerdepunkt abzu weisen." IV. Gegen diesen Entscheid hat Fürsprecher Spreng in feiner mehrerwähnten Eigenschaft den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er wiederholt die in der Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde gestellten Anträge und die dieser vorgetragenen Gründe, denen er beifügt: Es sei unzutreffend, daß die Be treibung gegen Frau von Smirnoff dem Gesetze entsprechend eingeleitet und fortgesetzt worden sei. Die Eheleute von Smirnoff seien nämlich schon am 17. November 1899 provisorisch in der Vermögensverwaltung eingestellt worden. Der Zahlungsbefehl vom 17. Januar 1900 hätte deshalb dem Kurator, Fürsprecher Lindt in Bern, zugestellt werden sollen, und die an die Ehe frau selbst, bezw. an den Ehemann erfolgte Zustellung sei un gesetzlich, was das ganze weitere Verfahren hinfällig mache. Über die Art der Zustellung sei Rekurrent erst durch den an gefochtenen Entscheid der Basler Aufsichtsbehörde aufgeklärt wor den, weshalb dieser Punkt uicht früher releviert worden sei. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. Der Umstand, daß der Zahlungsbefehl für Frau von Smirnoff nicht in gesetzlicher Weise zugestellt worden zu sein scheint, kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt wer den. Einzig die Betriebene selbst oder ihr gesetzlicher Vertreter wären befugt, aus diesem Grunde die Ungültigkeit der Be treibung geltend zu machen, während Dritte, so auch die Kon kursmasse des Ehemannes von Smirnoff, nicht legitimiert sind, einen solchen Mangel der formell zu Recht bestehenden Betrei bung zu rügen.
  2. Den Hauptbeschwerdepunkt betreffend ist zunächst festzu halten, daß die Ehefrau von Smirnoff selbständig (wie es scheint neben ihrem Ehemanne) als Schuldnerin triebrechtlich belangt worden ist. Diese Betreibung ist durch die Eröffnung des Konkurses über den Ehemann von Smirnoff nicht dahin gefallen. Dagegen werden allerdings die Pfandobjekte, deren Realisierung die Betreibung bezweckt, von der Konkursmasse des Ehemannes von Smirnoff heraus verlangt. Dieser Anspruch ist vom betreibenden Gläubiger bestritten worden, weil die Titel der betriebenen Schuldnerin oder gar einem Dritten (Dr. Brüst lein) gehören. Es ist nun nicht Sache der Vollstreckungsbehörden, die Begründetheit des Anspruches der Konkursmasse zu prüfen, sondern hiefür sind einzig die Gerichte zuständig. Die Voll streckungsbehörden haben bloß gemäß Art. 155 bezw. 106 109 des eidgenössischen Betreibungsgesetzes das sogenannte Bereini gungsverfahren durchzuführen. Der Umstand, daß die Vindi kantin eine Konkursmasse ist, vermag hieran so wenig etwas zu ändern, wie die Thatsache, daß es die Konkursmasse des Ehemannes der betriebenen Schuldnerin ist, die die Titel aus

Pfandverwertungsverfahren herausverlangt. Fraglich dem bloß, ob Art. 106 und 107 oder 109 zur Anwendung kommen hatten. Die Masse ist nun nicht im Besitze der frag lichen Objekte, und daß der gegenwärtige Detentor für sie be sitze, wird nicht einmal behauptet, wie denn auch nach der Lage der Dinge anzunehmen ist, daß die Civilgerichtsschreiberei Basel die Titel für den Faustpfandgläubiger inne habe. Demnach ist der Betreibungsbeamle von Baselstadt richtig vorgegangen, wenn er der Konkursmasse eine Frist zur Einklagung ihrer Ansprüche auf die fraglichen Titel nach Art. 107 des Betreibungsgesetzes ansetzte. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.

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