- Entscheid vom 19. Juli 1900 in Sachen
Spar und Kreditkasse Suhrenthal,
Berechnung der Gebühren bei Betreibung gegen Solidarschuldner.
Art. 70 Betr.-Ges., Ziff. 8 Gebührentarif.
I. Die Spar und Kreditkasse Suhrenthal strengte gegen S.
Salzmann, Vater, und A. Salzmann, Sohn, beide in Zürich,
für eine Solidarschuld von 1270 Fr. Betreibung an, indem sie
ihrem Betreibungsbegehren einen Kostenvorschuß von 2 Fr. 10 Cts.
beilegte. Nachdem die Schuldner Zahlung geleistet hatten, erhob
das Betreibungsamt Zürich III, Abteilung II, unter Nachnahme
noch einen Gebührenbetrag von 1 Fr. bei der Gläubigerin.
Daraufhin verlangte letztere auf dem Beschwerdewege Rückzahlung
dieses Betrages mit der Begründung, sie habe nur eine und nicht
zwei Betreibungen verlangt.
II. Die untere Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde gut, indem
sie ausführte: Wenn, wie hier, Mitschuldner gleichzeitig betrieben
werden, die am nämlichen Betreibungsorte wohnen, so sei nur
ein Eintrag in's Protokoll zu machen, gleich wie im Falle, wo
die Mitschuldner einen gemeinsamen Vertreter haben. Denn sonst
hätte der Gesetzgeber einen besondern Eintrag für jeden der Mit
schuldner expressis verbis vorgeschrieben. Die rechtliche Natur
der betriebenen Forderung rechtfertige eine einheitliche Behandlung
des Betreibungsbegehrens, und es verhindern eine solche auch nicht
etwa rein verwaltungstechnische Gründe. Demnach habe aber die
Gläubigerin mit 2 Fr. 10 Cts. sämtliche Gebühren dieser Betrei
bung bezahlt, nämlich
Für Eintragung und doppelte Ausfertigung des Zahlungsbe
fehls (Art. 8 des Gebührentarifs)
Fr.
Für die weitere Ausfertigung des Zahlungsbefehls
an den zweiten Schuldner; Art. 8 in fine, eod.)
Für die Zustellung der Zahlungsbefehle an die
beiden Schuldner (Art. 9 eod.
Für die Zustellung des Doppels des Zahlungsbe
fehles an die Betreibende (Art. 10 eod.)
Fr. 2 10
III. Auf Rekurs des Betreibungsamtes hin hob die kanionale
Aufsichtsbehörde am 25. Mai 1900 den genannten Entscheid
auf und schützte die Kostenberechnung des Amtes. Unter Berufung
auf das Kreisschreiben des eidgenössischen Justizdepartementes vom
- Dezember 1893 machte sie hiebei geltend: es handle sich um
zwei Einzelbetreibungen für die gleiche Forderung, für welche
zwei Zahlungsbefehle einzutragen und zu expedieren gewesen seien
und für welche folgerichtig auch die Gebühren der Ziff. 8 und
10 des Tarifs für Ausfertigung und Zustellung des Zahlungs
befehls von je 50 Cts. ( 1 Fr.) doppelt hätten berechnet wer
den dürfen.
IV. Daraufhin rekurrierte die Spar und Kreditkasse Suhren
thal innert nützlicher Frist an das Bundesgericht, indem sie das
erstinstanzlich gestellte Begehren wieder aufnahm.
V. Um Vernehmlassung in der Sache ersucht, erklärte die kan
tonale Aufsichtsbehürde, daß sie sich zu Bemerkungen nicht veran
laßt sehe.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Vorinstanz hat zur Begründung ihres Entscheides auf
das Kreisschreiben des eidgenössischen Justizdepartementes vom
- Dezember 1893 (Archiv II, Nr. 144) verwiesen. In der
That kommt die von ihr vertretene Auffassung in diesem Erlasse
zum Ausdruck, indem er sub I, 5, bestimmt, daß, wenn Mit
schuldner gleichzeitig betrieben werden, für jeden im Betreibungs
buch eine besondere Querrubrik mit eigener fortlaufender Nummer
zu eröffnen sei. Damit wird der Betreibung gegen den einzelnen
Mitschuldner der Charakter eines besondern und selbständigen
Betreibungsverfahrens beigelegt. Allerdings hat das genannte
Kreisschreiben wesentlich nur die Zwecke der Statistik im Auge;
seine Vorschrift sub I, 5, rechtfertigt sich aber auch juristisch
und aus Gründen einer richtigen Buch und Geschäftsführung.
Es ist eben trotz der Einheitlichkeit der betriebenen Forderung
gegenüber jedem betriebenen Schuldner ein besonderes Betreibungs
verfahren erforderlich, das sich für den einen und den andern
ganz verschieden gestalten kann, so z. B. bezüglich des Ortes
der Betreibung, der Betreibungsart (Pfändung oder Konkurs),
der Fristen, innerhalb welcher die einzelnen Betreibungshandlungen
z. B. je nachdem ein Rechtsvorschlag erfolgt ist oder nicht
anbegehrt werden können. Aus dieser Möglichkeit eines ganz
verschiedenartigen Verlaufes der einzelnen Betreibungen ergibt sich
aber als praktisch notwendige Folge, daß über jede derselben ge
sondert im Sinne von Art. 8 Betr. Ges. Protokoll geführt bezw.
für sie eine eigene Rubrik im Betreibungsbuche eröffnet werden
muß. Denn nur auf diese Weise läßt sich offenbar eine richtige
und übersichtliche Feststellung der einzelnen Vorgänge und eine
klare Auseinanderhaltung derselben nach der Person der einzelnen
Schuldner gewinnen. Wird aber so jede Betreibung als eine selb
ständige betrachtet und als solche protokolliert, so muß auch der
Zahlungsbefehl, welcher auf Grund des sie betreffenden Protokoll
eintrages (in einem Gläubiger und Schuldnerdoppel) abgefaßt
wurde, unabhängig für sich bestehen und lassen sich die gegen
verschiedene Mitschuldner gerichteten Befehle nicht als verschiedene
Ausfertigungen des gleichen Befehles im Sinne von Ziff. 8
Schlußsatz des Gebührentarifs bezeichnen. Dafür spricht denn auch
der Wortlaut des Art. 70 Betr. Ges., in dessen Absatz 1 bei der
Betreibung eines einzelnen Schuldners von den Ausfertigungen
für ihn und den Gläubiger die Rede ist, während nach Abs. 2
den einzelnen Mitschuldnern ein besonderer Zahlungsbefehl zu
zustellen ist. Daß der Gesetzgeber in Anschluß an letztere Be
stimmung eine Ausnahme für den Fall eines gemeinsamen Ver
treters der Mitschuldner aufstellt, ändert an seinem grundsätzlichen
Standpunkte nichts, sondern beweist nur, daß er denselben nicht
klar in seinen Konsequenzen durchgeführt hat. Übrigens ist nach
dem Gesagten auch in diesem Ausnahmefalle im spätern Stadium
der Betreibung eine Sonderung der Betreibungsurkunden bezüglich
der Person der Schuldner je nach der Gestaltung der Verhältnisse
nicht zu umgehen. Im weitern wird als Folgerung aus den
gemachten Ausführungen zu sagen sein, daß auch dem Gläubiger
ein selbständiges Doppel eines jeden dem einzelnen Mitschuldner
zugestellten Zahlungsbefehles auszuhändigen ist. Hiefür läßt sich
zudem auf die geschichtliche Entwickelung des Art. 70 verweisen,
welcher in seiner frühern Fassung (Art. 83 der 2. Beratung vom
29. Juni 1888) die gegenteilige Bestimmung enthielt, daß für den
Gläubiger nur ein Doppel auszustellen sei, welche Bestimmung
nachträglich gestrichen wurde. Eine solche gesonderte Ausfertigung
der für ihn bestimmten Betreibungsurkunden liegt denn auch im
berechtigten Interesse des Gläubigers. Derselbe kann z. B. in
den Fall kommen, die auf den einen Schuldner bezügliche Verur
kundung beim Betreibungsamte zur Stellung des Fortsetzungsbe
gehrens, die auf den andern bezügliche in einer gerichtlichen An
gelegenheit produzieren zu müssen.
Zu Unrecht endlich hat Rekurrentin die Fassung des Be
treibungsbegehrens als erheblich erachtet: Ziff. 8 des Gebühren
tarifs setzt die Taxe für die Eintragung des Zahlungsbefehles
fest, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, in welcher Form das
Betreibungsbegehren gestellt wurde, ob kollektiv gegen mehrere
Schuldner oder besonders gegen jeden einzelnen.
2. Zufolge den obstehenden Ausführungen erweist sich der
Rekurs grundsätzlich als unbegründet und muß also die Berech
nungsart des Betreibungsamtes zu Recht geschützt werden, der
zufolge die volle Taxe für die Besorgung zweier Zahlungsbefehle
in Anschlag gebracht wurde. Freilich ist, wie die Rekurrentin mit
Recht bemerkt, die gegenteilige, von ihr verteidigte Gebühren
berechnung in einer auf Formular Nr. 1 für Betreibungsbegehren
enthaltenen Angabe amtlich gutgeheißen worden. Darauf läßt sich
aber erwidern, daß das Kreisschreiben vom 30. Dezember 1893
ir Zeit der Aufstellung des genannten Formulars noch nicht be
stand und daß auch abgesehen hievon die auf letzterm befindliche
Bemerkung angesichts obiger Interpretation der einschlagenden
Gesetzes und Tarifsbestimmungen keine rechtliche Verbindlichkeit
beanspruchen kann.
Nach Maßgabe des Gesagten und der Ziffern 8 10 des
Tarifs hatte somit das Betreibungsamt für seine Verrichtungen
1 Fr. 50 Cts. per Zahlungsbefehl, für die beiden Befehle also
3 Fr., zu fordern. Bis zur Höhe dieses letztern Betrages ist
der Anspruch der Rekurrentin auf Rückzahlung ungerechtfertigt,
und es kann sich nur fragen, ob er für die 10 Ets. besteht,
die sie darüber hinaus dem Amte entrichtet hat. Es scheinen nun
aber diese 10 Cts. für Portoauslagen (Rücksendung der Gläubi
gerdoppel) verausgabt worden zu sein. Immerhin ist dies nicht
unzweifelhaft erwiesen, und es sollen deshalb für den Fall, daß
eine tarifmäßige Verwendung diesbezüglich nicht stattgefunden hat,
die Rechte der Rekurrentin gewahrt bleiben.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.