Patenttaxengesetz; Anwendbarkeit auf Prinzipale, die reisen, um Bestellungen aufzunehmen; Abgrenzung zwischen Handelsartikel und Arbeitsauftrag. Auch Geschäftsinhaber, Direktoren und Geschäftsführer unterstehen dem Gesetz, sofern sie als Handelsreisende auftreten und von auswärts bei Kunden Bestellungen aufnehmen (consid. 2). Die Taxpflicht hängt nicht von der grösseren oder geringeren Anzahl der aufgenommenen Bestellungen ab. Das blosse Aufsuchen von Arbeitsaufträgen fällt zwar nicht unter das Gesetz; werden jedoch neben der Druckarbeit auch die Lieferung des Papiers und damit eines fertigen Produkts übernommen, liegt eine Bestellung auf einen Handelsartikel vor und nicht bloss ein Arbeitsauftrag.
gegen hat er Kassationsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes ergriffen, mit dem Antrage auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Freisprechung von Schuld und Strafe. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
übernommen; er hat also nicht nur die Ausführung des Druckes sondern auch die Lieferung des Papieres übernommen. Bei diesen Bestellungen kann nun aber nicht die Arbeit als das Wesentliche, der Stoff des Papieres lediglich als ein untergeordnetes Neben ding betrachtet werden (wie etwa bei einem bestellten Gemälde die Leinwand oder der Nahmen im Verhältnis zum Bilde); viel mehr handelt es sich in der That um die Lieferung eines Handels artikels, nicht um einen Arbeitsauftrag. Alsdann aber war die Buße gerechtfertigt, wenn schon nicht zu verkennen ist, daß der artigen kleinen Gewerbetreibenden gegenüber die Patenttaxe als große Erschwerung des Berufes erscheint; und es muß die Kassa tionsbeschwerde, da folgerichtig eine Verletzung einer eidgenössischen Rechtsvorschrift im angefochtenen Urteile nicht enthalten ist, abge wiesen werden. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.