Art. 55 lit. h Zollgesetz; unrichtige Gewichtsangabe als Zollübertretung; Verschulden nicht Tatbestandsvoraussetzung. Die Bestimmung ist als objektives Übertretungsdelikt auszulegen: Strafbarkeit knüpft an die unrichtige, um mehr als 5 % zu tiefe Gewichtsangabe und die dadurch bewirkte Zollverkürzung an; der Nachweis fehlender Schuld vermag die Tatbestandsmäßigkeit nicht zu beseitigen. Der Mangel oder die geringe Intensität des Verschuldens ist lediglich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, nicht als Grund vollständiger Freisprechung. Die Streichung der früheren bundesrätlichen Nachlasskompetenz ändert an diesem System nichts (consid. zur Gesetzesentwicklung).
kräftet werden könne; und dieser Unschuldbeweis sei nun vor liegend geleistet. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Zu entscheiden ist einzig die Frage, ob Art. 55 litt. h des Zollgesetzes, wonach eine Zollübertretung begeht: Wer eine Ge wichtsangabe macht, die um mehr als 5% zu niedrig ist und dadurch den Zollbetrag verkürzt in dem Sinne auszulegen sei, daß ein Verschulden des Thäters zu dessen Strafbarkeit nicht erforderlich ist, daß also der Begriff der Übertretung rein objektiv zu fassen sei, oder aber im entgegengesetzten Sinne, daß zwar die Schuld präsumiert, gegen diese Präsumtion aber der Unschulds beweis zugelassen werde. Diese Frage konnte nach dem alten Zollgesetz vom 27. August 1851 nicht zweifelhaft sein: nach Art. 51 Abs. 2 desselben konnte der Bundesrat die Buße er mäßigen oder selbst gänzlich nachlassen, wenn sich ergab, daß der Übertreter nicht die Absicht hatte, eine Zollverschlagnis zu be gehen. Es hatte also der Bundesrat einzig das diskretionäre Recht, den Nachweis der mangelnden rechtswidrigen Absicht in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil des Kassationshofes vom 22. De zember 1893 i. S. Schwab und Müller, Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 682 ff.); Botschaft des Bundesrates, B. B. 1851, II, S. 12; Bericht der Kommission des Nationalrates, B. B. 1851, III, S. 52 ff.). Nach diesem Gesetze hätte sich die richter liche Überprüfung jedenfalls nicht auf die Schuldfrage erstrecken können. Das gegenwärtig geltende Zollgesetz von 1893 nun ent hält jene Vorschrift bezüglich des Nachlasses durch den Bundesrat nicht mehr. Dieselbe wurde auf den Antrag des Bundesrates ge trichen. Aber aus der Begründung des Antrages (B. B. 1892, III, S. 442) folgt, daß damit nicht das System des Gesetzes, welches Bestrafung jeder objektiven Zollübertretung fordert, abge ändert werden sollte. Der Richter soll beim Nachweis der Schuld losigkeit nicht vollständige Strafbefreiung anssprechen können wenigstens eine Ordnungsbuße soll immer auferlegt werden müssen. Wohl aber kann der Richter dem Fehlen eines Ver schuldens oder dem geringen Maße desselben bei der Strafaus messung Rechnung tragen, was durch das Fallenlassen des bis herigen gesetzlichen Strafminimums ermöglicht ist. Gegen diese Vorschrift verstößt das vorliegende ganz freisprechende Urteil des Polizeigerichtes von Basel. Dasselbe hat auch andern Umständen des Falles zu wenig Rechnung getragen, so der Bestimmung des Art. 22 Zollgesetz, der Möglichkeit, daß der Empfänger das Mißverhältnis des angegebenen und des wirklichen Gewichtes der Ware ersehen konnte und der Unterlassung der in der Ver ordnung zum Zollgesetz vorgesehenen Revision des Gewichtes. Es hat es sogar unterlassen, den J. Brann zur Nachbezahlung der umgangenen Zollgebühr zu verurteilen. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Das Urteil des Polizeigerichtes des Kantons Baselstadt vom 16. März 1900 wird aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Beurteilung dem Polizeigerichte Liestal überwiesen.