Art. 57 Abs. 1, 58 Gebührentarif zum Betr.-Ges.; Art. 221 Org.-Ges.: Ist eine Streitsache beim Bundesgericht hängig gewesen und hat dieses die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten geregelt oder stillschweigend keine Parteientschädigung zugesprochen, so ist eine kantonale Behörde nicht befugt, nachträglich für dasselbe bundesgerichtliche Verfahren widersprechende Kostenbestimmungen zu treffen. Der Kostenentscheid ist Akzessorium des Sachentscheids und fällt grundsätzlich in die ausschliessliche Kompetenz der entscheidenden Instanz. Ein kantonaler Kostenentscheid, der bundesgerichtliche Kostenfolgen nachträglich abändert oder ergänzt, verletzt Bundesrecht und die Kompetenzordnung zwischen Bund und Kanton (vgl. Erw. 1).
Urteil vom 17. Juli 1900 in Sachen Spar und Leihkasse Murten gegen Freiburghaus und Konsorte. War eine Streitsache vor Bundesgericht (II. Abteilung und Schuldbe treibungskammer) hängig und hat dieses über die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten bestimmt (speciell auch in dem Sinne, dass keine Parteientschädigung gesprochen wurde), so dürfen von einer kantonalen Behörde hinterher keine im Widerspruche damit stehen den Bestimmungen hierüber getroffen werden. Art. 57 Abs. 1, 58 und 1 Gebührentarif zum Betr.-Ges.; Art. 221 Org.-Ges. A. Die Rekurrentin, Spar und Leihkasse in Murten, hatte im Jahre 1895 bei ihrer Schuldnerin Elise Hoffmann in Gur wolf einen Reversbrief pfänden lassen. An demselbem machten die Rekursbeklagten eine Eigentums eventuell eine Retentionsansprache geltend. Nachdem den Ansprechern vom Betreibungsamte des See bezirkes Frist zur Klage angesetzt und diese Fristansetzung von der kantonalen Aufsichtsbehörde bestätigt worden war, erklärte die Schuldbetreibungskammer des Bundesgerichts mit Urteil vom
Februar 1896 den von den Rekursbeklagten hiegegen ergrif fenen Rekurs als begründet. Kosten wurden in diesem Entscheide keiner Partei auferlegt. Die Rekurrentin erhob alsdann vor dem Friedensrichteramte Murten gegen die Rekursbeklagten Klage auf Aberkennung des Eigentums und des eventuellen Retentionsan spruches derselben; diese Klage wurde durch Urteil des Friedens richters vom 16. Februar 1899 abgewiesen, und dabei die Re kurrentin in sämtliche Kosten verurteilt. Auf einen gegen diesen Entscheid von der Rekurrentin ergriffenen Kassationsrekurs trat der Kassationshof des Kantons Freiburg wegen Verspätung nicht ein, und ein hiegegen von der Rekurrentin erhobener staatsrecht licher Rekurs wegen Rechtsverweigerung ist vom Bundesgerichte unterm 13. Dezember 1899 abgewiesen worden; hiebei hat das Bundesgericht der Rekurrentin die Schreibgebühren und Kanzlei auslagen auferlegt, dagegen von Auferlegung einer Gerichtsgebühr und Zusprechung einer Parteientschädigung Umgang genommen. Der Anwalt der Rekursbeklagten stellte der Rekurrentin nunmehr Rechnung, worin er u. a. auch aufnahm: Post 28. Beratung über Rekurs an das Bundesgericht Fr.
Abfassung des Rekurses
Suspensivbegehren gestellt.
Aufstellung des Aktenheftes 1 25
Brief, Sendung an die Aufsichtsbehörde
Nachnahme für Abschrift des Entscheides
Beratung über gegnerischen Rekurs an das Bundesgericht. Von diesen Posten betreffen Nr. 28 32 und 38 unbestritte nermaßen den betreibungsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, der mit dem Entscheide der Schuldbetreibungskammer vom 11. Februar 1896 seinen Abschluß gefunden hat, und Post 142 be zieht sich auf den staatsrechtlichen Rekurs, erledigt durch Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 1899. In seiner Sitzung vom 18. Januar 1900 setzte nun der Friedensrichter von Murten die von der Rekurrentin zu vergütende Kostennote des Anwaltes der Rekursbeklagten fest auf 252 Fr. 70 Cts. In diesem Be trage sind 25 Fr. 50 Cts. für den betreibungsrechtlichen Rekurs (Posten Nr. 28 32 und 38) und 4 Fr. für den staatsrechtlichen
Rekurs (Post Nr. 142) inbegriffen. Infolge der von der Rekur rentin gegen diese Kostenfestsetzung ergriffenen Beschwerde hat die Obermoderationskommission des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 20. März 1900 die Kostennote herabgesetzt auf 216 Fr. 60 Cts. Dabei find aber jene oben aufgezählten Posten aufrecht erhalten worden, mit der Begründung, sie bezögen sich auf die Streitsache selbst ( se rapportaient à l objet même du litige, touchant le rôle des parties, et font dès lors partie inté grante du procès ). Die Herabsetzung rührt im wesentlichen davon her, daß die Posten für das Verfahren vor dem Kassa tionshof weggewiesen wurden, mit der Motivierung, die Kosten festsetzung für dieses Verfahren gehöre in die ausschließliche Kom petenz des Kassationshofes. B. Gegen den Entscheid der Obermoderationskommission hat die Spar und Leihkasse in Murten nunmehr den staatsrechtlichen Re kurs an das Bundesgericht ergriffen, soweit er die 29 Fr. 50 Cts. für das Verfahren vor Bundesgericht betrifft; sie beantragt, der Entscheid sei aufzuheben, soweit er sich auf diesen Betrag beziehe. Als Rekursgründe werden geltend gemacht: Die Zusprechung jener Kosten enthalte einen unzulässigen Übergriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt des Bundes und in Bundesrecht, sowie eine willkürliche Auslegung der kantonalen Bestimmungen über Kostenauferlegung (was des nähern ausgeführt wird). C. Die Rekursbeklagten tragen auf Abweisung des Rekur ses an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
woraus übrigens wiederum erhellt, daß nur das Bundesgericht selber über die rechtlichen und außerrechtlichen Kosten vor feiner Instanz zu entscheiden befugt ist. Der Entscheid der Obermodera tionskommission steht daher, soweit er angefochten ist, mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Kompetenzsphären der eidgenössischen und der kantonalen Behörden, sowie mit posi tivem Bundesrecht in Widerspruch, und muß somit schon aus diesem Grunde aufgehoben werden. 2. Ob auch der weitere Rekursgrund: Widerspruch mit klarem freiburgischem Recht bezw. Willkür in der Auslegung dieses Rechtes, zutreffe, kann danach unentschieden bleiben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und demgemäß der angefochtene Entscheid der Obermoderationskommission des Kan tons Freiburg vom 20. März 1900 aufgehoben, soweit er den Kostenzuspruch von 29 Fr. 50 Cts. (Kosten der Rekurse an das Bundesgericht) betrifft.