- Urteil vom 12. Juli 1900 in Sachen
Burkhard gegen Konkursmasse Bachmann Cie.
Der staatsrechtliche Rekurs wegen Verletzung des Art. 59 Abs. 1 B.-V.
kann gegen jede Handlung des angeblich unzuständigen Richters er
griffen werden. Klage einer Kommanditgesellschaft (resp. deren
Konkursmasse) gegen den Kommanditär auf Einzahlung der Kom
mandite; Gerichtsstand.
A. Unterm 25. Februar 1899 gründete sich durch mündliche
Vereinbarung die Kommanditgesellschaft Bachmann Cie., beste
hend aus Gottfried Bachmann, von Pfungen, in Wädensweil,
als unbeschränkt haftendem Mitgliede, und aus Wilhelm Kaiser
von und in Bern, und Julius Burkhard, von Schwarzhäuser
in Basel, als Kommanditäre mit einer Beteiligung von je
10,000 Fr. Am 31. März 1899 erfolgte die Eintragung der
Gesellschaft im Handelsregister, wobei als Sitz derselben Rothen
thurm und als ihr Zweck Ausbeutung der Torflager daselbst und
Handel mit Brennmaterialien angegeben wurde. Seither der
genaue Zeitpunkt läßt sich aus den Akten mit Bestimmtheit nicht
ersehen ist die Firma in Konkurs gefallen.
B. Am 29. März 1900 erließ das Vermittleramt Rothenthurm
eine Vorladung an Julius Burkhard, als Beklagter am 4. April
1900 vor seiner Audienz zum Vermittlungsversuche zu erscheinen
bezüglich der nachfolgenden vom Konkursamt Schwyz als Kläger
namens der Masse Bachmann Cie. hängig gemachten Rechts
frage: Ist nicht gerichtlich zu erkennen, Beklagter sei pflichtig,
die Kommandite von 10,000 Fr. nebst Zins à 5% seit 16.
November 1899 einzubezahlen? Burkhard erklärte mit Brief
vom 3. April 1900 dem Vermittleramte, er sei in der Sache am
Gerichtsstande seines Wohnortes Basel zu belangen, und gab der
Citation keine Folge. Darauf erließ das Amt am 23. April
1900 eine neue, peremptorische Vorladung im gleichen Sinne auf
den 30. desselben Monats. Nachdem Burkhard auch auf diese
hin nicht erschienen war, sprach der Vermittler am Verhandlungs
tage die Kontumazfolgen aus und übermachte am 2. Mai 1900
der Klägerschaft einen Kontumazweisungsschein.
Am 9. Mai reichte die Klagpartei beim Gerichtspräsidenten
von Schwyz eine erste klägerische Prozeßeingabe gegen Burk
hard als Beklagten ein, in welcher sie wiederum die obgenannte,
in den beiden Ladungen des Vermittleramtes enthaltene Rechts
frage stellte. Unterm 14. Mai erließ hierauf der Gerichtspräsident
von Schwyz durch seinen Gerichtsschreiber an Burkhard als Be
klagten eine Anzeige und Aufforderung betreffend Prozeßeinga
ben, laut welcher Burkhard verhalten wurde, bis zum 31. Mai
1900 seinerseits eine doppelt gefertigte Eingabe nebst den darin
unter den Beweismitteln angeführten Urkunden der Bezirksgerichts
kanzlei einzureichen.
C. Daraufhin ergriff unterm 22. Mai 1900 Jul. Burkhard
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem An
trage: es seien die beiden Vorladungen des Vermittleramtes Ro
thenthurm, die Verhandlungen vor demselben und die Anzeige
und Aufforderung betreffend Prozeßeingaben des Gerichtspräsi
denten von Schwyz zu kassieren.
Zur Begründung wurde angebracht: Es handle sich um kan
tonale Verfügungen, durch welche gegen den Rekurrenten vor
einem nach Art. 59 B. V. unzuständigen Richter ein Prozeß
eingeleitet werden wolle. Burkhard sei aufrechtstehend, was
Gegenpartei nicht bestritten habe und übrigens, wenn streitig,
weisen müßte. Die Forderung, für welche er angesucht werde,
eine persönliche, der Handelregistereintrag habe allerdings
Rechtsdomizil in Schwyz für die Kommanditgesellschaft, nicht aber
für die einzelnen Kommanditäre begründet, und durch Vertrag
habe Burkhard ein solches Domizil nicht anerkannt.
D. In ihrer auf Abweisung des Rekurses antragenden Ver
nehmlassung führt die Konkursmasse Bachmann Cie. aus:
Indem der Rekurrent einer mit seinem Einverständnisse im
Kanton Schwyz domizilierten Kommanditgesellschaft als Komman
ditär beigetreten sei, habe er sich rücksichtlich aller Rechtsverhält
nisse, welche diese Gesellschaft beschlagen, dem schwyzerischen Ge
richtsstande unterworfen, gleichgültig, ob der betreffende Rechts
streit Beziehungen der Gesellschaft zu Drittpersonen, oder die
Rechtsstellung zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern zum
Gegenstande habe. Wenn ein ausdrücklicher Verzicht auf das ver
fassungsmäßige Forum domicilii auch nicht zu präsumieren sei,
so müsse doch hier auf einen solchen aus den Umständen geschlos
fen werden, ähnlich wie man dies beispielsweise bereits in Fällen
einer Wechseldomizilierung gethan habe. Treu und Glauben im
Verkehr und der öffentliche Kredit erheischen in casu gebieterisch
die Kompetenz des Richters am Orte des Geschäftsdomizils. Die
Gesellschaftsgläubiger dürfen von dem Normalfalle ausgehen, daß
die Kommanditsumme effektiv einbezahlt sei, und sich bei Kredit
gewährungen hierauf verlassen. Nach der Meinung des Gesetzes
könne man weder der Gesellschaft noch dritten Gläubigern zu
muten, die Kommanditsumme durch Klageerhebung vor einem
außerkantonalen oder gar ausländischen Richter zu erstreiten.
Vielmehr müssen derartige Klagen am ordentlichen Geschäfts
gerichtsstande der Gesellschaft angehoben werden dürfen.
Übrigens liege in den angefochtenen Verfügungen des Vermitt
leramtes und Gerichtspräsidenten noch keine Verletzung des Art.
59 B. V., da es nach 101 und 102 der schwyzerischen Civil
rozeßordnung dem Rekurrenten frei stände, sich über die Klage
uneinläßlich vernehmen zu lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Einrede der Rekursbeklagtschaft, es habe eine Verletzung
des Art. 59 B. V. gar noch nicht stattgefunden, und es sei dem
nach die Beschwerde verfrüht, erweist sich als unbegründet. Nach
ständiger Praxis kann schon gegen bloße Ladungen zum Sühne
versuche wegen Mißachtung
des genannten Verfassungsartikels
rekurriert werden (vgl. z. B. Entsch. des Bundesgerichts, Amtl.
Samml., Bd. XVII, Nr. 58, Erw. 2, i. S. Kistler), während
hier bereits die Instruktion des Prozesses begonnen hat. Ebenso
wenig kommt der Behauptung Bedeutung zu, daß nach schwyze
rischem Rechte der Rekurrent befugt sei, die Klage unbeschadet
seiner auf den Gerichtsstand bezüglichen Einwendungen zu beant
worten; denn er braucht sich vor einem verfassungsmäßig unzu
ständigen Richter überhaupt nicht einzulassen bezw. sich nicht
vorerst durch Erschöpfung der kantonalen Rechtsmittel gegen die
Einlassung zu verteidigen (vergl. Entsch. des Bundesger., Amtl.
Samml., Bd. XIV, Nr. 80, Erw. 1, i. S. R.).
- In der Sache selbst steht fest, daß das gegen den Be
schwerdeführer gestellte Klagebegehren auf Zahlung der Komman
ditsumme gerichtet ist, welche er als Kommanditär der Gesellschaft
Bachmann Cie. resp. nunmehr deren Konkursmasse laut An
gabe dieser letztern schuldet. Demnach handelt es sich zweifelsohne
um eine auf Vertrag gestützte Forderung und insoweit um eine
persönliche Ansprache im Sinne des Art. 59 B. V. Die An
wendbarkeit dieses Artikels ist nun zunächst nicht etwa durch eine
ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen worden, was die Re
kursbeklagtschaft übrigens selbst nicht behauptet. Im weitern liegen
auch seitens des Rekurrenten keine konkludente Handlungen oder
Erklärungen vor, zufolge denen ein Verzicht auf den verfassungs
mäßigen Gerichtsstand in Frage kommen könnte, mit Ausnahme
des Umstandes, daß Rekurrent der außerhalb feines Wohnsitzes
domizilierten Kommanditgesellschaft beigetreten ist. Indessen kann
auch diesem Umstande die Tragweite eines solchen Verzichtes nicht
beigemessen werden. Es läßt sich ferner nicht behaupten, das Fo
rum des Gesellschaftssitzes greife von Rechts wegen Platz, d. h.
der Kommanditär als solcher könne, ohne daß es einer besondern
Verzichtserklärung bedürfe, von der Gesellschaft bezw. von deren
Konkurs oder Liquidationsmasse am Geschäftsdomizil belangt
werden. Für einen derartigen speziellen Gerichtsstand mögen frei
lich de lege ferenda die von der Rekursbeklagten angebrachten
Gründe sprechen, und es findet sich derselbe auch in ausländischen
Gesetzen anerkannt (vgl. z. B. Civilprozeßordnung für das deutsche
Reich 22 salt 23 ). Nach schweizerischem Rechte erscheint aber
ein solches gesetzliches Forum als unzulässig, da der Art. 59
B. V. in bestimmter und ausschließlicher Weise für sämtliche per
sönliche Ansprachen die Garantie des Wohnsitzrichters deklariert, ohne
darauf Rücksicht zu nehmen, ob besondere Umstände für einzelne
solcher Ansprachen eine Ausnahme rechtfertigen oder nicht (vergl.
auch Entsch. des Bundesger., Amtl. Samml., Bd. XXV, 1. Teil,
Nr. 62, Erw. 2, i. S. Holtmann gegen Molina, wonach das
Forum des Erfüllungsortes der Obligation als mit Art. 59
B. V. unvereinbar erklärt wurde). In diesem Sinne hat denn
auch die Bundesgesetzgebung die hier streitige Frage der örtlichen
Zuständigkeit für das Betreibungs bezw. Konkursverfahren ge
löst. Denn während die Betreibung gegen die Kommanditgesell
schaft an ihrem Sitze sich vollzieht und daselbst auch der Kon
kurs über sie durchzuführen ist (Art. 46 Abs. 2, 166 ff. und
221 ff. Betr. Ges.), hat für den Kommanditär unzweifelhaft ge
mäß Art. 46 Abs. 1 Betr. Ges. der persönliche Wohnsitz als Ort
der Betreibung zu gelten. Übrigens ist bereits in ähnlichen (frei
lich sich mit dem vorliegenden nicht deckenden) Fällen betreffend
Forderungen aus einem Gesellschaftsverhältnisse der Art. 59
B. V. als zu Gunsten des einzelnen Gesellschafters anwendbar
erklärt worden (vgl. Entsch. des Bundesgerichts, Amtl. Samml.,
Bd. IV, Nr. 7, i. S. Wuhrmann und Konsorten und Nr. 8,
i. S. Schmid gegen Oegger; s. auch Roguin, l art. 59 p. 137).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und dem Rekurrenten sein
Rekursbegehren zugesprochen.