- Urteil vom 27. September 1900 in Sachen
Zai Kappeler gegen Jäger.
Stellung des Bundesgerichtes bei staatsrechtlichen Rekursen wegen
Verletzung der Pressfreiheit. Persiflierender Zeitungsartikel, der
einen Politiker und Journalisten lächerlich macht; Verurteilung
wegen Ehrverletzung; verstösst diese Verurteilung gegen den Grund
satz der Pressfreiheit?
A. Im Mai, Juni und Juli 1899 herrschte in der aar
gauischen Presse eine Polemik über ein Brückenprojekt Lauffohr
oder Stilli, wobei das Aargauer Tagblatt Artikel und Ein
sendungen enthielt, die das Projekt Lauffohr Turgi verteidigten,
während die Schweizer Freie Presse, deren verantwortlicher
Redaktor der heutige Kläger und Rekursbeklagte Nationalrat
Jäger ist, Korrespondenzen zu Gunsten des von der Regierung
vorgeschlagenen Projektes Stilli enthielten. Die Polemik nahm
bald persönlichen Charakter an; es sprach insbesondere der heutige
Beklagte und Rekurrent, Fabrikant Zai Kappeler in Turgi, von
Nepotismus, Verschleuderung der Staatsfinanzen u. s. w., wo
gegen ihm in Artikeln der Zeitung des Rekursbeklagten ge
meine Manier der Verdächtigung und Beschimpfung von Per
sonen und Behörden,
eine Manier, die aus den Abruzzen
stammt und mit Revolver und Dolch sich ein Faustrecht ver
schaffen will , ferner die Anwendung verwerflicher Mittel, welche
gewisse rücksichtslose Zwänger und Egoisten gewohnt seien, vor
geworfen wurde; gesagt war ferner in einem Artikel der
Schweizer Freien Presse vom 10. Juni 1899, der sich als
Eingesandt aus dem Bezirk Zurzach bezeichnet: In der Gegend
von Turgi Windisch hat eine Industrie, die sich heute auf
einmal so hungerleiderisch geberdet, durch Ausbeutung von
Wasser und Menschenkraft eine Generation von Millionären
erzeugt, während daneben Tausende in Armut und Not ver
blieben..... Wenn einmal bei uns da unten einige Millionär
Familien erzeugt worden sind, werden dieselben hoffentlich
ihre
sozialen Verpflichtungen gegen die Landesgegend anders auffassen,
als diejenigen, die in der Gegend von Turgi Windisch durch
neidisches, gehässiges Gebahren gegen Mitbewerber um öffent
liche Einrichtungen die Hilfe des Staates für sich allein als
gerecht und erlaubt erklären. Weiterhin sprach der Rekursbe
klagte von der dummdreisten Insinuation in Nr. 160 des Aar
gauer Tagblatt , und in der Nummer der Schweizer Freien
Presse vom 22. Juni 1899 war in einer Korrespondenz von
der untern Aare u. a. gesagt, es sei im Aargauer Tagblatt
in feiger und schmutziger Weise über Herrn Nationalrat Jäger
hergefallen worden. Da erschien im Aargauer Tagblatt vom
- Juli 1899 unter dem Titel Herr Nationalrat Jäger und die
Lauffohrer Brückenfrage folgendes: In Kaiserstuhl soll, nach
einer uns zugehenden Korrespondenz, letzten Sonntag eine Volks
versammlung abgehalten worden sein, behufs Stellungnahme
zur Lauffohrer Brückenfrage. Als Referent war Herr National
rat Jäger geladen, neben einigen Vertretern der benachbarten
Zürcher und badischen Gemeinden.
Präsident: Herr Nationalrat Jäger wird über die Lauffohrer
Brückenfrage referieren; der Herr Nationalrat Jäger hat das
Wort.
Nationalrat Jäger: Liebe Mitbürger! Ich komme heute zu
Euch im Namen des radikal demokratischen Wohlfahrtsaus
schusses! Das Land ist in Gefahr! Hannibal ante portas!
Die Hydra des Kapitalismus erhebt heute frecher als je
ihr scheußliches Haupt und reißt den unersättlichen Rachen weit
auf, alle unsere herrlichen Freiheiten zu verschlingen. Das ist
der Feind und die Lauffohrer Brücke heute seine Parole, seine
Fahne! Diese Frage war tot und begraben, das wird Euch der
Zwängern, diesen
Herr Baudirektor bezeugen; aber diesen
Und warum mußte
Protzen ist selbst der Tod nicht heilig!
Zwingherren das
sie wieder aufleben? Damit diese modernen
Land wieder in ihre Gewalt bringen können und es beherrschen!
skrupellosen Vertreter
Wollt Ihr Beweise? Betrachtet nur diese
des Kapitalismus, diese Verteidiger der verkappten Tyrannei,
wie sie bald mit List, bald mit Gewalt, bald Fuchs, bald
Wolf unserer Straßen und Brücken sich zu bemächtigen suchen.
Seid auf der Hut, Bürger! vor diesen feigen Wegelagerern
aus den Abruzzen, vor diesen
Präsident: Ich bitte, der Herr Referent möchte auf die Sache
eintreten.
Nationalrat Jäger: Ja, also zur Sache. Unsere Interessen
achten sie nicht, unsere Vorschläge bekämpfen sie. Mein verehr
ter Freund Schultheß proponiert ihnen einen Steg. Das ist
noch zu viel für diese Generation von Millionären. Wir
sagen heute mit den ersten Nationalökonomen des Landes: Die
Brücken und Straßen dem Volk; den Kapitalisten, den Fabri
kanten die Steuerzeddel!
Präsident: Vielleicht interessiert die Versammlung, von den
verschiedenen Projekten etwas zu vernehmen.
Nationalrat Jäger: Ja, vom Projekt Schultheß haben Sie
gehört. Durch den Kantonsingenieur vernahm ich, daß neben
seinem eigenen, dem besten, auch ein Projekt Stammbach exi
stiere. Von andern Projekten weiß ich nichts, die Baudirektion
weiß auch nichts; aber wenn solche wirklich vorhanden sein
sollten, werden wir die perfiden Machwerke des Kapitalismus
öffentlich zu brandmarken wissen. Ihr könnt auf mich, Ihr könnt
auf Euern Nationalrat zählen!
Präsident: Ich verdanke dem Herrn Nationalrat sein gründ
liches Referat und schließe mit einer warmen Empfehlung dieses
wackeren Vertreters des Armen Mannes für die künftigen
Wahlen.
Der Stenograph.
Verfasser und Einsender dieses Artikels ist unbestrittenermaßen
der Rekurrent; ebenso ist zugegeben, daß das ganze eine Fiktion
ist. Der Rekursbeklagte erhob wegen dieses Artikels gegen den
Redaktor des Aargauer Tagblattes und, nachdem dieser den Re
kurrenten als Einsender genannt, gegen diesen allein Strafklage
wegen Ehrverletzung. Das Bezirksgericht Aarau erkannte unterm
- August 1899, der Beklagte habe sich durch die Veröffent
lichung des eingeklagten Artikels der Ehrverletzung gegenüber dem
Kläger schuldig gemacht, verurteilte ihn zu einer Buße von 30 Fr.
eventuell zu 7½ Tagen Gefangenschaft, erklärte die Ehrverletzung
von Richteramtswegen als aufgehoben und die Ehre des Klägers
am Protokoll gewahrt, legte dem Beklagten die Kosten auf und
sprach dem Kläger das Recht zu, das Urteil auf Kosten des Be
klagten im Aargauer Tagblatt einmal zu veröffentlichen. Den
vom Beklagten gegen dieses Urteil gerichteten Rekurs hat das
Obergericht des Kantons Aargau vom 23. Dezember 1899 abge
wiesen, unter Verfällung des Beklagten in die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz. Das erstinstanzliche
Urteil ist folgendermaßen begründet: Wenn man auch zugeben
wolle, daß der Beklagte bei den Lesern des Aargauer Tagblattes
nicht den Glauben habe erwecken wollen, der Kläger habe die
Rede wirklich gehalten, so habe er ihn doch als einen Menschen
kennzeichnen wollen, der fähig wäre, in solcher Weise öffentlich
aufzutreten und zu sprechen. Damit aber sei der Kläger als Nari
als hohler Phrasenmacher bezeichnet, und darin liege das ehrver
letzende Moment des inkriminierten Artikels. Daß der Kläger
die ihm in den Mund gelegten Ausdrücke schon gebraucht und
sich ihrer oder ähnlicher speziell dem Beklagten gegenüber bedient
habe, sei unerheblich; der Beklagte habe nicht Gegenklage erhoben;
im übrigen sei der Artikel als ganzes zu betrachten und sei der
Wahrheitsbeweis, daß der Kläger fähig wäre, eine derartige Rede
zu halten, noch keineswegs erbracht. Durch die Behauptung, der
Artikel sei eine Satire, werde dessen ehrverletzende Charakter nicht
befeitigt; eine Satire sei nur so lange erlaubt und nicht straf
bar, als sie nicht die Ehre einer bestimmten Person widerrechtlich
angreife; gerade das sei aber vorliegend geschehen, da der Kläger
als hohler Phrasen und Proselytenmacher und als blinder poli
tischer Streber hingestellt worden sei und ihm so Eigenschaften
beigelegt werden, die geeignet seien, sein Ansehen herabzumindern.
Das Obergericht findet die Strafbarkeit des eingeklagten Artikels
schon darin, daß der Beklagte gewisse Vorgänge fingiert habe, um
damit den Kläger zu verspotten. Der Kläger werde der allge
meinen Verachtung preisgegeben. Nicht die Form der Publikation
die freilich nichts ehrverletzendes enthalte sei entscheidend,
sondern deren Zweck, und über diesen könne kein Zweifel be
stehen.
B. Nunmehr hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form
gegen die beiden kantonalen Urteile den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht wegen Verletzung der Preßfreiheit eingelegt,
mit dem Antrage, diese Urteile seien als verfassungswidrig aufzu
heben. In der Rekursschrift wird unter teilweiser Verweisung auf
die dem Obergericht eingereichte Beschwerde ausgeführt, eine Ver
letzung der Ehre des Rekursbeklagten liege in dem eingeklagten
Artikel nicht; dieser enthalte eine Satire, eine Parodie, die nicht
strafbar sein könne, zumal lediglich der Ton, den der Rekurs
beklagte in seiner Zeitung dem Rekurrenten gegenüber angeschlagen
habe, parodiert sei. Die Bestrafung eines derartigen Artikels
verstoße gegen die verfassungsmäßig garantierte Preßfreiheit.
C. Der Rekursbeklagte trägt auf Abweisung des Rekurses an.
Die Antwortschrift bemerkt zunächst, es gehe nicht an, den Re
kursbeklagten für jene Korrespondenzen aus dem Juni 1899
verantwortlich zu machen, da er damals in Bern den Sitzungen
der Bundesversammlung beigewohnt habe, und hält sodann, im
Wesentlichen im Anschluß an die Begründung der angefochtenen
Urteile, daran fest, daß der inkriminierte Artikel eine Ehrverletzung
gegenüber dem Rekursbeklagten enthalte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach der dem Bundesgericht bei Rekursen wegen Verletzung
der Preßfreiheit durch ein kantonales Strafurteil eingeräumten
Stellung hat es zu untersuchen, ob in dem betreffenden Straf
urteil zu Unrecht eine strafbare Handlung erblickt und dadurch
der öffentlich rechtliche, verfassungsmäßige Anspruch auf Schutz
der Preßfreiheit verletzt worden sei (vgl. Urteil des Bundesge
richtes vom 31. Januar 1900 in Sachen Schneider gegen Jäger,
Amtl. Samml., Bd. XXVI, 1. Teil, S. 41 ff., Erw. 1). Die
Frage der richtigen Anwendung und Auslegung des kantonalen
Strafrechtes, die an sich dem kantonalen Strafrichter vorbehalten
ist, greift bei derartigen Rekursen über in die Frage der Ver
letzung eines durch die Bundesverfassung geschützten Individual
rechts positiven Inhalts, und es ist daher vom Bundesgericht zu
prüfen, ob nicht in der Anwendung und Auslegung jenes kanto
nalen Strafgesetzes eine Verletzung dieses verfassungsmäßig zu
gesicherten Rechts liege. Danach ist denn vorliegend zu unter
suchen, ob die aargauischen Gerichte im eingeklagten Artikel mit
Recht eine Ehrverletzung erblickt haben; denn wenn diese Frage
Preß
bejaht werden muß, dann kann von einer Verletzung der
freiheit keine Nede sein, da strafbare Handlungen, und so auch
Ehrverletzungen, durch die Preßfreiheit nicht gedeckt sind; ist da
gegen jene Frage zu verneinen, so folgt daraus, daß ein Eingriff
in die verfassungsmäßig zugesicherte Preßfreiheit vorliegt. Auf
Grund einer andern Bestimmung, als derjenigen über Ehrver
letzung, haben die kantonalen Gerichte den Artikel nicht für straf
bar gehalten; die Fragestellung: Ist der eingeklagte Artikel durch
den Grundsatz der Preßfreiheit gedeckt? muß also zu demselben
Resultate führen, wie die andere: Enthält der eingeklagte Artikel
eine Ehrverletzung? Von diesem doppelten Standpunkte aus ist
daher der eingeklagte Artikel zu betrachten.
- Wird der eingeklagte Artikel auf seinen Inhalt geprüft, so
ergibt sich, daß derselbe eine fingierte Berichterstattung über eine
ebenfalls fingierte Volksversammlung ist, daß dabei dem Re
kursbeklagten nichtssagende, bombastische Kraftausdrücke gegen
seine politischen Gegner, gegen den Kapitalismus u. s. w., in
den Mund gelegt werden und daß er hiefür vom Präsidenten der
fingierten Versammlung zur Wiederwahl als Nationalrat em
pfohlen wird. Zweck dieses Artikels war, das öffentliche politische
Auftreten des Rekursbeklagten ins grotesk lächerliche zu ziehen
und ihn so dem Gelächter und dem Gespötte preiszugeben, viel
leicht auch, ihm in seinem politischen Ansehen als Nationalrat zu
schaden; Mittel zu diesem Zwecke war die Übertreibung und sinn
lose Aneinanderhäufung von Ausdrücken, die im Blatte des Re
kursbeklagten in schwächerer Form und in sinngemäßem Zusam
menhange gegen den Rekurrenten gebraucht worden waren. Der
Artikel charakterisiert sich demnach als eine Persiflage des politi
schen Auftretens des Rekursbeklagten; ehrverletzende Ausdrücke
gehen ihr auch nach der Ansicht der angefochtenen Urteile ab.
Nach seinem Inhalte und Zwecke enthält nun der Artikel zwar
wohl einen Angriff gegen die Persönlichkeit des Rekursbeklagten
im weitern Sinne wie dies auch der rein sachlich gehaltene
politische Angriff thut, in gewissen Beziehungen auch eine Kritik
über wissenschaftliche und künstlerische Leistungen; allein die
Ehre des Rekursbeklagten ist dadurch nicht verletzt. Zum Begriffe
der Ehrverletzung gehört die Herabwürdigung des sittlichen Wertes
der Persönlichkeit, das Verächtlichmachen derselben; das Lächerlich
machen, dem Spotte preisgeben, erfüllt den Thatbestand der Ehr
verletzung nicht, wenn nicht die persönliche sittliche Qualität des
Angegriffenen herabgewürdigt ist. Vorliegend kann nun von einer
derartigen Herabwürdigung der Persönlichkeit des Rekursbeklagten
durch den eingeklagten Artikel durchaus keine Rede sein; sein
sittlicher persönlicher Wert wird völlig intakt gelassen, er wird
nicht eines unehrenhaften, eines ehrlosen Verhaltens bezichtigt,
sondern es wird nur sein öffentliches Auftreten in allerdings
derber (und überdies plumper) Weise persifliert. Das Benutzen,
ja selbst das Erdichten körperlicher, geistiger und ästhetischer
Mängel, um ihren Inhaber dem Gelächter und Spotte anheim
zu geben, etwa durch Karikaturen, Nachahmungen, Travestierun
gen, Ironien, schließt keine Ehrverletzung in sich (vgl. Binding,
Grundriß des Strafrechtes, II. Teil, 1. Hälfte, S. 59), da der
sittliche Wert der Persönlichkeit dabei ganz außer Frage steht.
Derartige Angriffe haben zu allen Zeiten und bei allen Völkern,
wo ein regeres geistiges Leben geherrscht hat, einen besondern
Zweig der Litteratur und der Kunst gebildet; und auch wenn sie,
wie hier, auf litterarischen und künstlerischen Wert durchaus keinen
Anspruch erheben können, müssen sie als erlaubt gelten. Und
ganz besonders gilt das Gesagte vom öffentlichen Auftreten einer
politischen Persönlichkeit. Derartigen Angriffen wird eine Person,
die in die Offentlichkeit, namentlich in die politische und journa
listische Offentlichkeit tritt, naturgemäß in stärkerem Maße aus
gesetzt sein, als eine andere, bei der dies nicht der Fall ist. Jenes
öffentliche Auftreten ist strafrechtlich durch den Schutz der Ehre
nur insoweit gedeckt, als die private Ehre des Betroffenen in dem
oben angegebenen Sinne in Frage kommt; weiter, speziell also
auf das Auftreten als solches, erstreckt sich der strafrechtliche
Schutz nicht: Der politisch Auftretende hat wohl, wie Jedermann,
einen vom Strafgesetze beschützten Anspruch darauf, nicht in seiner
sittlichen Würde und Persönlichkeit angegriffen zu werden; aber
einen Anspruch darauf, daß von ihm stets nur sachlich gesprochen
werde, und daß sein Auftreten nicht ins Lächerliche gezogen
werde, besitzt er nicht; eine spezielle politische Ehre etwa ist
kein vom Strafgesetz, auch nicht vom aargauischen, anerkanntes
Rechtsgut. Übrigens kann auch gesagt werden, daß der einge
klagte Artikel um so milder beurteilt werden darf, als er jeden
falls die Wirkung der Schädigung des Ansehens des Rekursbe
klagten kaum erreicht hat und auch kaum geeignet war, das zu
thun, da gewiß nur wenige Leser des Aargauer Tagblattes
den Artikel ernst genommen und geglaubt haben, der Rekursbe
klagte habe in der That eine so einfältige Rede gehalten. Fällt
aber danach der eingeklagte Artikel nicht unter den Begriff der
Ehrverletzung, so verstößt seine Bestrafung als Ehrverletzung
gegen den Grundsatz der Preßfreiheit; denn alsdann steht fest
daß etwas als Mißbrauch der Preßfreiheit bestraft wurde, was
in That und Wahrheit ein Mißbrauch nicht ist. Und es zeigt
sich wohl gerade in diesem Falle, daß der Grundsatz der Preß
freiheit ein positives Individualrecht öffentlich rechtlicher Natur
erzeugt des Inhalts, daß innerhalb der Schranken der Respek
tierung der privaten Ehre im Rechtssinne auch persönliche An
griffe politisch hervortretender Männer durch Verspottung, Kari
katur u. dgl., wenn auch unter andern Gesichtspunkten nicht
einwandsfrei, so doch vom Standpunkte des Rechts aus, straflos
sind; es ist gewiß zu sagen, daß ein Strafgesetz, das derartige
Handlungen verbieten wollte, dem Grundsatze der Preßfreiheit
zuwiderlaufen würde. So ergibt sich auch vom positiven Stand
punkte der Preßfreiheit aus die Straflosigkeit des eingeklagten
Artikels.
3. Danach ist denn der Rekurs begründet zu erklären und
somit das Urteil des Obergerichtes aufzuheben. Das Begehren
der Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils ist dagegen über
flüssig, da ja das obergerichtliche Urteil an Stelle des unterge
richtlichen getreten ist und mit Aufhebung des erstern die Ver
fassungsverletzung aufgehoben wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und somit das Ur
teil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 23. Dezember
1899 aufgehoben.