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BGE 26 I 288 ΓÇó Satirical newspaper article and press freedom
BGE 26 I 288Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I23.12.1899Granted
Kappeler published a fictitious newspaper parody ridiculing Jäger, a politician and journalist active in the bridge-project controversy. The Aarau District Court and the Aargau High Court convicted Kappeler of honor infringement and imposed a fine, costs, and publication of the judgment. On constitutional appeal, the Federal Court held that the article was a satirical travesty of Jäger's public political conduct, not a defamatory attack on his moral honor. It ruled that punishing such a parody violated freedom of the press and annulled the cantonal appellate judgment.
Pressfreiheit; Ehrverletzung; Satire und Parodie als zulässige Formen des politischen Angriffes. Eine fingierte, auf Lächerlichmachung des öffentlichen Auftretens einer politischen Persönlichkeit gerichtete Publikation verletzt die Ehre nur, wenn sie die sittliche Persönlichkeit herabwürdigt oder unehrenhaftes Verhalten imputiert. Das blosse Preisgeben an Spott und Gelächter genügt nicht. Der strafrechtliche Ehrschutz erfasst die private Ehre im Rechtssinne, nicht eine besondere politische Ehre. Die Bestrafung einer nicht ehrverletzenden satirischen Travestie verletzt den verfassungsmässigen Schutz der Pressefreiheit (Erw. 1-3).
Wolf unserer Straßen und Brücken sich zu bemächtigen suchen. Seid auf der Hut, Bürger! vor diesen feigen Wegelagerern aus den Abruzzen, vor diesen Präsident: Ich bitte, der Herr Referent möchte auf die Sache eintreten. Nationalrat Jäger: Ja, also zur Sache. Unsere Interessen achten sie nicht, unsere Vorschläge bekämpfen sie. Mein verehr ter Freund Schultheß proponiert ihnen einen Steg. Das ist noch zu viel für diese Generation von Millionären. Wir sagen heute mit den ersten Nationalökonomen des Landes: Die Brücken und Straßen dem Volk; den Kapitalisten, den Fabri kanten die Steuerzeddel! Präsident: Vielleicht interessiert die Versammlung, von den verschiedenen Projekten etwas zu vernehmen. Nationalrat Jäger: Ja, vom Projekt Schultheß haben Sie gehört. Durch den Kantonsingenieur vernahm ich, daß neben seinem eigenen, dem besten, auch ein Projekt Stammbach exi stiere. Von andern Projekten weiß ich nichts, die Baudirektion weiß auch nichts; aber wenn solche wirklich vorhanden sein sollten, werden wir die perfiden Machwerke des Kapitalismus öffentlich zu brandmarken wissen. Ihr könnt auf mich, Ihr könnt auf Euern Nationalrat zählen! Präsident: Ich verdanke dem Herrn Nationalrat sein gründ liches Referat und schließe mit einer warmen Empfehlung dieses wackeren Vertreters des Armen Mannes für die künftigen Wahlen. Der Stenograph. Verfasser und Einsender dieses Artikels ist unbestrittenermaßen der Rekurrent; ebenso ist zugegeben, daß das ganze eine Fiktion ist. Der Rekursbeklagte erhob wegen dieses Artikels gegen den Redaktor des Aargauer Tagblattes und, nachdem dieser den Re kurrenten als Einsender genannt, gegen diesen allein Strafklage wegen Ehrverletzung. Das Bezirksgericht Aarau erkannte unterm
gegen die beiden kantonalen Urteile den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen Verletzung der Preßfreiheit eingelegt, mit dem Antrage, diese Urteile seien als verfassungswidrig aufzu heben. In der Rekursschrift wird unter teilweiser Verweisung auf die dem Obergericht eingereichte Beschwerde ausgeführt, eine Ver letzung der Ehre des Rekursbeklagten liege in dem eingeklagten Artikel nicht; dieser enthalte eine Satire, eine Parodie, die nicht strafbar sein könne, zumal lediglich der Ton, den der Rekurs beklagte in seiner Zeitung dem Rekurrenten gegenüber angeschlagen habe, parodiert sei. Die Bestrafung eines derartigen Artikels verstoße gegen die verfassungsmäßig garantierte Preßfreiheit. C. Der Rekursbeklagte trägt auf Abweisung des Rekurses an. Die Antwortschrift bemerkt zunächst, es gehe nicht an, den Re kursbeklagten für jene Korrespondenzen aus dem Juni 1899 verantwortlich zu machen, da er damals in Bern den Sitzungen der Bundesversammlung beigewohnt habe, und hält sodann, im Wesentlichen im Anschluß an die Begründung der angefochtenen Urteile, daran fest, daß der inkriminierte Artikel eine Ehrverletzung gegenüber dem Rekursbeklagten enthalte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
der Ehrverletzung gehört die Herabwürdigung des sittlichen Wertes der Persönlichkeit, das Verächtlichmachen derselben; das Lächerlich machen, dem Spotte preisgeben, erfüllt den Thatbestand der Ehr verletzung nicht, wenn nicht die persönliche sittliche Qualität des Angegriffenen herabgewürdigt ist. Vorliegend kann nun von einer derartigen Herabwürdigung der Persönlichkeit des Rekursbeklagten durch den eingeklagten Artikel durchaus keine Rede sein; sein sittlicher persönlicher Wert wird völlig intakt gelassen, er wird nicht eines unehrenhaften, eines ehrlosen Verhaltens bezichtigt, sondern es wird nur sein öffentliches Auftreten in allerdings derber (und überdies plumper) Weise persifliert. Das Benutzen, ja selbst das Erdichten körperlicher, geistiger und ästhetischer Mängel, um ihren Inhaber dem Gelächter und Spotte anheim zu geben, etwa durch Karikaturen, Nachahmungen, Travestierun gen, Ironien, schließt keine Ehrverletzung in sich (vgl. Binding, Grundriß des Strafrechtes, II. Teil, 1. Hälfte, S. 59), da der sittliche Wert der Persönlichkeit dabei ganz außer Frage steht. Derartige Angriffe haben zu allen Zeiten und bei allen Völkern, wo ein regeres geistiges Leben geherrscht hat, einen besondern Zweig der Litteratur und der Kunst gebildet; und auch wenn sie, wie hier, auf litterarischen und künstlerischen Wert durchaus keinen Anspruch erheben können, müssen sie als erlaubt gelten. Und ganz besonders gilt das Gesagte vom öffentlichen Auftreten einer politischen Persönlichkeit. Derartigen Angriffen wird eine Person, die in die Offentlichkeit, namentlich in die politische und journa listische Offentlichkeit tritt, naturgemäß in stärkerem Maße aus gesetzt sein, als eine andere, bei der dies nicht der Fall ist. Jenes öffentliche Auftreten ist strafrechtlich durch den Schutz der Ehre nur insoweit gedeckt, als die private Ehre des Betroffenen in dem oben angegebenen Sinne in Frage kommt; weiter, speziell also auf das Auftreten als solches, erstreckt sich der strafrechtliche Schutz nicht: Der politisch Auftretende hat wohl, wie Jedermann, einen vom Strafgesetze beschützten Anspruch darauf, nicht in seiner sittlichen Würde und Persönlichkeit angegriffen zu werden; aber einen Anspruch darauf, daß von ihm stets nur sachlich gesprochen werde, und daß sein Auftreten nicht ins Lächerliche gezogen werde, besitzt er nicht; eine spezielle politische Ehre etwa ist kein vom Strafgesetz, auch nicht vom aargauischen, anerkanntes Rechtsgut. Übrigens kann auch gesagt werden, daß der einge klagte Artikel um so milder beurteilt werden darf, als er jeden falls die Wirkung der Schädigung des Ansehens des Rekursbe klagten kaum erreicht hat und auch kaum geeignet war, das zu thun, da gewiß nur wenige Leser des Aargauer Tagblattes den Artikel ernst genommen und geglaubt haben, der Rekursbe klagte habe in der That eine so einfältige Rede gehalten. Fällt aber danach der eingeklagte Artikel nicht unter den Begriff der Ehrverletzung, so verstößt seine Bestrafung als Ehrverletzung gegen den Grundsatz der Preßfreiheit; denn alsdann steht fest daß etwas als Mißbrauch der Preßfreiheit bestraft wurde, was in That und Wahrheit ein Mißbrauch nicht ist. Und es zeigt sich wohl gerade in diesem Falle, daß der Grundsatz der Preß freiheit ein positives Individualrecht öffentlich rechtlicher Natur erzeugt des Inhalts, daß innerhalb der Schranken der Respek tierung der privaten Ehre im Rechtssinne auch persönliche An griffe politisch hervortretender Männer durch Verspottung, Kari katur u. dgl., wenn auch unter andern Gesichtspunkten nicht einwandsfrei, so doch vom Standpunkte des Rechts aus, straflos sind; es ist gewiß zu sagen, daß ein Strafgesetz, das derartige Handlungen verbieten wollte, dem Grundsatze der Preßfreiheit zuwiderlaufen würde. So ergibt sich auch vom positiven Stand punkte der Preßfreiheit aus die Straflosigkeit des eingeklagten Artikels. 3. Danach ist denn der Rekurs begründet zu erklären und somit das Urteil des Obergerichtes aufzuheben. Das Begehren der Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils ist dagegen über flüssig, da ja das obergerichtliche Urteil an Stelle des unterge richtlichen getreten ist und mit Aufhebung des erstern die Ver fassungsverletzung aufgehoben wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und somit das Ur teil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 23. Dezember 1899 aufgehoben.