BGE 26 I 284
BGE 26 I 284Bge16.01.1855Originalquelle öffnen →
Es erscheint trotzdem nicht angezeigt, den Beschwerdeführer zur Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges in genanntem Sinne zu verhalten, da einer solchen Rückweisung doch nur bloß formelle Bedeutung zukäme. Denn der Regierungsrat hat sich in seiner Vernehmlassung bereits materiell über den Gegenstand des Re¬ kurses ausgesprochen und es geht aus seinem Antrage und den bezüglichen Ausführungen bestimmt hervor, daß auch er als ur¬ teilende Instanz zu einem abweisenden Entscheide gelangen würde. 2. In der Sache selbst ist zu bemerken: Das Bezirksamt Bremgarten bezw. die Direktion des Innern haben die Weige¬ rung des Gemeinderates von Wohlen, dem Rekurrenten den ver¬ langten Heimatschein auszustellen, gutgeheißen, indem sie sich auf den § 12 lit. c der regierungsrätlichen Verordnung vom 16. Ja¬ nuar 1855 als einzige von ihnen namhaft gemachte positive Vorschrift stützten. Könne, führen sie aus, gemäß diesem § 12 die Heimatgemeinde in Fällen, wie dem vorliegenden, einen aus¬ gestellten Heimatschein wieder zurückziehen, so müsse ihr ebenso wenig verwehrt sein, auch die Ausstellung eines solchen zu ver¬ weigern. Mag nun auch diese Auslegung des § 12 cit. richtig sein, so handelt es sich doch eben um die Frage, ob eine Bestim¬ mung, wie die von den aargauischen Behörden aus der erwähnten kantonalen Verordnung abgeleitete, verfassungsmäßige Gültigkeit besitze oder nicht. In dieser Beziehung ließe sich vielleicht zweifeln, ob sie unvereinbar sei mit der Gestaltung, welche die Garantie der freien Niederlassung in der Bundesverfassung von 1848 er¬ halten hatte, unter deren Herrschaft der angerufene § 12 cit. erlassen worden war (vergl. darüber die divergierenden Ansichten des Bundesrates einerseits und der nationalrätlichen Geschäfts¬ prüfungskommission anderseits anläßlich der bei Ullmer sub 121 angeführten Fälle). Dagegen ist unbedenklich anzunehmen, daß die weitergehendere und entschiedenere Gewährleistung des genannten Individualrechtes in der gegenwärtigen Bundesverfassung die Ver¬ weigerung der Ausstellung von Heimatscheinen in Fällen der vor¬ liegenden Art nicht zuläßt. Vielmehr haben die Bundesbehörden seit 1874 in ständiger Praxis eine Einschränkung der freien Niederlassung auch in der Weise als unstatthaft erklärt, daß der Heimatkanton seinen Angehörigen durch Vorenhaltung der nötigen Ausweisschriften den Wegzug aus dem Kanton bezw. die An¬ siedlung außerhalb desselben erschwert oder verunmöglicht (vergl. Salis, Bundesrecht, Bd. II, Nr. 442 und ff., und Entsch. des Bundesgerichts, Bd. XX, Nr. 115, i. S. Scherrer), und es kön¬ nen dem widersprechende kantonale Vorschriften somit keine Gül¬ tigkeit beanspruchen (vergl. z. B. Fall Bußinger bei Salis loc. cit. sub 467). Freilich greift dieser Grundsatz ausnahmsweise dann nicht mehr Platz, wenn gegen die betreffende Person ein Strafverfahren anhängig oder ein Strafurteil zu vollziehen ist. Daß dies aber hier der Fall sei, wird nicht behauptet, ja nicht ein¬ mal, daß Rekurrent einer strafrechtswidrigen Handlung sich schuldig gemacht habe. Übrigens hatte sich schon der Bundesrat anläßlich des bei Salis loc. cit. sub 443 abgedruckten Rekursentscheides mit dem in Frage stehenden § 12 lit. c der Verordnung vom 16. Januar 1855 zu beschäftigen, wobei er erklärte, es stelle sich die daselbst genannte Unterlassung „gesetzlicher Fürsorgepflichten nicht als eine die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit verfas¬ sungsmäßig rechtfertigende strafbare Handlung dar, sondern es komme der erwähnten Vorschrift rein nur polizeiliche Bedeu¬ tung zu. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit der Gemeinderat von Wohlen zur Ausstellung des vom Rekurrenten verlangten Heimatscheines verhalten.
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