Art. 93, 96, 98 KV/SH; Art. 108, 109, 135 Gemeindegesetz SH: A cantonal authority may decide a dispute concerning the internal administration of Bürgergemeindegut on the basis of a long-standing, approved separation of communal assets. The Einwohnergemeinde is not a necessary party where the contested measure concerns only the allocation of yields within the Bürgergemeinde and does not directly affect its own legal sphere. No denial of justice arises from reliance on an established and uncontested partition agreement; nor does the authority encroach upon the legislative function by merely applying existing communal-law norms to the concrete case. A revision of the partition agreement is reserved to a properly requested and legally competent procedure (consid. 1-2).
und wies in ihrem am nämlichen Tage erfolgten Erkenntnisse die
Beschwerde als unbegründet ab. Dem Entscheide legte sie nach
folgenden Thatbestand zu Grunde:
In der Versammlung der Bürgergemeinde Barzheim vom 3.
Januar 1900 habe deren Präsident, J. Winzeler, den Antrag
gestellt, in Anbetracht der jährlichen Rückschläge des Einwohner
gutes eine neue Einnahmequelle zu schaffen, und zwar in der
Weise, daß der Bürgerteilspacht um 20 Fr., d. h. auf 60 67 Fr.
per Jahr, erhöht werde, damit so die Beitragsleistung der Bür
gergemeinde an die Einwohnergemeinde erhöht werden könne.
Diesem Antrage gegenüber habe Jakob Martin Unger einen
Gegenantrag dahin gestellt, es sei der Bürgerteilpacht statt zu
erhöhen um 20 Fr. herabzusetzen, dies mit folgender Begrün
dung: Es sei der Bürgergemeinde bei den Pachtzinsen, die jetzt
eingezogen würden, nicht nur möglich, alle ihre Ausgaben zu
bestreiten, sondern sie sei außerdem in der Lage, der Einwohner
gemeinde einen Zuschuß von etwa 1000 Fr. per Jahr zukommen
zu lassen. Der Antragsteller bestreite, daß für die Bürgergemeinde
irgend eine Verpflichtung zu solchen Zuschüssen bestehe und ver
weise darauf, daß die Einwohnergemeinde Steuern zu erheben
habe, falls ihre andern Mittel zur Deckung ihrer Ausgaben nicht
genügen.
Mit großem Mehr habe die Bürgergemeinde den Antrag Ungers
angenommen.
In seinem rechtlichen Teile führt der Regierungsratsbeschluß
sodann aus: Es stehe fest, daß im Jahr 1877 eine Trennung
des Einwohner und Bürgergutes der Gemeinde Barzheim statt
gefunden habe und daß diese Vorlage vom Regierungsrate ge
nehmigt worden sei. Bezüglich der gegenseitigen Stellung der
nunmehr getrennten Gemeinden sei der Art. 108 des Gemeinde
gesetzes maßgebend, lautend: Die nach Art. 3 und 4 (genannten
Gesetzes) auszuscheidenden Güter der Einwohner , Bürger und
Kirchgemeinden sind ausschließliches Eigentum der betreffenden
Gemeinde und werden von derselben selbständig verwaltet. Diese
Selbständigkeit der einzelnen Gemeinde sei nur nach der Seite
beschränkt, daß die Einwohnergemeinde allfällige Überschüsse an
die Bürgergemeinde abzugeben habe, aber nicht umgekehrt, wie
vielfach irrtümlicherweise angenommen werde (Art. 109 des Ge
meindegesetzes). Die Bürgergemeinde Barzheim sei also zur Ab
gabe der von ihr bisher geleisteten Beiträge an die Einwohner
gemeinde nicht verpflichtet gewesen und könne diese freiwillige
Unterstützung jederzeit unterbrechen oder ganz fallen lassen. Die
Frage, ob die Ausscheidung nicht in entsprechender Weise voll
zogen und die Bedürfnisse der einen Gemeinde nicht richtig ge
würdigt worden seien, sei bei Anlaß dieses Rekurses nicht zu
prüfen; derselbe müsse vielmehr auf Grund der zur Zeit maß
gebenden Verhältnisse, also des genehmigten Ausscheidungsvertra
ges, beurteilt werden. Zu der Schlußnahme vom 3. Januar 1900
sei nun aber die Bürgergemeinde vollkommen befugt gewesen, da
sie, wie gesagt, selbständig sei, der Einwohnergemeinde gegenüber
keine Verpflichtungen habe und keine Steuern erhebe; so lange
letzteres der Fall sei, dürfe sie die Überschüsse über ihre eigenen
Ausgaben an die Bürger verteilen (Art. 135 leg. cit.). Bei der
bisherigen Belastung der Bürgerteilpachten habe sie noch jährlich
1000 Fr. an die Einwohnergemeinde abführen können. Wenn sie
statt dessen diese Summe künftig an die Bürger verteilen wollte
wozu sie berechtigt wäre, so würde dies angesichts der Zahl der
Nutzungsberechtigten (39) eine noch größere Ausgabe erfordern,
als der beschlossene Pachtnachlaß,
Zimmermann, Jakob Hedinger und H. Winzeler, alle Bürger und
Einwohner der Gemeinde Barzheim, rechtzeitig den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht. Sie beantragten, es sei die regie
rungsrätliche Schlußnahme in ihrem ganzen Umfange als auf
gehoben zu erklären, und führten zur Begründung dieses Begeh
rens aus:
Der Regierungsrat habe über die Frage der Zulassung der
Gemeindelandnutzungen bezw. Reduktion der Pachtzinse entschieden,
ohne daß der dabei wesentlich interessierten Einwohnergemeinde
formell und materiell Gelegenheit gegeben worden wäre, sich für
ihre Rechte und Interessen zu wehren oder sich hören zu lassen.
Darin liege eine Rechtsverweigerung. Eine solche sei ferner zu
erblicken in der willkürlichen, vom Regierungsrate auf ihre Rich
tigkeit gar nicht geprüften Annahme, es habe in Barzheim eine Ausscheidung der Gemeindegüter stattgefunden. Daß dies that sächlich nicht der Fall sei, habe der Regierungsrat selbst erkannt, wie aus einem Schreiben desselben an den Gemeinderat Barzheim hervorgehe (laut welchem er diesen zur Einsendung der Vertrags urkunde aufforderte). Bestände aber auch ein Ausscheidungsver trag im angenommenen Sinne, so hätte derselbe doch keinen An spruch auf Fortbestand. Entgegen der Verfassung spreche der Re gierungsrat den Grundsatz aus, daß eine Anzahl Bürger an Gemeindegütern Nutzungen beziehen dürfe, während für die Ge meinde Steuern bezogen werden, und er treffe dabei nicht nur etwa die konkreten Verhältnisse der Gemeinde Barzheim, sondern proklamiere eine Art neue Verfassungs und Gesetzesbestimmung mit dem Anspruche auf allgemeine Gültigkeit. Dies verstoße gegen das Prinzip der Gewaltentrennung. Der Schwerpunkt des Rekurfes liege aber in den auf das Ge meindewesen bezüglichen Vorschriften der Kantonsverfassung, na mentlich in Art. 96, in Verbindung mit den Art. 93, 98 und 55 Abs. 2 derselben. Diesbezüglich sei auszuführen: Die frühere Verfassung von 1852 habe nur eine Gemeinde, die Bürgergemeinde, gekannt. Das unter ihr erlassene Gemeinde gesetz von 1861 habe die Zuweisung von Überschüssen einer Ge meindeverwaltung an die andere zugelassen und hiebei in seinem Art. 144 als leitenden Grundsatz erklärt, daß so lange keine Gemeindesteuern erhoben werden dürfen, als die einzelnen Bürger direkte Nutzungen aus dem Gemeindegut beziehen. Die jetzige Verfassung von 1876 habe die Unterscheidung zwischen Ein wohner , Bürger und Kirchgemeinden eingeführt, und zwar sei die Einwohnergemeinde Nachfolgerin der (alten) Bürgergemeinde geworden, welche jetzt nur noch die Verwaltung des Armengutes und der rein bürgerlichen Stiftungen habe. Demnach bestimme Art. 93, daß der Einwohnergemeinde die gesamte Gemeindever waltung zustehe, mit Ausnahme des Armenwesens, soweit es nach dem Gesetz der Bürgergemeinde obliege, und mit Ausnahme der rein bürgerlichen Stiftungen, Art. 96 Abs. 1 erkläre, daß die Einwohnergemeinde die Gemeindegüter verwalte, mit Ausnahme der bürgerlichen Armengüter sowie der rein bürgerlichen Stif tungen; die Verwaltung dieser letztern werde durch Art. 98 Abs. 1 der Bürgergemeinde zugewiesen. Aus diesem System und vorangehenden historischen Entwicklung ergebe sich als Konsequenz, was deutlich in Abs. 2 des Art. 96 ausgesprochen werde, daß nämlich die Gemeindebedürfnisse zunächst durch die Erträgnisse der Gemeindegüter und soweit diese nicht hinreichen, durch Gemeinde steuern gedeckt werden. Was also an Gemeindegut vorhanden sei, gehöre in die Verwaltung der Einwohnergemeinde und habe zur Befriedigung der Gemeindebedürfnisse mit seinen Erträgnissen bei zutragen, sofern es nicht Armengut oder rein bürgerliche Stif tung sei. Mit Gütern letzterer Art habe man es hier nicht zu thun, und es gebe an denselben auch keinen Bürgernutzen. Ein solcher sei nur denkbar im Falle des Art. 96 Schlußsatz, d. h. insofern, als Überschüsse, welche die Verwaltung des Gemeinde gutes durch die Einwohnergemeinde erzeige, von dieser der Bür gergemeinde zu verabfolgen seien, und als die genannten Über schüsse von letzterer an die Bürger verteilt werden kraft der ihr durch Art. 98 Abs. 2 eingeräumten Befugnis, über die Verwen dung derselben zu beschließen. Der angefochtene Regierungsrats entscheid gehe freilich davon aus, daß die Einwohnergemeinde für die von ihr zu besorgenden Gemeindesachen von der Bürgerge meinde auszusteuern sei und daß die letztere dann mit dem Reste der Gemeindegüter frei schalten und walten könne. Diese Auffas sung widerspreche aber eben der Verfassung, welche das Bürgergut in der angegebenen Weise beschränke. Die deutlichen und vorbe haltlosen Grundsätze der Verfassung könnten auch nicht auf dem Wege einer Vereinbarung wenn eine solche wirklich bestände abgeändert werden. Nirgends in der Verfassung werde einer vertraglichen, für alle Zeit verbindlichen Ausscheidung und Son derung der Gemeindegüter gerufen. Nirgends werde erklärt, daß eine einmal angeordnete gesonderte Verwaltung Nutzungsrechte an öffentlichen Gütern entstehen lassen könne, die stärker seien, als die durch Art. 96 cit. vorgeschriebene Zweckbestimmung. Auch sei eine Sanktionierung des bisherigen Zustandes durch stillschwei gende Genehmigung gegenüber den anerkannten Prinzipien öffent lichen Rechts nicht denkbar. Zudem habe dieser Zustand bis jetzt noch zu keiner verfassungswidrigen Belastung der Einwohner ge
führt. Im weiteren habe auch die Gesetzgebung eine Anderung nicht zu bewirken vermocht. Das in Betracht kommende Gemeinde gesetz von 1892 ordne übrigens die Ausscheidung genau nach der Verfassung; so stelle namentlich der Art. 4 desselben als Grundsatz bei der Ausscheidung auf, daß die Einwohnergemeinde alles Gemeindevermögen, welches nicht der Bürger oder Kirch gemeinde zugewiesen werde, anzusprechen habe, die Bürgergemeinde aber ein den Verhältnissen angemessenes Armengut und die rein bürgerlichen Stiftungen. Mit dieser Auffassung seien auch die an dern Bestimmungen des Gesetzes (besonders die Art. 108 110 und 135) durchaus vereinbar. C. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen beantragte in seiner Vernehmlassung Abweisung des Rekurses. Er bemerkte vorerst, daß Art. 3 des Gemeindegesetzes vom Juli 1892 ausdrücklich vorschreibe, daß eine Ausscheidung des Gemeindevermögens in Einwohner , Bürger und Kirchengut stattzufinden habe, wo dies noch nicht bereits geschehen sei. Das letztere treffe nun aber für die Gemeinde Barzheim zu; denn wie aus einem (der Vernehmlassung beigelegten) Protokollauszuge hervorgehe, habe der Regierungsrat in seiner Sitzung vom 31. Oktober 1877 den Ausscheidungsvertrag genannter Gemeinde ge nehmigt und er habe ferner den Genehmigungsbeschluß in der Beilage zum Amtsblatt vom 10. November 1877 (welche eben falls produziert wurde) veröffentlichen lassen. Demnach, wird daraufhin ausgeführt, habe man es mit einem Vertrage zu thun. Gesetzwidrig sei dieser Vertrag nicht. Art. 4 des Gemeindegesetzes schreibe vor, daß der Bürgergemeinde ein angemessenes Armengut und die rein bürgerlichen Stiftungen zu kommen und nach Art. 109 eod. habe dieselbe Anspruch auf die Vorschläge des Einwohnergemeindegutes, alles Gründe, um ihr Vermögen zuzuweisen. Von einer materiellen Benachteiligung der Einwohnergemeinde könne angesichts ihrer Pflicht zur Abgabe genannter Überschüsse auf alle Fälle keine Rede sein. Übrigens gehe es nicht an, den Ausscheidungsvertrag anläßlich der Erör terung eines anderweitigen Rechtsverhältnisses als nicht existent zu betrachten bezw. aufzuheben. Es sei ja möglich, daß der Re gierungsrat eine Revision des Vertrages bewilligen werde, sofern einer der Paciszenten oder beide darum einkommen. Eine Anfech tung des Vertrages im gegenwärtigen staatsrechtlichen Rekursver fahren erscheine aber als unstatthaft. Von Verweigerung des recht lichen Gehörs lasse sich nicht sprechen, wenn der Regierungsrat einen durch die beiden Gemeinden formell richtig abgeschlossenen und vor 23 Jahren oberbehördlich genehmigten Vertrag Grundlage seines Entscheides mache. Wieso der Grundsatz Gewaltentrennung verletzt erscheine, sei unerfindlich. Ebenso liege keine Verletzung des Art. 93 (und 962) der Kantonsverfassung vor. Denn durch den Ausscheidungsvertrag sei das streitige Ver mögen in rechtsgültiger Weise als spezifisches Bürgergut erklärt worden und gehöre also nicht zu dem Vermögen, welches von der Einwohnergemeinde zu verwalten ist. Fast in jeder Gemeinde des Kantons seien durch die Ausscheidungsverträge manche Fonds den Bürgergemeinden zugewiesen worden, ohne daß sie speziell dem Armenwesen dienen würden. Die Bestimmung, daß Gemeindesteuern erst erhoben werden dürfen, wenn die Erträgnisse der Gemeinde güter nicht mehr hinreichen zur Bestreitung der Gemeindeaus gaben, gelte, wie aus Art. 135 des Gemeindegesetzes ersichtlich, nicht im gegenseitigen Verhältnis der Gemeinden unter sich. Viel mehr sei es statthaft und komme thatsächlich vielfach vor, daß die Bürgergemeinde Nutzungen verteile, während die Einwohnerge meinde Steuern zu erheben habe. Die bisherigen jährlichen Leistungen der Bürgergemeinde Barzheim an die Einwohner gemeinde seien reine Liberalitätsakte; ein Zwang zu solchen Leistungen könnte nur durch Revision des Ausscheidungsvertrages geschaffen werden. D. Infolge Anfrage des Instruktionsrichters teilte die Staats kanzlei des Kantons Schaffhausen mit, daß der angefochtene Re gierungsratsbeschluß nach kantonalem Staatsrechte als endgülti ger, nicht an den Großen Rat weiterziehbarer Entscheid aufzu fassen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gutes nicht erfolgt. Aus den Ausführungen der rekursbeklagten Behörde erhellt, daß bereits im Jahre 1877 eine derartige Aus scheidung unter den beteiligten Gemeinden vereinbart und durch geführt worden ist und die vorgeschriebene regierungsrätliche Ge nehmigung erhalten hat. Mit dieser Feststellung muß aber die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Verletzung des Grund satzes der Gewaltentrennung, weil auf eine thatsächlich unrichtige Annahme gestützt, dahinfallen. Daß eine verfassungswidrige Will kür zunächst nicht darin liegen kann, daß der Regierungsrat den Ausscheidungsvertrag als vorhanden ansah, ergiebt sich aus dem gesagten von selbst. Von einer solchen läßt sich aber auch nicht in dem Sinne sprechen, daß der Einwohnergemeinde das rechtliche Gehör verweigert worden wäre. Der Beschluß vom 3. Januar 1900 ging von der Bürgergemeinde aus und betraf Gemeindegut, das von ihr, und zwar eben kraft der genannten Ausscheidung, verwaltet und benutzt wird. Es handelte sich hiebei um die Frage, ob das Erträgnis dieses Gutes den Bürgern (in Form einer Pachtzinsreduktion) in höherem Maße zukommen solle als bis anhin, also um eine rein interne Angelegenheit der Bürgerge meinde im Verhältnisse zu ihren Gemeindegenossen. Bei der Er ledigung dieser Angelegenheit durch die kompetente Oberbehörde konnte die Einwohnergemeinde demnach nicht als Partei auftreten, da ihr ein rechtliches Interesse an der Streitfrage mangelte. Ein Eingriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt endlich erscheint bei der Lage des Falles als ausgeschlossen, weil der Regierungsrat nicht, wie behauptet, eine neue, dem geltenden Rechte wider prechende Norm aufstellte, sondern lediglich darüber entschied, ob die beschlossene Pachtzinsreduktion als ein gesetzlich zulässiger, namentlich als ein mit dem Art. 135 des Gemeindegesetzes ver einbarer Akt der Gemeindeverwaltung anzuerkennen sei. 2. Nun machen freilich die Rekurrenten im weitern geltend, eine in der genannten Weise vorgenommene Ausscheidung der Gemeindegüter stehe im Widerspruche mit der kantonalen Verfas sung von 1876 und dem Gemeindegesetze von 1892, laut denen der Bürgergemeinde kein Kapitalvermögen habe zugewiesen werden dürfen, welches sich, wie das fragliche Pachtland, weder als Ar mengut noch als bürgerliches Stiftungsgut darstelle. Darauf ist aber zu bemerken, daß sich der Regierungsrat bei seinem Entscheid der (vor mehr als 20 Jahren vorgenommenen und seither unan gefochten gebliebenen) Aussonderung der beidseitigen Gemeinde güter als einem fait accompli gegenübergestellt sah. Wenn er sein Erkenntnis auf Grundlage der gegenwärtig bestehenden Ver hältnisse ausfällte, so kann darin eine Verfassungsverletzung nicht erblickt werden. Wenigstens haben die Rekurrenten keinerlei Gründe dafür namhaft zu machen vermocht, daß der Regierungsrat nach Maßgabe kantonaler Bestimmungen verpflichtet gewesen wäre, anläßlich des ihm vorliegenden Beschwerdefalles die Frage der Rechtsgültigkeit des Vertrages von 1877 in Behandlung zu ziehen, oder diesen Vertrag sogar als aufgehoben zu erklären. Daß ihm auch nur ein Antrag in diesem Sinne vorgelegen habe, ist nicht erstellt; im Gegenteil gingen die Rekurrenten stets von der An nahme aus, es habe in Barzheim überhaupt keine Vereinbarung über die Ausscheidung der Gemeindegüter stattgefunden; sie konnten also wohl nicht um Prüfung der Rechtsbeständigkeit des Vertrages von 1877 nachsuchen. Übrigens hat der angefochtene Entscheid, der, wie bemerkt, nur eine Frage der bürgerlichen Verwaltung betrifft, die Gültigkeit und unveränderte Fortdauer des genannten Vertrages in keiner Weise präjudizieren wollen. Vielmehr erklärt der Regierungsrat in seiner Rekursantwort selbst und er mag hiezu nicht ohne Grund durch die Bestimmungen der Verfassung und Gesetzgebung des Kantons Schaffhausen über das Gemeinde wesen sich veranlaßt sehen , daß eine Revision des Ausschei dungsvertrages, wenn von gehörig legitimierten Parteien und in gesetzlich vorgeschriebener Form beantragt, nicht ausgeschlossen sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.