Art. 295 Abs. 3, Art. 298 Abs. 1 und 2 Betr.-Ges.; Nachlaßverfahren; Stellung des Sachwalters gegenüber dem Schuldner und fehlende gesetzliche Grundlage eines Gläubigerausschusses: Ein von den Gläubigern bestellter Ausschuss hat im Nachlassstundungsverfahren keine öffentlich-rechtliche Stellung; seine Beschlüsse unterliegen der Aufsicht nicht. Macht sich der Sachwalter einen solchen Beschluss zu eigen, so stellt dessen Vollzug eine anfechtbare Verfügung des Sachwalters dar. Die Weisungsbefugnis des Sachwalters gegenüber dem Schuldner umfasst auch Anordnungen über die Geschäftsführung, namentlich über die Entnahme von Bezügen; die Prüfung beschränkt sich auf Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Der Schuldner bleibt Geschäftsherr, doch ist er den Weisungen unterstellt; Zuwiderhandlungen bewirken nicht die Ungültigkeit seiner Rechtshandlungen, sondern können nur den Widerruf der Stundung nach sich ziehen (consid. 1–2).
ben. Hieraus ergebe sich, daß dem Beschwerdeführer seine Funk tionen und Ansprüche aus dem Gesellschaftsvertrage nicht durch den Gläubigerausschuß entzogen werden können. Demgemäß wurde erklärt, der Beschluß des Gläubigerausschusses vom 14. März sei aufgehoben und dem Beschwerdeführer bis auf weiteres sein Mo natsgehalt von 200 Fr. auszubezahlen. II. Gegen diesen Entscheid haben der Sachwalter der Firma Bircher Roth und die solothurnische Volksbank als Gläubi gerin den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Zunächst wird geltend gemacht, Art. 17 des Betreibungsgesetzes sei verletzt, weil man es nicht mit einer Beschwerde gegen das Konkursamt zu thun habe, wie man nach dem Entscheide der kantonalen Auf sichtsbehörde meinen könnte, sondern mit einer solchen gegen den Sachwalter; dieser unterstehe aber nicht der Kontrolle der Auf sichtsbehörden. Zudem sei der Entscheid nach Mitgabe von Art. 298 des Betreibungsgesetzes materiell unrichtig. Endlich wird betont, daß der angefochtene Beschluß nicht nur vom Sachwalter, sondern auch vom bestellten Gläubigerausschuß gefaßt worden sei, und daß es nicht in der Kompetenz der Aufsichtsbehörden liege, zu untersuchen, ob ein solcher Gläubigerausschuß die bestrittene Ver fügung treffen konnte oder nicht; übrigens habe der Entscheid der Aufsichtsbehörde sich nur über den Beschluß des Gläubigeraus schusses ausgesprochen. Es wird demgemäß beantragt, es sei der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben. III. Diese letztere stellt in ihrer Vernehmlassung fest, daß sich die Beschwerde des Adalbert Roth nicht, wie es im Entscheid irr tümlicher Weise heiße, gegen das Konkursamt, sondern gegen den Sachwalter gerichtet habe. Thatsächlich habe denn auch der Be schluß des Gläubigerausschusses bezw. die vom Sachwalter gestützt auf diesen Beschluß erlassene Verfügung den Gegenstand des Ent scheides gebildet. Materiell hält die Aufsichtsbehörde an den Mo tiven ihres Entscheides fest. Sie fügt bei: Durch die Bewilligung der Nachlaßstundung seien die Rechte der Gesellschafter der Firma Bircher Roth nicht alteriert worden. Die durch die Beschwerde des Adalbert Roth angestrittene Verfügung des Sachwalters widerspreche dem fortbestehenden Gesellschaftsvertrag; sie erscheine der kantonalen Aufsichtsbehörde als unangemessen und unbillig. IV. Der Rekursbeklagte macht in seiner Antwort in formeller Beziehung darauf aufmerksam, daß der Sachwalter bei dem Be schluß des Gläubigerausschusses vom 14. März mitgewirkt habe. In materieller Beziehung wird der Begründung der Beschwerde und des angefochtenen Entscheides gerufen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Gläubiger, für geboten erachtet, und vom Schuldner, der zwar Geschäftsherr und Führer bleibt, zu verlangen, daß er sich den selben füge. Immerhin ist ein doppeltes zu beachten: Erstlich, daß der Sachwalter hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit und Angemessenheit seiner Anordnungen der Kontrolle der Aufsichtsbehörden unter steht (Art. 295, Abs. 3 Betr. Ges.). Und zweitens bewirkt die Nicht befolgung der Weisungen des Sachwalters nicht, daß die vom Schuldner entgegen denselben vorgenommenen Rechtshandlungen ungültig oder anfechtbar wären oder auch nur, daß sich der Sach walter ganz an die Stelle des Schuldners setzen dürfte; vielmehr ist die Folge des Ungehorsams des Schuldners nur die, daß der Sachwalter den Widerruf der Stundung bei der Nachlaßbehörde beantragen kann (Art. 298, Abs. 2 Betr. Ges.). Wenn nun vor liegend der Sachwalter dem einten Teilhaber untersagte, den Ge schäftseinnahmen für sich einen monatlichen Gehalt von 200 Fr. zu entnehmen, so ist dies nicht eine Verfügung, zu der der Sachwalter von vornherein gemäß seiner rechtlichen Stellung zum Schuldner nicht kompetent erschiene. Sondern es kann sich nur fragen, ob die selbe angemessen sei oder nicht. Der Vorentscheid, der einzig darauf abstellt, daß der Sachwalter mit der Verfügung seine gesetzlichen Befugnisse überschritten habe, ist deshalb aufzuheben. Dagegen bleibt die Frage offen, und es wird insofern die Aufsichtsbehörde über die Beschwerde neuerdings zu entscheiden haben, falls sie auch in dieser Richtung substanziert war und nicht gegenstandslos geworden ist, ob die Verfügung den Verhältnissen angemessen sei oder nicht. Die Vorinstanz stellt sich allerdings in der Ver nehmlassung auf den Rekurs auch auf letzteren Standpunkt. Allein in dem einzig der Nachprüfung des Bundesgerichts unterliegenden Entscheide vom 24. März ist dies nicht zum Ausdruck gelangt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen für begründet erklärt und demgemäß die Beschwerde des Adalbert Roth, soweit damit die Kompetenz des Sachwalters zum Erlaß der fraglichen Verfügung in Frage gestellt war, unter Aufhebung des Vorent scheides abgewiesen.