Art. 67 Ziff. 2, 69 Ziff. 1 und 70 Abs. 2 SchKG; Zahlungsbefehl an eine Familie, Zustellung an den Familienhaupten: Die ungenaue Bezeichnung des betriebenen Schuldners verletzt zwar die Formvorschriften, bewirkt aber nicht ohne weiteres die Nichtigkeit der Betreibung. Die Vorschriften über die Bezeichnung des Schuldners sind Ordnungsvorschriften zur Klarstellung der Person des Betriebenen; ihre Verletzung gibt dem Empfänger des Zahlungsbefehls das Recht, innert der Frist von Art. 64 SchKG Beschwerde auf Aufhebung oder Berichtigung zu erheben. Unterbleibt die rechtzeitige Anfechtung, wird der Zahlungsbefehl gegenüber dem Empfänger und den von ihm vertretenen Familienmitgliedern rechtsgültig. Für nicht durch den Familienhaupten vertretene Personen ist vor weiteren Betreibungshandlungen ein besonderer Zahlungsbefehl erforderlich (Erw. 2).
Die Betreibung gegen die Frau Hänsli sei ungültig, weil diese nicht neben dem Ehemanne und für die Verbindlichkeit desselben habe betrieben werden können; an den Gemeinderat als gesetzlichen Vertreter sei keine Anzeige erfolgt. Gegen die minderjährigen Kinder habe keine Betreibung angehoben werden können, weil sie nicht Schuldner seien und die Betreibung an keinen gesetzlichen Vertreter oder Vormund zugestellt worden sei. Durch all dies sei der Art. 47 des Bundesgesetzes verletzt, und es könne hiegegen in jedem Stadium der Betreibung und auch nur von einem einzelnen Familiengliede Beschwerde geführt werden. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: