Debt enforcement against a family and service on the family head

BGE 26 I 241Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I08.03.1900Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Teacher Widmer obtained a payment order against the Hänsli family for CHF 6.25 in peace justice costs, served on Franz Hänsli as family head. After the objection was removed and seizure was requested, the family complained that enforcement against a family was impermissible and that the payment order was invalid because it did not name each family member individually or serve them separately. The cantonal authority declined to enter into the appeal. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that the defective designation of the debtor was only an order rule, not a nullity ground, and that the payment order became effective because no timely complaint was made by the family head; the recourse was therefore dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 67 Ziff. 2, 69 Ziff. 1 und 70 Abs. 2 SchKG; Zahlungsbefehl an eine Familie, Zustellung an den Familienhaupten: Die ungenaue Bezeichnung des betriebenen Schuldners verletzt zwar die Formvorschriften, bewirkt aber nicht ohne weiteres die Nichtigkeit der Betreibung. Die Vorschriften über die Bezeichnung des Schuldners sind Ordnungsvorschriften zur Klarstellung der Person des Betriebenen; ihre Verletzung gibt dem Empfänger des Zahlungsbefehls das Recht, innert der Frist von Art. 64 SchKG Beschwerde auf Aufhebung oder Berichtigung zu erheben. Unterbleibt die rechtzeitige Anfechtung, wird der Zahlungsbefehl gegenüber dem Empfänger und den von ihm vertretenen Familienmitgliedern rechtsgültig. Für nicht durch den Familienhaupten vertretene Personen ist vor weiteren Betreibungshandlungen ein besonderer Zahlungsbefehl erforderlich (Erw. 2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 18. Mai 1900 in Sachen Hänsli. Zahlungsbefehl, gerichtet gegen eine Familie, und zugestellt dem Fa milienhaupt. Art. 67, Ziff. 2, 69 Ziff. 1, 70 Abs. 2 Betr.-Ges. I. Lehrer Widmer in Romismoos, Littau, erwirkte gegen die Familie Hänsli, in Blattimoos, Littau, einen Zahlungsbefehl d. d. 16. Dezember 1899 für eine Forderung von 6 Fr. 25 Cts. betreffend Friedensrichterkosten, welchen Zahlungsbefehl gleichen Tags der Familienvater, Franz Hänsli, zugestellt erhielt. Ein Rechtsvorschlag, den I. I. Hänseler, Rechtsagent in Luzern, für die betriebene Familie Hänsli gegen diese Betreibung erhoben hatte, wurde gerichtlich beseitigt, worauf der Gläubiger am
  2. Februar 1900 das Pfändungsbegehren stellte. Mit Beschwerde schrift vom 8. März 1900 verlangte Rechtsagent Hänseler na mens der Familie Hänsli Aufhebung der gegen sie geführten Betreibung, weil es nicht zulässig sei, gegen eine Familie Be treibung zu führen. Die untere Aufsichtsbehörde (Gerichtspräsi dium von Kriens und Malters) erkannte auf Abweisung der Beschwerde, mit der Begründung, sie hätte innert zehn Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden sollen, da der angebliche Mangel schon damals bestanden habe und der Schuldnerin bekannt gewesen sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied auf erfolgte Weiterziehung hin: es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, in Erwägung: daß vor erster Instanz von der Familie Hänsli Beschwerde geführt worden sei, zweitinstanzlich nun ein Franz Hänsli in eigenem Namen als Beschwerdeführer auftrete und eine Legitimation desselben zur Anfechtung des erst instanzlichen Entscheides nicht ersichtlich sei. II. Gegen diesen Entscheid ist rechtzeitig beim Bundesgericht Re kurs eingereicht worden, der die Unterzeichnung trägt: Namens der Familie Hänsli. Der Vater: (sig.) Franz Hänsli. Darin wird angebracht: Das Betreibungsamt Littau hätte von Anfang an die Betreibung auf Familie Hänsli nicht annehmen, sondern von Amts wegen sich nach den einzelnen Familiengliedern erkundigen und jedem Volljährigen eine Betreibungsurkunde zustellen sollen.

Die Betreibung gegen die Frau Hänsli sei ungültig, weil diese nicht neben dem Ehemanne und für die Verbindlichkeit desselben habe betrieben werden können; an den Gemeinderat als gesetzlichen Vertreter sei keine Anzeige erfolgt. Gegen die minderjährigen Kinder habe keine Betreibung angehoben werden können, weil sie nicht Schuldner seien und die Betreibung an keinen gesetzlichen Vertreter oder Vormund zugestellt worden sei. Durch all dies sei der Art. 47 des Bundesgesetzes verletzt, und es könne hiegegen in jedem Stadium der Betreibung und auch nur von einem einzelnen Familiengliede Beschwerde geführt werden. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. In seiner Eingabe an das Bundesgericht bezeichnet sich Franz Hänsli ausdrücklich als Vater der genannten Familie, namens deren er handle, ohne aber die vorinstanzliche Bemänge lung seiner Legitimation als nach der damaligen Aktenlage unbe gründet anzufechten. Es könnte sich unter diesen Umständen fragen, ob nicht der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, auf den Rekurs nicht einzutreten, einfach zu bestätigen sei. Indessen läßt sich von einer Beurteilung dieser Vorfrage absehen, da der Rekurs jedenfalls auch materiell nicht geschützt werden kann.
  2. Es ist zwar der beschwerdeführenden Partei zuzugeben, daß der Zahlungsbefehl, indem er die Familie Hänsli als betriebene Schuldnerin bezeichnet, den gesetzlichen Anforderungen nicht Ge nüge leistet. Vielmehr hätte jedes Mitglied der Familie, gegen welches sich die Betreibung richtet, einzeln und gegebenen Falles unter Angabe seines gesetzlichen Vertreters genannt werden sollen. Nun stellt sich aber die bezügliche Bestimmung (Art. 67, Ziff. 2, bezw. 69 Ziff. 1 des Bundesgesetzes) nicht als eine zwingende in dem Sinne dar, daß deren Mißachtung ohne weiteres die Ungül tigkeit der angehobenen Betreibung zur Folge hätte. Sie erscheint vielmehr als eine bloße Ordnungsvorschrift, die bezweckt, daß hin sichtlich der Person des Betriebenen keine Zweifel entstehen. Ihre Unterlassung bewirkt, daß derjenige, welcher (sei es im eigenen Namen, sei es als Vertreter eines Dritten) einen solchen Zah lungsbefehl zugestellt erhält, hinsichtlich dessen über den bezw. die wirklich Betriebenen Zweifel möglich sind, hiegegen Beschwerde führen und auf Aufhebung bezw. Berichtigung dieser den gesetz lichen Formen nicht entsprechenden Maßnahme dringen kann (Art. 21 des Bundesgesetzes). Macht er aber von diesem Rechte der Beschwerdeführung innert der gesetzlichen zehntägigen Frist seit der Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 64) bezw. der da durch erfolgten Kenntnisnahme seines Inhaltes keinen Gebrauch so erwächst der Befehl ihm bezw. den ihn vertretenden Personen gegenüber in Kraft. In dieser Weise nun hat vorliegenden Falles der Vater den gegen die Familie gerichteten Zahlungsbefehl ent gegengenommen, ohne gegen die Fassung desselben rechtzeitig Einspruch zu erheben. Er ist somit gegenüber ihm und allen unter seiner Vertretung stehenden Familiengliedern rechtsgültig geworden, und es läßt sich angesichts des Art. 70, Abs. 2 nament lich auch nicht einwenden, daß für jede betriebene Person ein ge sonderter Zahlungsbefehl hätte ausgefertigt werden sollen. Fami lienglieder, die nicht durch den Vater vertreten sind, also besonders allfällige volljährige Kinder, werden allerdings stets noch gegen die Betreibung Beschwerde erheben können, wenn sie sich gegen dies aber nicht wegen der Fassung ihre Person richten wollte; des in Frage stehenden Zahlungsbefehls oder dessen Zustellung sondern weil ihnen als selbständigen an die Familie Hänsli, oder doch nicht durch den Familienvater vertretenen Personen ein gesonderter Zahlungsbefehl zuzustellen ist, bevor überhaupt eine andere Betreibungshandlung gegen sie erfolgen kann. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

debt enforcementpayment orderfamily headservicestandingcomplaint deadlineform defectnullityrepresentation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a payment order addressed to a family, served on the family head, is invalid for not naming each family member separately.

Extrahierter Entscheid

The payment order was defective in form, but the defect did not automatically void the enforcement; it became effective because no timely complaint was filed after service on the family head.

Extrahierte Begründung

The requirements on designation of the debtor are order rules, not mandatory nullity rules. They are meant to avoid uncertainty about the person pursued. If the recipient does not complain within the ten-day period, the order becomes effective against him and the persons he represents.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could still be brought at later stages of the enforcement proceedings.

Extrahierter Entscheid

Only persons not represented by the father, such as possibly adult children, could still complain if a separate payment order had not been served on them; the family head could not rely on the defective form after the time limit expired.

Extrahierte Begründung

A complaint against the form or service of the payment order must be lodged within the statutory period. A separate payment order is only required for persons not represented by the family head before further enforcement measures may be taken against them.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal authority was right to declare the appeal inadmissible for lack of standing.

Extrahierter Entscheid

The Federal Court did not need to decide the standing issue, because the appeal failed on the merits in any event.

Extrahierte Begründung

Even assuming the recourse was admissible, the challenged decision could not be overturned substantively.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.