Art. 11 of the international convention on civil procedure of 14 November 1896; costs security for plaintiffs domiciled in a contracting state; ex officio application of treaty law. Swiss courts must apply directly applicable international conventions of their own motion. Such treaty rules create binding public law and supersede contrary cantonal procedural provisions to the extent of the inconsistency. A party’s failure to invoke the convention does not authorize the court to apply displaced cantonal law. The question whether security for costs is owed is a preliminary procedural issue that must be resolved before trial on the merits; a recourse challenging that determination is therefore admissible even though the merits may later proceed separately.
Ges. Frist gesetzt worden sei; eine solche Klage müsse aber einer auf Provokation hin ausgespielten gleichgestellt werden. Das Be zirksgericht Zofingen erklärte in seinem Entscheide vom 7. Fe bruar 1900 diese Auffassung als unrichtig und erkannte demge mäß, der Beklagte sei von der Einlassung auf die gegnerische Klage für so lange befreit, als die Kläger ihm nicht für die Prozeßkosten Sicherheit geleistet haben. In dem Entscheide wird u. a. ausgeführt: Es sei zwar im Mai 1899 ein internationales Abkommen zwischen der Schweiz und einer Reihe anderer Staa ten, darunter Italien, in Kraft getreten, wonach der Wohnsitz in einem Vertragsstaat von der Pflicht zur Leistung der Kosten sicherheit in einem andern Vertragsstaat in allen Fällen entbinde, wo nicht auch die im Inland wohnenden Parteien solche zu leisten haben. Dieser Staatsvertrag könne aber hier nicht zur Anwendung kommen, weil die durch einen rechtsgelehrten Anwalt vertretenen Kläger sich mit keinem Wort darauf berufen, also offenbar auf die ihnen dadurch eingeräumte Begünstigung hätten verzichten wollen. B. Unter Berufung auf Art. 11 der erwähnten internationalen Übereinkunft stellen Spiriti Castoldi beim Bundesgericht das Begehren, es sei der Entscheid des Bezirksgerichts von Zofingen vom 7. Februar 1900 aufzuheben, und die Kläger seien von der Sicherheitsleistung gegenüber dem Beklagten zu befreien. C. Der Rekursbeklagte wendet ein:
klagten für die Prozeßkosten Sicherheit zu leisten, befreit sind, ist ohne weiteres klar und wird weder vom Rekursbeklagten noch vom Bezirksgericht Zofingen bestritten. Dagegen wird geltend ge macht, die Kläger bezw. ihr Anwalt hätten sich auf diese Über einkunft berufen sollen, und weil dies nicht geschehen sei, sei das Gericht berechtigt, ja verpflichtet gewesen, den 390 litt. a Ziff. 1 der aarg. Civikprozeßordnung zur Anwendung zu bringen. Diese Auffassung ist irrig. Durch die Eingehung der erwähnten Übereinkunft hat die Schweiz eine internationale Verpflichtung übernommen, welche sowohl die eidgenössischen als die kantonalen Behörden, die die Übereinkunft anzuwenden in die Lage kommen, von Amtes wegen zu beobachten haben. Es wurde dadurch zwin gendes öffentliches Recht geschaffen, durch das entgegenstehende Vorschriften der kantonalen Gesetze aufgehoben worden sind. Aus beiden Gesichtspunkten durfte die Vorschrift des 390 litt. a Ziff. 1 des aarg. Civilprozesses auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden, trotzdem es von klägerischer Seite unterlassen worden war, auf die Rechtsquelle aufmerksam zu machen, durch welche die Bestimmung in gewissem Umfange abrogiert wor den ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und demgemäß der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts von Zofingen vom 7. Februar 1900 aufgehoben.