Extradition law and venue waiver in inter-cantonal prosecution

BGE 26 I 201Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I21.12.1899Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Moritz Schmidt, domiciled in Solothurn, challenged a Lucerne conviction for embezzlement and the associated compensation order, arguing that extradition under federal law had been required. The Federal Court held that theft and embezzlement are extraditable offenses under Art. 2 of the federal extradition act regardless of the canton’s legal classification of the offense. It further held that Schmidt had not voluntarily submitted to Lucerne jurisdiction by participating in the investigation, and that he had expressly refused to submit at trial. The appeal was therefore upheld and the judgment of the Bezirksgericht Münster, including the compensation award, was annulled.

Omnilex-Regeste

Art. 2 des eidg. Auslieferungsgesetzes; interkantonale Verfolgung eines auswärtigen Angeschuldigten wegen Diebstahls oder Unterschlagung; die Anwendbarkeit des Auslieferungsrechts hängt nicht von der kantonalrechtlichen Qualifikation als Verbrechen oder Vergehen noch vom konkreten Strafmaß ab. Der Schutz der Auslieferung kann nur durch freiwillige Unterwerfung verwirkt werden; ein bloßes Erscheinen vor der Untersuchungsbehörde bedeutet noch keine Anerkennung des Gerichtsstandes, wenn daraus nicht eine eindeutige Unterwerfung hervorgeht (consid. 1-3). Wird die strafgerichtliche Zuständigkeit bundesrechtswidrig bejaht, so fällt auch ein adhäsionsweise zugesprochener Entschädigungsanspruch dahin, soweit er auf dieser Zuständigkeit beruht.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil vom 25. April 1900 in Sachen Schmidt. Missachtung des Auslieferungsgesetzes, speziell des Art. 2 eod. Anerkennung des Gerichtsstandes? A. Moritz Schmidt, jünger, in Olten, hatte im Januar 1896 von der Realkorporation Pfeffikon, Kantons Luzern, eine Partie Langholz gekauft. Unter den von ihm infolgedessen abgeführten Tannen befand sich eine Nr. 378. Diese Nummer wurde nun aber von der Realkorporation, in der Annahme, daß dieselbe von Moritz Schmidt ausgeschossen worden sei, an eine Steigerung gebracht und von C. Dommen in Pfeffikon um 56 Fr. 50 Cts. erstanden. Schmidt wurde aufgefordert, die Tanne herauszugeben, weigerte sich aber, weil er dieselbe gekauft und bezahlt habe. Un term 20. Dezember 1898 erhob deshalb Dommen beim Statt halteramt Sursee gegen Schmidt Strafklage. Die vom Amtsstatt halteramt Sursee geführte Untersuchung wurde zwar von der luzernischen Kriminal und Anklagekammer fallen gelassen, doch wurde dem Privatkläger das Recht der Weiterziehung an das Polizeigericht im Sinne des 45 des Strafrechtsverfahrens ein geräumt, und von diesem Recht machte Dommen innert gesetzter Frist Gebrauch. Zu der Verhandlung vom 21. Dezember 1899 erschien der Beklagte nicht; er ließ durch Fürsprech Dr. Huge Dietschi in Olten brieflich erklären, daß er gegen jede Beurteilung der Sache durch das Bezirksgericht Münster Verwahrung einlege. Das Gericht erklärte sich jedoch für zuständig. In der Sache selbst fand es, Moritz Schmidt habe sich zwar nicht des Diebstahls, wohl aber der Unterschlagung im Betrage von 56 Fr. 50 Cts. schuldig gemacht, und verurteilte ihn demgemäß zu einer Buße von 30 Fr., eventuell zu 10 Tagen Gefängnis, sowie zur Be zahlung einer Entschädigung von 56 Fr. 50 Cts. an den Kläger und zu den Kosten des Verfahrens.

B. Dieses Urteil sicht Moritz Schmidt auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses an, indem er geltend macht: Dasselbe bedeute in erster Linie eine Verletzung des Art. 67 der Bundes verfassung und des Bundesgesetzes über die Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldigten vom 24. Juli 1852, da sowohl Diebstahl als Unterschlagung Auslieferungsdelikte seien, für deren Verfolgung die Auslieferung hätte verlangt werden sollen. Weiter hin wird in dem Urteile eine Mißachtung des Art. 4 und eine Umgehung des Art. 59 der Bundesverfassung erblickt. Der An trag geht auf Aufhebung desselben. C. Das Bezirksgericht Münster wendet ein, es handle sich nicht um ein Verbrechen, sondern um ein Delikt, weshalb das Auslieferungsgesetz nicht anwendbar sei. Zudem habe sich Moritz Schmidt in die Sache eingelassen, da er vor dem Untersuchungs richter von Sursee in Rede und Gegenrede dem Kläger gegenüber gestanden sei, ohne dessen Kompetenz zu bestreiten. Im übrigen aber sei durchaus nach den Vorschriften des luzernischen Straf rechtsverfahrens vorgegangen worden. Der Rekurs sei daher ab zuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Rekurrent wohnt unbestrittenermaßen im Kanton Solo thurn. Er darf daher in einem andern Kantone wegen eines der in Art. 2 des eidg. Auslieferungsgesetzes aufgeführten Vergehen, abgesehen von dem Falle der freiwilligen Unterwerfung, nur ver folgt und bestraft werden, wenn seine Auslieferung verlangt und bewilligt worden ist, und zwar steht ihm hierauf ein individuelles, auf dem Wege des staatsrechlichen Rekurses zu wahrendes Recht zu (vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. VI, S. 216; XIV, S. 45; XXII, S. 968). Vorliegend wurde der Rekurrei wegen Diebstahls verfolgt und wegen Unterschlagung bestraft. Beides sind Auslieferungsdelikte (s. Art. 2 des Gesetzes). Mit Unrecht hält das Bezirksgericht Münster dafür, daß dieselben nur dann unter das Auslieferungsgesetz fallen, wenn in concreto die Schwere sie zu Verbrechen im Sinne des kantonalen Strafrechts stempelt. Nicht nur macht das Auslieferungsgesetz selbst keinen Unterschied nach dem Grade der strafbaren Schuld, oder nach dem anzuwendenden Strafmaß, sondern es stellt selbst in Art. 1 den Ausdruck Vergehen neben denjenigen von Verbrechen, woraus zweifellos hervorgeht, daß auf die kantonalrechtliche Einteilung der Delikte nichts ankommen darf. Eine andere Auffassung würde zudem jede Einheitlichkeit in der interkantonalen Rechtshilfe in Strafsachen illusorisch machen (vergleiche hiezu Amtl. Samml., Bd. XIV, S. 190 f.). Fraglich erscheint somit nur noch, ob sich der Rekurrent vor den Luzerner Gerichten eingelassen und so auf das Recht, das Auslieferungsverfahren zu verlangen, verzichtet habe. Auch dies muß verneint werden. Es ist nicht ersichtlich, daß der Rekurrent als Angeschuldigter vor das Statthalteramt Sursee citiert wurde, und wenn dies auch der Fall gewesen sein sollte, so dürfte doch sein Erscheinen nicht als Unterwerfung unter den luzernischen Gerichtsstand ausgelegt werden, da er in diesem Stadium der Sache noch annehmen konnte, daß durch seine persönliche Auskunfterteilung die Verfolgung der Strafklage ver mieden werden könne. Vor dem Strafgericht sodann sich ein zulassen, hat der Rekurrent ausdrücklich abgelehnt. Demnach muß denn das angefochtene Urteil wegen Verletzung des Auslieferungs gesetzes aufgehoben werden. Und zwar fällt natürlich auch der adhäsionsweise ausgefällte Entscheid über die Entschädigungsforde rung des Klägers dahin, da das Gericht von Münster zur Beur teilung der letztern nur kraft seiner in bundesrechtswidriger Weise ausgeübten Strafgerichtsbarkeit kompetent war. Auf die übrigen Beschwerdepunkte braucht unter solchen Umständen nicht eingetreten zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und demgemäß das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Münster vom 21. Dezember 1899 aufgehoben.

Schlagwörter

extraditioninter-cantonal jurisdictionwaiverembezzlementtheftconstitutional complaintcivil adhesion claim

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether prosecution and punishment in Lucerne required an extradition request and authorization under the federal extradition law.

Extrahierter Entscheid

Yes. Theft and embezzlement are extraditable offenses under Art. 2 of the extradition act, and a person domiciled in another canton may be prosecuted only if extradition was requested and granted, unless he voluntarily submitted.

Extrahierte Begründung

The federal law does not depend on the canton’s classification of the offense as a crime or delict, nor on the severity of the concrete penalty. Inter-cantonal uniformity would otherwise be undermined.

Kernrechtsfrage

Whether Schmidt waived the protection of the extradition law by appearing before the Lucerne investigating authorities.

Extrahierter Entscheid

No. His appearance before the investigating authority was not a voluntary submission to Lucerne jurisdiction, and he expressly رفض to enter into the criminal hearing before the trial court.

Extrahierte Begründung

At the investigative stage, his participation could still be understood as an attempt to avoid criminal proceedings by giving an explanation; no valid waiver of the statutory protection was shown.

Kernrechtsfrage

Whether the civil compensation award attached to the criminal judgment could stand.

Extrahierter Entscheid

No. The compensation award fell with the criminal judgment because the trial court was competent to decide the civil claim only by virtue of its unlawfully exercised criminal jurisdiction.

Extrahierte Begründung

Once the criminal conviction was annulled for violation of the extradition law, the incidental civil order could not remain in force.

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