- Urteil vom 25. April 1900 in Sachen Schmidt.
Missachtung des Auslieferungsgesetzes,
speziell des Art. 2 eod. Anerkennung des Gerichtsstandes?
A. Moritz Schmidt, jünger, in Olten, hatte im Januar 1896
von der Realkorporation Pfeffikon, Kantons Luzern, eine Partie
Langholz gekauft. Unter den von ihm infolgedessen abgeführten
Tannen befand sich eine Nr. 378. Diese Nummer wurde nun
aber von der Realkorporation, in der Annahme, daß dieselbe von
Moritz Schmidt ausgeschossen worden sei, an eine Steigerung
gebracht und von C. Dommen in Pfeffikon um 56 Fr. 50 Cts.
erstanden. Schmidt wurde aufgefordert, die Tanne herauszugeben,
weigerte sich aber, weil er dieselbe gekauft und bezahlt habe. Un
term 20. Dezember 1898 erhob deshalb Dommen beim Statt
halteramt Sursee gegen Schmidt Strafklage. Die vom Amtsstatt
halteramt Sursee geführte Untersuchung wurde zwar von der
luzernischen Kriminal und Anklagekammer fallen gelassen, doch
wurde dem Privatkläger das Recht der Weiterziehung an das
Polizeigericht im Sinne des 45 des Strafrechtsverfahrens ein
geräumt, und von diesem Recht machte Dommen innert gesetzter
Frist Gebrauch. Zu der Verhandlung vom 21. Dezember 1899
erschien der Beklagte nicht; er ließ durch Fürsprech Dr. Huge
Dietschi in Olten brieflich erklären, daß er gegen jede Beurteilung
der Sache durch das Bezirksgericht Münster Verwahrung einlege.
Das Gericht erklärte sich jedoch für zuständig. In der Sache
selbst fand es, Moritz Schmidt habe sich zwar nicht des Diebstahls,
wohl aber der Unterschlagung im Betrage von 56 Fr. 50 Cts.
schuldig gemacht, und verurteilte ihn demgemäß zu einer Buße
von 30 Fr., eventuell zu 10 Tagen Gefängnis, sowie zur Be
zahlung einer Entschädigung von 56 Fr. 50 Cts. an den Kläger
und zu den Kosten des Verfahrens.
B. Dieses Urteil sicht Moritz Schmidt auf dem Wege des
staatsrechtlichen Rekurses an, indem er geltend macht: Dasselbe
bedeute in erster Linie eine Verletzung des Art. 67 der Bundes
verfassung und des Bundesgesetzes über die Auslieferung von
Verbrechern oder Angeschuldigten vom 24. Juli 1852, da sowohl
Diebstahl als Unterschlagung Auslieferungsdelikte seien, für deren
Verfolgung die Auslieferung hätte verlangt werden sollen. Weiter
hin wird in dem Urteile eine Mißachtung des Art. 4 und eine
Umgehung des Art. 59 der Bundesverfassung erblickt. Der An
trag geht auf Aufhebung desselben.
C. Das Bezirksgericht Münster wendet ein, es handle sich
nicht um ein Verbrechen, sondern um ein Delikt, weshalb das
Auslieferungsgesetz nicht anwendbar sei. Zudem habe sich Moritz
Schmidt in die Sache eingelassen, da er vor dem Untersuchungs
richter von Sursee in Rede und Gegenrede dem Kläger gegenüber
gestanden sei, ohne dessen Kompetenz zu bestreiten. Im übrigen
aber sei durchaus nach den Vorschriften des luzernischen Straf
rechtsverfahrens vorgegangen worden. Der Rekurs sei daher ab
zuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Rekurrent wohnt unbestrittenermaßen im Kanton Solo
thurn. Er darf daher in einem andern Kantone wegen eines der
in Art. 2 des eidg. Auslieferungsgesetzes aufgeführten Vergehen,
abgesehen von dem Falle der freiwilligen Unterwerfung, nur ver
folgt und bestraft werden, wenn seine Auslieferung verlangt und
bewilligt worden ist, und zwar steht ihm hierauf ein individuelles,
auf dem Wege des staatsrechlichen Rekurses zu wahrendes Recht
zu (vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. VI, S. 216;
XIV, S. 45; XXII, S. 968). Vorliegend wurde der Rekurrei
wegen Diebstahls verfolgt und wegen Unterschlagung bestraft.
Beides sind Auslieferungsdelikte (s. Art. 2 des Gesetzes). Mit
Unrecht hält das Bezirksgericht Münster dafür, daß dieselben nur
dann unter das Auslieferungsgesetz fallen, wenn in concreto die
Schwere sie zu Verbrechen im Sinne des kantonalen Strafrechts
stempelt. Nicht nur macht das Auslieferungsgesetz selbst keinen
Unterschied nach dem Grade der strafbaren Schuld, oder nach dem
anzuwendenden Strafmaß, sondern es stellt selbst in Art. 1 den
Ausdruck Vergehen neben denjenigen von Verbrechen, woraus
zweifellos hervorgeht, daß auf die kantonalrechtliche Einteilung
der Delikte nichts ankommen darf. Eine andere Auffassung würde
zudem jede Einheitlichkeit in der interkantonalen Rechtshilfe in
Strafsachen illusorisch machen (vergleiche hiezu Amtl. Samml.,
Bd. XIV, S. 190 f.). Fraglich erscheint somit nur noch, ob sich
der Rekurrent vor den Luzerner Gerichten eingelassen und so auf
das Recht, das Auslieferungsverfahren zu verlangen, verzichtet
habe. Auch dies muß verneint werden. Es ist nicht ersichtlich,
daß der Rekurrent als Angeschuldigter vor das Statthalteramt
Sursee citiert wurde, und wenn dies auch der Fall gewesen sein
sollte, so dürfte doch sein Erscheinen nicht als Unterwerfung
unter den luzernischen Gerichtsstand ausgelegt werden, da er in
diesem Stadium der Sache noch annehmen konnte, daß durch seine
persönliche Auskunfterteilung die Verfolgung der Strafklage ver
mieden werden könne. Vor dem Strafgericht sodann sich ein
zulassen, hat der Rekurrent ausdrücklich abgelehnt. Demnach muß
denn das angefochtene Urteil wegen Verletzung des Auslieferungs
gesetzes aufgehoben werden. Und zwar fällt natürlich auch der
adhäsionsweise ausgefällte Entscheid über die Entschädigungsforde
rung des Klägers dahin, da das Gericht von Münster zur Beur
teilung der letztern nur kraft seiner in bundesrechtswidriger Weise
ausgeübten Strafgerichtsbarkeit kompetent war. Auf die übrigen
Beschwerdepunkte braucht unter solchen Umständen nicht eingetreten
zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird für begründet erklärt und demgemäß das
angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Münster vom 21. Dezember
1899 aufgehoben.