BGE 26 I 195
BGE 26 I 195Bge01.05.1850Originalquelle öffnen →
Amtsschreiberei Olten=Gösgen eingereicht, um denselben in das Hypothekenbuch einzutragen und gemäß Ziff. 2 der Vertrags¬ bedingungen, bezw. Art. 43 des Expropriationsgesetzes für Be¬ freiung der Liegenschaft von den darauf ruhenden Lasten zu sor¬ gen, zu welchem Behufe der Amtsschreiberei auch der Kaufpreis zugestellt wurde. Die Eintragung erfolgte; mit dem Kaufpreis wurde ein auf der Liegenschaft lastendes Pfandrecht abgelöst, der Rest aber dem Verkäufer ausgehändigt. B. Laut Vertrag vom 15. Oktober 1895 war die Hausmatt¬ liegenschaft des Jos. Nußbaumer mit einer Servitut zu Gunsten des Konstantin von Arx, Eigentümers der Nr. 1169 des Hypo¬ thekarprotokolls beschwert, des Inhalts, daß diesem das Ouell¬ wasser überlassen wurde, „welches im Grundstück Hyp. Nr. 136 „der Grenze des Kesselgrabens entlang gefaßt werden kann.“ Diese Servitut wurde anläßlich des Verkaufs eines Teils der Nr. 136 an die Centralbahn — wie es scheint deshalb, weil sie im Kaufvertrag nicht angezeigt war, — nicht gelöscht, sondern auf die beiden Grundstücke, in die Nr. 136 zerfiel, übertragen (§ 488 des solothurnischen Civilgesetzbuches). Als die Central¬ bahn hievon erfuhr, stellte sie, unter Berufung auf den Kauf¬ vertrag und das eidgenössische Expropriationsgesetz, speziell Art. 45 desselben, und auf einen Beschluß des solothurnischen Regierungs¬ rates vom 22. April 1853 betreffend das in Expropriations¬ fällen von den Amtsschreibern zu beobachtende Verfahren, bei der Amtsschreiberei Olten=Gösgen das Gesuch, es möchte die Servitut, soweit sie als ihre Nr. 1448 belastend eingetragen sei, gelöscht werden. Die Amtsschreiberei lehnte, nachdem sie mit dem Servi¬ tutsberechtigten Konstantin von Arx verhandelt und es sich dabei herausgestellt hatte, daß dieser wenigstens teilweise auf seinem Rechte beharre, das Ansuchen ab, weil es sich gar nicht um einen Expropriationskauf handle, und forderte überdies nachträg¬ lich von der Centralbahn die für gewöhnliche Liegenschaftskäufe zu entrichtende Handänderungsgebühr ein. C. Die schweizerische Centralbahngesellschaft beschwerte sich hie¬ gegen bei dem Regierungsrate des Kantons Solothurn mit dem Begehren, es möchte die Amtsschreiberei Olten=Gösgen zu rich¬ tiger Amtshandlung angehalten werden. Der Regierungsrat wies die Beschwerdeführerin an das kantonale Obergericht, dem nach Art. 42 der solothurnischen Verfassung die Aufsicht über die Amtsschreibereien zustehe. D. Am 10. Dezember 1899 beschloß auch diese Behörde, nach¬ dem sie vom Amtsschreiber von Olten=Gösgen und von Kon¬ stantin von Arx Vernehmlassungen eingeholt hatte, es werde auf die Beschwerde der Centralbahn nicht eingetreten und zwar des¬ halb, weil ein Privatrecht im Streite liege, nämlich der Bestand oder Nichtbestand der von Konstantin von Arx beanspruchten, im Hypothekenbuch eingetragenen Servitut, und weil zur Entschei¬ dung privatrechtlicher Streitfragen der Beschwerdeweg als unge¬ eignet erscheine. E. Auf einen gegen den Beschluß des Obergerichtes an den Bundesrat gerichteten Rekurs trat dieser nicht ein, weil, soweit überhaupt eine auf das eidgenössische Expropriationsgesetz sich stützende staatsrechtliche Beschwerde denkbar sei, dieselbe, weil damit ein bundesrechtlich zugesichertes Individualrecht in Anspruch ge¬ nommen werde, in die Kompetenz des Bundesgerichtes gehöre. F. Daraufhin hat nun die Centralbahn ihre Beschwerde dem Bundesgerichte unterbreitet. Sie beruft sich auf das bundesgericht¬ liche Urteil in Sachen Lienhard gegen Massenverwaltung der schweizerischen Nationalbahn (Amtl. Samml., Bd. V, S. 241 ff.), wo ausgesprochen sei, daß auf den Expropriationskauf die Be¬ stimmungen des eidgenössischen Expropriationsgesetzes zur An¬ wendung kommen. Was speziell die Frage der Ablösung von Servituten betreffe, so sei gemäß Art. 20 des genannten Gesetzes der Eigentümer verpflichtet, alle Rechte, welche durch die mit Be¬ ziehung auf sein Grundstück gestellte Abtretungsforderung berührt werden, anzumelden, und Berechtigte mit Beziehung auf das Grundstück, die durch daherige Unterlassungen des Eigentümers zu Schaden kommen, hätten sich dafür lediglich an den Eigentümer zu halten. Diese für das außerordentliche Expropriationsverfahren aufgestellte Vorschrift müsse auch für den Expropriationskauf gelten, weil in beiden Fällen eine öffentliche Bekanntmachung nicht stattfinde, die es dem dinglich Berechtigten möglich machen würde, sich direkt zu melden. Der Entscheid des solothurnischen Obergerichtes sei durchaus unzutreffend, da keine Privatrechte im
Streite liegen. Es frage sich einfach, ob die Amtsschreiberei Olten¬ Gösgen berechtigt gewesen sei, gegen den unzweideutigen Wort¬ laut des Expropriationskaufes und den klaren Auftrag der Re¬ kurrentin anläßlich der Auszahlung der Eutschädigungssumme das von ihr erworbene Eigentum von allen dinglichen Beschwer¬ den zu entlasten, entgegenzuhandeln, und auf diesen Expropria¬ tionskauf aus eigener Machtvollkommenheit die Bestimmungen des solothurnischen Civilgesetzbuches anzuwenden. Der Antrag geht dahin, das Obergericht des Kantons Solothurn sei anzu¬ weisen, die Amtsschreiberei Olten=Gösgen zu verhalten, die grund¬ buchliche Eintragung des Kaufvertrages vom 9./13. Juli 1897 zwischen I. Nußbaumer in Olten als Verkäufer und der schwei¬ zerischen Centralbahngesellschaft als Käuferin nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 zu berichtigen und das be¬ treffende Grundstück gemäß Art. 45 des genannten Gesetzes frei von allen Lasten einzutragen. G. Das Obergericht des Kantons Solothurn hält in seiner Vernehmlassung daran fest, daß ein Privatrecht, das Bestehen oder Nichtbestehen der von Konstantin von Arx beanspruchten Servitut im Streite liege. Hierüber im Beschwerdewege zu ent¬ scheiden, habe das Obergericht seit mehreren Jahren konstant ab¬ gelehnt, da eine Civilsache nicht im Beschwerdeweg erledigt werden solle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Centralbahn verlangt vom Amtsschreiber von Olten¬ Gösgen nicht, daß er den Servitutsansprecher Konstantin von Arx nach Art. 43 Abs. 2 des eidgenössischen Expropriations¬ gesetzes für das von ihm an dem Abtretungsobjekte geltend ge¬ machte dingliche Recht abfinde. Es wäre dies im gegenwärtigen Stadium der Sache auch nicht mehr möglich, da die Entschädi¬ gungssumme ausgeschüttet ist und dem Amtsschreiber ein allfällig auf den Servitutsansprecher entfallendes Betreffnis nicht mehr zur Verfügung steht. Sondern das Begehren der Centralbahn geht dahin, daß der Amtsschreiber anzuhalten sei, jene Servitut ohne weiteres im Hypothekarprotokoll zu löschen. Sie scheint sich bei diesem Begehren zunächst darauf stützen zu wollen, daß der Amtsschreiber die Pflicht gehabt hätte, mit Bezug auf die frag¬ liche Servitut nach Art. 43 des eidgenössischen Expropriations¬ gesetzes vorzugehen. Allein abgesehen von allem andern ist klar, daß nur, wenn wirklich nach Art. 43 leg. cit. der Servituts¬ berechtigte abgefunden worden wäre, die Wirkung des Art. 44, daß mit der Bezahlung der Entschädigung an die Berechtigten ihre Rechte ohne weiteres an den Unternehmer übergehen, hätte eintreten können. Die Rekurrentin beruft sich ferner auf Art. 45 des Expropriationsgesetzes, der lautet: „Ist infolge der Abtretung „nach den vorhergehenden Artikeln oder auch infolge der Bestim¬ „mungen des Art. 14 Eigentum an den Bauunternehmer über¬ „gegangen, so erlöschen damit auch alle dinglichen Rechte, welche Dritten an demselben zustehen, wie z. B. Pfandrechte, Grund¬ „zinsforderungen u. s. w.“ Wenn nun aber das solothurnische Obergericht erklärt, daß der Amtsschreiber nicht zu prüfen habe, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung zutreffen, so kann hierin etwas dem Bundesrecht zuwiderlaufendes nicht erblickt werden. Im Gegenteil erscheint es als eine durchaus zulässige Auffassung, daß der Amtsschreiber, von dem die Löschung eines dinglichen Rechts verlangt wird, einfach auf die formalen Er¬ klärungen der Parteien abzustellen habe und daß er da, wo zwischen diesen über die materiellen Voraussetzungen der Löschung Streit besteht, einen gerichtlichen Entscheid zu verlangen berech¬ tigt bezw. verpflichtet sei. Wieso dies anders sein sollte, wenn die Löschung gestützt auf einen aus dem eidgenössischen Expropria¬ tionsgesetze hergeleiteten Grund des Untergangs einer Servitut verlangt wird, ist nicht einzusehen. Von diesem Gesichtspunkte aus aber genügte allein schon der Widerspruch des Dienstbar¬ keitsberechtigten gegen die Löschung, um die Weigerung des Amts¬ schreibers, dieselbe vorzunehmen, als begründet erscheinen zu lassen. Jedenfalls hätte über jenen Widerspruch hinweg die Löschung nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn derselbe als von vorn¬ herein unhaltbar bezeichnet werden müßte, bezw. wenn es ganz zweifellos wäre, daß die Servitut nach Art. 45 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes nicht mehr besteht. Dies liegt jedoch keines¬ wegs vor. Denn es ist durchaus nicht liquid — und damit er¬ weisen sich die gesamten Ausführungen der Rekurrentin in ihrer Wurzel als verfehlt —, daß man es mit einem sog. Expropria¬
tionskaufe zu thun habe, auf den die materiellen (und formellen) Bestimmungen des Expropriationsgesetzes Anwendung finden würden. Das erste Erfordernis, daß eine Zwangsabtretungs¬ pflicht festgestellt oder anerkannt wäre, ist durch die vorliegenden Akten nicht ausgewiesen. Gerade deshalb kann auch aus dem von der Rekurrentin urgierten Falle Lienhard gegen Massen¬ verwaltung der schweizerischen Nationalbahn für den vorliegenden Fall nichts hergeleitet werden. Daß im Kaufvertrage mit Nu߬ baumer mehrfach auf das Expropriationsgesetz verwiesen wurde, vermag natürlich die Natur des Kaufvertrages nicht zu ändern und vollends nicht zu bewirken, daß mit Bezug auf Rechte Dritter, mit denen nicht verhandelt wurde und denen auch nicht durch öffentliche Planauflage Gelegenheit gegeben war, sich über die Expropriationspflicht auszusprechen, die Wirkungen des Ex¬ propriationsgesetzes eintreten. Der Einspruch des Servitutsbe¬ rechtigten gegen die Löschung erscheint somit durchaus nicht als von vornherein unhaltbar, und um so weniger ist einzusehen, wie sich das solothurnische Obergericht dadurch, daß es die Re¬ kurrentin vor die Gerichte wies, einer Verletzung von Rechten schuldig gemacht haben sollte, die ihr bundesrechtlich zugesichert wären. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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