Art. 4 B.-V.; taxation of a unitary industrial enterprise operating through separate installations in several cantons; debt deduction and equal treatment. Where a company carries on a single industrial undertaking in more than one canton, the tax burden must be apportioned on a proportional basis so as to avoid double taxation. The deductible share of liabilities is to be computed by relating the assets taxable in the canton to the company's total assets and applying the same valuation method to both sides of the balance sheet (consid. 2). Moreover, if a cantonal constitutional provision grants a general tax privilege to companies fulfilling its objective conditions, the authority may not deny that privilege selectively; equality before the law protects against arbitrary unequal application even where the taxpayer contests another, unrelated tax point (consid. 3).
schaft von der basellandschaftlichen Steuerkommission nach An hörung eines Vertreters der Gesellschaft folgendermaßen einge schätzt: a. 1 4. Grundstücke, Wasserkraftanlagen, Ge Fr. 1,773,200 bäude, Maschinen 735,000 5. Fahrhabe (5,87% vom Gesamtwarenkonto) zusammen Fr. 2,508,200 ab Schulden auf dem Warenkonto (ebenfalls zu 5,87% vom betreffenden Schuldposten berechnet) Fr. 158,200 r. 2,350,000steuerpflichtiges Nettovermögen Einkommen und Erwerb vom Gesamterwerb 11,5 % gemäß dem Durchschnitte der frais 282,600 généraux Mit dieser Taxation erklärte sich der Vertreter der Gesellschaft einverstanden, bis auf zwei Punkte, die dann zum Gegenstand einer Beschwerde an die kantonale Rekurskommission gemacht wur den. Es betraf dies
in dieser Schatzung das gesamte Vermögen des Arlesheimer Ge schäftes berücksichtigt, und der Wechselkonto und das Portefeuille und die Warendebitoren kämen für Arlesheim nicht weiter in Betracht, weil dort kein kaufmännisches Geschäft betrieben werde. Ebensowenig sei die Besteuerung richtig in Bezug auf den Re servefonds, weil dieser bei der von der Gesellschaft vorgenommenen Berechnung gar nicht zu den Passiven gezählt worden sei. 2. Das zweite Begehren stütze sich auf 57 Ziff. 8 der basel landschaftlichen Verfassung, welche Bestimmung auch auf die Re kurrentin zutreffe und bei den andern, in gleicher Lage befindlichen Gesellschaften zur Anwendung gebracht werde. C. Der Regierungsrat des Kantons Basellandschaft wendet in seiner Antwort zunächst ein, daß es sich bei beiden von der Re kurrentin aufgeworfenen Fragen gar nicht um eine Doppelbe steuerung, sondern einfach um die Interpretation kantonaler Steuervorschriften handle. Ferner wird im allgemeinen bemerkt, daß gegenüber einer andern Aktiengesellschaft, der Düngerfabrik Schweizerhalle, die ihr Geschäftsdomizil ebenfalls in Basel habe, in Baselland dagegen Fabrikanlagen besitze, sowohl bezüglich des Schuldenabzuges, als bezüglich des Nichtabzuges der 4% Er werb vom Aktienanteil in gleicher Weise verfahren und daß dieser Besteuerungsmodus vom Vertreter der Gesellschaft als richtig an erkannt worden sei. Es liege somit gegenüber der Rekurrentin nicht eine ausnahmsweise und ungleiche Behandlung vor. Was nun die Frage der Doppelbesteuerung betreffe, so sei vor allem zu konstatieren, daß nur Vermögensgegenstände zur Besteuerung herangezogen werden, welche sich auf dem Gebiet des Kantons Baselland befinden und deshalb in Basel nicht besteuert werden können. Die Frage des Schuldenabzuges sei vom Bundesgericht in seinem Entscheide vom 10. Dezember 1896 über einen Rekurs der nämlichen Gesellschaft dahin erledigt worden, daß dasselbe darauf nicht eingetreten sei. Die Steuerbehörden seien dieses Mal noch etwas weiter gegangen als im Jahre 1896, indem die 5,87% nicht nur vom Posten Warenkreditoren, sondern vom Gesamtposten Konto Korrent Kreditoren berechnet worden seien. Den Schuldenabzug auf dem Posten Warenkonto habe man aus Billigkeitsrücksichten beschlossen, weil man sich gesagt habe, daß derselbe mit dem Passivposten Warenkreditoren in direktem Zusammenhange stehe. Die übrigen Passivposten dagegen gehörten zum kommerziellen Teil des Geschäftes und mögen da berücksichtigt werden, wo dieser betrieben werde und wo dann auch die Aktiv posten kommerzieller Natur, wie Wechselkonto, Kontokorrent Debi toren, Wertschriften u. s. w., zur Besteuerung einbezogen werden. Der Vorwurf der Willkürlichkeit werde zurückgewiesen und bemerkt, daß die Ausführungen der Rekurrentin einander geradezu wider sprechen. Von einer unzulässigen Doppelbesteuerung könne dann in Bezug auf den zweiten Beschwerdepunkt vollends keine Rede sein. Durch 57 Ziff. 8 der Verfassung sei den Aktiengesell schaften ein sehr weitgehendes Privilegium eingeräumt worden. Es sei nun klar, daß wenn das Privilegium nicht gewährt werde, keine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegen könne. Denn Basel, wo die Gesellschaft ihr eigentliches Domizil und ihre kaufmännische Geschäftsführung habe, werde und dürfe den in Baselland steuer pflichtigen jedoch durch besondere kantonale Vorschrift als steuer frei erklärten Betrag in keinem Falle zur Steuer heranziehen. Nun habe aber die Rekurrentin auf das Steuerprivileg keinen Anspruch zu machen. Denn dieses sei nur solchen Gesellschaften eingeräumt, die im Kanton ihr Hauptdomizil haben, d. h. da eben auch den kaufmännischen Teil des Geschäftes betreiben. Im weitern sei ausdrücklich gesagt, daß solche auf das Privilegium Anspruch erhebende Gesellschaften auch ihren Reservefonds im Kanton zu versteuern haben; letzteres werde aber von der Rekur rentin verweigert. D. Der Regierungsrat von Baselstadt, der ebenfalls eingeladen wurde, sich vernehmen zu lassen, zieht zunächst aus dem bundes gerichtlichen Entscheid in Sachen Sarasin, Stähelin Cie. den Schluß, daß in Fällen, wo ein Steuerpflichtiger sein Geschäft im Gebiet verschiedener Steuerhoheiten gleichzeitig ausübt, und eine Steuerhoheit einen zu großen Anteil an dem Gesamtsteuer objekt für sich in Anspruch nimmt, es dem Bundesgericht zustehen müsse, mangels einer Verständigung die Zuscheidung des Gesamt steuerobjektes an die verschiedenen Steuerhoheiten an die Hand zu nehmen, was sich speziell auch bei Aktiengesellschaften, deren Besteuerung in den verschiedenen Kantonen eine sehr verschiedene sei, rechtfertige. Es wird dann ausgeführt, daß die Bestimmung des 57
Ziff. 8 der Verfassung von Baselland, wonach Aktiengesellschaften neben ihren Liegenschaften und ihrer Fahrhabe auch einen all fälligen Reservefonds zu versteuern haben, an sich eine ungerechte sei, weil dabei ungleiche, sich gegenseitig aufhebende Bilanzfaktoren zu einem Steuerobjekte verbunden werden; denn regelmäßig, so auch bei der Rekurrentin, sei der Reservefonds ein Passivum, nicht ein Aktivum der Gesellschaft, und die übrigen Aktiven reprä sentierten auch das Reservekapital; wenn eine solche Steuervor schrift gegenüber einer Aktiengesellschaft durchgeführt werden wolle, welche einen Teil ihrer Aktiven auf dem Gebiete anderer Steuer hoheiten habe, so sei ein Konflikt der Steuerhoheiten unvermeidlich und könne unter Respektierung jener Steuervorschrift nicht gelöst werden. Formell verzichte nun allerdings Baselland auf die Be steuerung des Reservefonds der Rekurrentin, kompensiere aber diesen Verzicht dadurch zu seinen Gunsten, daß es bei der Re kurrentin bei der Berechnung der Einkommenssteuer den in 57 Ziff. 8 der Verfassung vorgesehenen Abzug von 4 % Zins mit unstichhaltigen Gründen verweigere. Die Kritik, die die Rekur rentin an diesem Vorgehen übe, sei sachlich begründet. Denn daß die Zweigniederlassung der Rekurrentin in Arlesheim zu den nach kaufmännischer Art geführten Gewerben des Obligationenrechtes gehöre aus dem der Ausdruck in 57 Ziff. 8 der baselland schaftlichen Verfassung herstamme, könne wohl nicht bestritten werden. Wenn dann die Rekursantwort der Rekurrentin das Privileg des Abzugs von 4% bestreite, weil sie den Reserve fonds der Steuerhoheit Basellands nicht unterstellen wolle, so sei einmal zu bemerken, daß es sich nicht um ein Privileg, sondern um eine in der Verfassung enthaltene Steuervorschrift handle, und sodann könne es doch nicht angehen, solche Steuervorschriften darum nicht zur Anwendung zu bringen, weil ein Steuerpflichti ger in Bezug auf eine andere Steuervorschrift mit der Steuerbe hörde nicht eines Sinnes sei. Der Regierungsrat von Baselstadt spricht schließlich seine Ansicht, wie man im vorliegenden Falle zu einem richtigen und billigen Ergebnis kommen könnte, dahin aus: Es sei anzunehmen, daß Baselland bei seinem System der Be steuerung der Aktiengesellschaften diesen, sofern sie ausschließlich in Baselland niedergelassen sind, den Schuldenabzug gestatte. Es frage sich nun, ob Aktiengesellschaften, die nicht nur in Basel land, sondern auch anderwärts Niederlassungen haben, diesen Schuldenabzug vom Standpunkte der bundesrechtlichen Grundsätze über Doppelbesteuerung nicht auch ansprechen dürfen. Nun sei allerdings nach Bundesrecht auswärts wohnhaften Liegenschafts besitzern, die für ihre Liegenschaft Vermögenssteuer zu zahlen haben, der Schuldenabzug nicht gewährleistet; es werde demgemäß die Rekurrentin ihre Liegenschaften in Arlesheim an Baselland ohne Schuldenabzug zu versteuern haben, wobei dahingestellt bleiben möge, ob das Verbot des Schuldenabzuges sich auf die eigentliche Liegenschaft beschränke, oder ob die in den Liegenschaften aufgestellten Dampf und Fabrikationsmaschinen als Zubehörde der Liegenschaften von diesem Verbote des Schuldenabzuges auch betroffen seien. Unstatthaft sei aber ohne Zweifel, das Verbot des Schuldenabzuges auch auf die Warenvorräte auszudehnen; denn die ratio der Verweigerung des Schuldenabzuges, die darin liege, daß dem öffentlichen Haushalte der Wert seines Grund und Bodens, als des natürlichsten Steuerobjektes, durch Erwerb seitens Auswärtiger nicht dürfe entzogen werden, treffe hier in keiner Weise zu: Die Waren seien Mobilien, die von auswärts einge bracht werden und jeden Augenblick wieder entfernt werden können, und sie seien nicht ein Steuerobjekt, das dem öffentlichen Haus halt von der Natur dargeboten sei, sondern sie seien ja eben vom auswärtigen Liegenschaftsbesitzer erst in das Gebiet eingebracht worden, und wären ohne seine individuelle Thätigkeit nicht da. Es rechtfertige sich also in keiner Weise, in Bezug auf dieses Steuerobjekt den allgemeinen Grundsatz preiszugeben, daß nicht der Brutto , sondern nur der Nettowert der Besteuerung unter liege, und es wäre dies als bundesrechtswidrig anzusehen. In Bezug auf die Ermittelung des in Baselland steuerbaren Ein kommens der Rekurrentin erscheine der verhältnismäßige Abzug von 4 % des Aktienkapitals nach der deutlichen Bestimmung der basellandschaftlichen Verfassung für begründet. Demgemäß wird, in Unterstützung des Antrages der Rekurrentin, beantragt, es wolle das Bundesgericht den Rekurs als begründet erklären und die Rekursbeklagte anweisen:
kurrentin auf dem Werte der Fahrhabe (Warenkonto) den ver hältnismäßigen Anteil dieses Aktivpostens an den Gesamtpassiven der Gesellschaft (abzüglich Aktienkapital und Reservefonds) in Abzug zu bringen. 2. Bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens den ver hältnismäßigen Abzug einer 4% Verzinsung des Aktienkapitals in Abrechnung zu bringen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Im Entscheide über den Rekurs von Sarasin, Stähelin Cie. gegen Baselland, vom 9. Juni 1897, hat das Bundes gericht ausgesprochen, daß ein an sich einheitliches industrielles Unternehmen, dessen Betrieb sich aber mittelst selbständiger An lagen und Einrichtungen auf dem Gebiete mehrerer Kantone ab spielt, von jedem derselben verhältnißmäßig zur Versteuerung des Geschäftseinkommens herangezogen werden könne, daß aber, damit hieraus nicht eine unzulässige Doppelbesteuerung entstehe, die kantonalen Taxationsbehörden gehalten seien, jeweils die Faktoren zu bezeichnen, auf die sie ihre Entscheide stützen, und daß das Bundesgericht sich vorbehalte, eine so vorgenommene Einschätzung daraufhin zu prüfen, ob nicht dadurch die Steuerberechtigung eines andern Kantons verletzt werde (s. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XXIII, S. 505 ff., Erw. 1 und 2). Was hier vom Einkommen gesagt wurde, muß auch für das hinsichtlich der Frage der Doppelbesteuerung demselben gleichzustellende Geschäfts vermögen des Inhabers eines solchen Unternehmens gelten. Und da nun vorliegend im ersten Teil der Beschwerde geltend gemacht wird, daß die basellandschaftlichen Behörden auf das Geschäft in Arlesheim einen verhältnismäßig zu geringen Schuldenanteil ver legt hätten, was zur Folge habe, daß thatsächlich Vermögen in Baselland besteuert werde, das nach Baselstadt steuerpflichtig wäre, so ist die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung dieses Punktes gegeben, und kann das Eintreten hierauf nicht durch der Hinweis auf die, auch die Frage des Schuldenabzugs beschla genden, aber durch die seitherige Praxis überholten Erwägungen im Entscheide des Bundesgerichtes vom 10. Dezember 1896 über die damals von der Rekurrentin erhobene Steuerbeschwerde abge lehnt werden. 2. Sachlich ist der erste Beschwerdepunkt begründet, da in der That die Art, wie vorliegend der Schuldenabzug berechnet wurde, zu einer Doppelbesteuerung führen würde und deshalb bundes rechtlich nicht gebilligt werden kann. Es ist vorauszuschicken, daß grundsätzlich über die Berechtigung der Rekurrentin zum Schulden abzug kein Streit herrscht (vgl. übrigens 57 Ziff. 5 der Ver fassung von Baselland). Bei der Bestimmung des in Baselland zu versteuernden Nettovermögens der Rekurrentin haben nun aber die Steuerbehörden von Baselland nur auf einen der Passiv posten ihrer Bilanz, die Kontokorrentkreditoren, Rücksicht genom men und hievon bloß denjenigen Teil von den auf Baselland entfallenden Aktiven in Abzug gebracht, welcher dem Anteil des Arlesheimer Geschäftes am gesamten Warenkonto entspricht. Dieses Verfahren kann als dem Bundesrecht entsprechend nicht anerkannt werden. Vielmehr ist grundsätzlich, wenn das Besteuerungsrecht von Baselstadt (eventuell anderer Kantone) unberührt bleiben soll, der auf die Aktiven in Baselland fallende Anteil Passiven so zu berechnen, daß das Verhältniß der Gesamtaktiven der Gesellschaft zu den steuerrechtlich Baselland zuzuscheidenden Aktiven festgestellt und auf letztere ein diesem Verhältnis entsprechender Teil der Gesamtpassiven der Gesellschaft verlegt wird. Dabei ist zu be achten, daß bei der Wertung der Gesamtaktiven und der auf Baselland entfallenden Aktiven der gleiche Maßstab anzuwenden ist, d. h. entweder muß die Art der Schätzung der Aktiven von Baselland (speziell der Immobilien und der Maschinen) auch auf die Schätzung der Gesamtaktiven übertragen, oder es müssen, was praktischer erscheint, beide Faktoren in ihrem Buch bezw. im Inventarwert eingestellt werden, womit nicht gesagt ist, daß dieser auch für die Festsetzung des Steuerwertes der der Steuerhoheit von Baselland unterliegenden Aktiven maßgebend sei. Die Ge samtpassiven sodann sind der Bilanz der Gesellschaft auf den maßgebenden Zeitpunkt zu entnehmen. Von den buchmäßigen Passiven gehen jedoch ab: das Aktienkapital und der Reservefonds, eventuell andere Posten, die die Gesellschaft eigentlich sich selbst schuldet und die nur rechnerisch zu den Passiven gezählt werden. Auf weiteres, speziell auf die Frage, wie die auf Arlesheim ent fallenden Aktiven an sich und für die Berechnung des Schul
denabzugs festzusetzen sind, kann zur Zeit nicht eingegangen werden, da es nicht verlangt ist und zudem das Material dazu fehlt. 3. Auch auf den zweiten Rekursantrag muß eingetreten und es muß derselbe ebenfalls geschützt werden, zwar nicht aus dem Gesichtspunkte der Doppelbesteuerung, sondern aus demjenigen der Gleichheit vor dem Gesetze (Art. 4 der Bundesverfassung). dieses verfassungsrechtliche Prinzip versagt natürlich deshalb nicht, weil sich eine andere in gleichen Verhältnissen befindliche Gesell schaft, die gleich behandelt wurde, wie die Rekurrentin, dabei be ruhigt haben mag. Denn demselben ist nicht Genüge geleistet, wenn Gleichheit in Bezug auf ungesetzliche Behandlung besteht; vielmehr wird dadurch Schutz gegen jegliche Art behördlicher Willkür gewährt. 57, Ziff. 8, Abs. 1 der Verfassung von Baselland nun verfügt: Die Aktiengesellschaften, Kommandit aktiengesellschaften, Genossenschaften und Vereine, welche im Kan ton ein Handels , Fabrikations oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, haben ihre Liegenschaften und Fahrhabe, sowie einen allfälligen Reservefonds als Vermögen und den gesamten Reingewinn, abzüglich 4 % Zins des einbe zahlten Aktienkapitals als Einkommen zu besteuern. Wenn in dieser Bestimmung ein den betreffenden Gesellschaften eingeräumtes Privileg gesehen werden will, so hat man es doch jedenfalls mit einem Generalprivileg zu thun, auf das unter den festgesetzten Voraussetzungen jede derartige Gesellschaft Anspruch hat und das nicht nach dem Belieben der Steuerbehörden der einen gewährt, der andern verweigert werden darf. Darüber aber, daß objektiv die Voraussetzungen der Vorschrift auf die Rekurrentin zutreffen, kann nach dem Wortlaut gar kein Zweifel bestehen. Wenn die Regierung von Baselland einwendet, die Bestimmung gelte nur für Gesellschaften, die im Kanton ihren Hauptsitz haben, so ist diese Einschränkung nicht nur mit dem Wortlaute unverträglich, sondern auch deshalb durchaus unhaltbar, weil ja die Steuerbe rechtigung von Baselland im allgemeinen auch nicht von der Frage abhängig ist, ob eine Gesellschaft ihren Hauptsitz im Kan ton habe oder nicht, sondern von thatsächlichen Verhältnissen. Wenn aber kraft dieser der Kanton Baselland die Rekurrentin mit Bezug auf das auf seinem Gebiet befindliche Geschäft wie eine inländische Gesellschaft besteuert, so hat sie auch Anspruch darauf, da, wo das basellandschaftliche Steuerrecht in allgemeiner Weise derartigen Gesellschaften gewisse Vergünstigungen einräumt, in gleichem Umfange als solche behandelt zu werden. Hieran ver mag der Umstand nichts zu ändern, daß die Rekurrentin sich weigert, in einem andern Punkte sich dem 57 Ziff. 8 der Ver fassung zu unterziehen, insoweit nämlich, als sie es ablehnt, ihren Reservefonds als Vermögen zu versteuern. Denn diese Weigerung gibt den basellandschaftlichen Behörden keineswegs das Recht, der Rekurrentin gleichsam zur Kompensation in einem andern, mit jenem gar nicht zusammenhängenden Punkte eine dem Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze widersprechende Be handlung angedeihen zu lassen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und demgemäß der Regierungsrat des Kantons Basellandschaft, in Aufhebung seines Entscheides vom 12. August, sowie desjenigen der Staatssteuer rekurskommission vom 27. Juli 1899, eingeladen: a. Bei der Einschätzung des steuerpflichtigen Vermögens der Rekurrentin vom Betrag der auf das Geschäft in Baselland fal lenden Aktiven denjenigen Teil der Gesamtschulden in Abzug zu bringen, welcher dem Verhältnis jener Aktiven zu den gesamten Aktiven der Gesellschaft entspricht; b. Bei der Einschätzung des steuerpflichtigen Einkommens den 4prozentigen Zins des auf das Geschäft in Baselland fallenden Aktienkapitals abzuziehen; Beides im Sinne und nach Mitgabe der Erwägungen.