Art. 153 Abs. 2 SchKG; Stellung des Dritteigentümers im Grundpfandvollstreckungsverfahren; die Zustellung einer Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Dritteigentümer verleiht ihm weder die Rechtsstellung eines betriebenen Schuldners noch das Recht, durch Rechtsvorschlag die Betreibung zu hemmen (Art. 69 Ziff. 3 SchKG). Die Vorschrift ist als blosse Ordnungsvorschrift zu verstehen; ihre Nichtbeachtung berührt die Gültigkeit der Betreibung grundsätzlich nicht. Zweck der Zustellung ist einzig, den Dritteigentümer rechtzeitig zu informieren, damit er seine Rechte im Hinblick auf die Verwertung wahrnehmen kann (vgl. Erw. 1–2). Allenfalls kommen Ansprüche auf Schadenersatz oder die in Art. 155 SchKG vorgesehenen Schutzmöglichkeiten in Betracht.
gänzung ausgefällten Entscheid wie folgt: Lindenmann habe ge wußt, daß alle drei Verkäufer Schuldner des Briefes von 36,550 Fr. seien. Er habe sich also denken können, daß die Be treibung nicht nur gegen Preisig, sondern auch gegen Küng und Erzinger gerichtet sei, und habe dies übrigens später durch das Betreibungsamt erfahren. Zur Erhebung des Rechtsvorschlages sei er als Dritteigentümer nicht legitimiert gewesen. Die Mittei lung des Zahlungsbefehls solle den Geschreiten lediglich in den Stand setzen, seine Interessen anläßlich der Verwertung zu wahren; hiezu habe der Beschwerdeführer alle Veranlassung gehabt. Mit Recht beschwere er sich nicht darüber, daß das Amt seinen Rechts vorschlag nicht ausdrücklich zurückgewiesen habe, obschon dies viel leicht korrekter gewesen wäre. III. Lindenmann rekurrierte gegen diesen Entscheid rechtzeitig an das Bundesgericht, wobei er ausführte: Es komme ihm das Recht zu, den Kauf der in Frage stehenden Liegenschaften aufzulösen wegen wesentlicher Mängel der Kaufsache, namentlich, weil ihm die Verkäufer Küng und Erzinger garantiert hätten, daß das betriebene Kapital erst auf September 1900 kündbar sei. Bezüg lich der gegen Küng und Erzinger gerichteten Betreibung habe er vom Audienzrichter einen nachträglichen Rechtsvorschlag verlangt, sei aber am 16. Februar 1900 abgewiesen worden, weil er die Anzeige nach Art. 153 Betr. Ges. noch nicht erhalten und also die Frist für Erhebung eines Rechtsvorschlages für ihn noch nicht zu laufen begonnen habe. Auch vor jetziger Instanz noch berufe er sich zur Begründung seines Beschwerdeantrages darauf, daß das eingeforderte Kapital noch nicht kündbar und die Betriebenen nicht mehr Schuldner seien, obwohl diese beiden Punkte mehr nur vor den Civilrichter gehören. Von der Betreibung gegen Küng und Erzinger habe er bis zu der diesbezüglichen Mitteilung Küngs vom 19. Dezember 1899 nichts gewußt, eben wegen der pflicht widrigen und ihn schwer schädigenden Unterlassung des Amtes, dem Art. 153 Genüge zu leisten. Sein Rechtsvorschlag gegen die Betreibung gegen Preisig gehöre nur vor den Civilrichter und nicht vor die Aufsichtsbehörden, wie der Audienzrichter behauptet haben solle. Der Gesetzgeber habe unzweifelhaft die sechs monatliche Frist von der Anlegung des Zahlungsbefehles bis zur Verwertung auch dem Dritteigentümer zusichern und ihm Gelegen heit geben wollen, seine Interessen zu wahren, dadurch etwa, daß dieser den betriebenen Schuldner zur Beschaffung des nötigen Geldes veranlasse, selbst für ihn zahle, auf einen günstigen Ver kauf zu dringen, 2c. Ebenso müsse ein Rechtsvorschlag des Dritt eigentümers, wenigstens unter den Umständen des vorliegenden Falles, zulässig sein. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
leistet, daß er für eine günstige Verwertung des Pfandobjektes Sorge tragen und dieses gutfindenden Falles selbst übernehmen kann und daß er endlich gegen die Existenz des Pfandrechtes selbst Einwen dung erhebt. 2. Nach der Bedeutung, welche gemäß den obigen Ausführun gen der Zustellung der Ausfertigung des Zahlungsbefehles an den Dritteigentümer zukommt, kann aber die Unterlassung dieser Zustellung den Dritteigentümer nicht, wie Rekurrent annimmt, berechtigen, die Aufhebung der Betreibung zu verlangen. Die mehrgenannte Bestimmung hat den Charakter einer bloßen Ord nungsvorschrift, von deren Beobachtung die Gültigkeit der Be treibung nicht abhängt. Es geht in der That nicht an, daß der Gläubiger die Rechtsstellung, die er durch die bisherigen Betrei bungsmaßnahmen gegenüber dem betriebeuen Schuldner erworben hat, durch eine derartige Unterlassung des Amtes wieder einbüßen sollte. Damit werden natürlich anderseits die Rechte außerhalb der Betreibung stehender Drittpersonen nicht berührt. Wenn solche an dem Objekte, auf welches sich die Betreibung richtet, unbe lastetes Eigentum beanspruchen wollen, so können sie gemäß Art. 155 des Betreibungsgesetzes verlangen, daß vor der Ver steigerung zunächst das in den Art. 106 109 vorgesehene Ver fahren zur entsprechenden Anwendung komme, und es wird hie durch der Regel nach ihr Recht in genügender Weise gewahrt werden. Da die Möglichkeit der Fortsetzung der Betreibung von der Erledigung des Verfahrens nach Art. 106 109 abhängt, wird der betreibende Gläubiger selbst die rechtzeitige Nennung des ihm bekannten Dritteigentümers in seinem Interesse finden, und es tragen im weitern neben den Art. 151 153 auch noch die Art. 125 und 139 dafür Sorge, daß die Versteigerung nicht ohne Wissen aller Beteiligten erfolge. Sollte trotzdem ausnahms weise durch ein Verschulden des betreibenden Gläubigers oder des Betreibungsbeamten die Verwertung ohne Wissen des Eigentümers erfolgen, so wird dem letztern vorbehalten bleiben, den Fehlbaren für den ihm infolge Mißachtung der Art. 151 153 des Be treibungsgesetzes eingetretenen Schaden verantwortlich zu machen. Es läßt sich deshalb auch nicht sagen, daß die Bestimmungen der genannten Artikel, wenn sie als bloße Ordnungsvorschriften auf gefaßt werden, jeden Wert verlieren. Daß übrigens im vorliegen den Falle dem Rekurrenten durch die gerügte Versäumung Amtes ein wirklicher Schaden habe entstehen können, dürfte mit der Vorinstanz kaum anzunehmen sein. Denn wenn auch der Beschwerdeführer bezüglich der gegen Küng und Erzinger gerich teten Betreibungen keine Ausfertigung des Zahlungsbefehles nach Art. 153 cit. erhielt, so wurde ihm doch eine solche zugestellt bezüglich der gleichzeitig angehobenen Betreibung gegen Preisig. Dadurch aber wurde ihm genügend Gelegenheit gegeben, um in Hinsicht auf eine mögliche Verwertung der allen drei Betreibungen gemeinsamen Pfandobjekte seine Interessen im Sinne der vor stehenden Erwägungen wahren zu können. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.