- Entscheid vom 20. Februar 1900 in Sachen
Cellinscak.
Retentionsansprache im Konkurse, nachträglich nach erfolgreicher
Bestreitung durch einen Gläubiger umgewandelt in Eigentums
anspracke.
I. Im Konkurse des Joseph Meyer, Schreinermeister in
Luzern, wurde eine Forderung des L. Widmer, Agenten in
Luzern, von 1600 Fr. samt Zins und Folgen als Ansprache
mit Retentionsrecht im Kollokationsplane zugelassen; der letztere
bezeichnet als Retentionsobjekt, das zur Deckung dieser Forderung
dienen solle: Gült von 2000 Fr., Kapital ab Fabrikgebäude
Nr. 655 b in Würzenbach, Luzern a/Jos. Meier, angegangen den
- April 1898. Der Konkursgläubiger Raimund Cellinscak,
Schreiner in Luzern, focht dieses Retentionsrecht gemäß Art. 250
B. G. mit dem Antrage auf Wegweisung desselben aus dem
Konkurfe gerichtlich an, worauf sich Widmer am 9. August 1899
seinem Rechtsbegehren unterzog. Widmer reichte aber gleichen
Tages eine erneute Konkurseingabe ein, wonach er die fragliche
Gült nunmehr im Liegenden geltend machte und bis zum Be
laufe seiner Ansprache als Eigentum reklamierte. Vom Konkurs
amte Luzern am 14. August 1899 abgewiesen, führte er hiergegen
Beschwerde mit dem Begehren, das Amt habe seine Eigentums
ansprache an den Gült als nachträgliche Konkurseingabe anzu
nehmen und im Sinne von Art. 260 B. G. zu behandeln.
II. Die untere Aussichtsbehörde hieß die Beschwerde am
- September 1899 in der Weise gut, daß sie das Konkursamt
anwies, die Konkurseingabe nachträglich anzunehmen und sie
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der obergericht
lichen Weisung über die Vindikationen zu behandeln.
Der Entscheid führt aus: Die Konkursverwaltung verweigere
die Zulassung der neuerlichen Vindikation, weil sie als eine einseitige
Umänderung der früheren und nicht als eine neue Eingabe be
trachtet werden könne, indem ihre Grundlage die Forderung
mit derjenigen der ursprünglichen Anmeldung unzweifelhaft iden
tisch sei, und weil ferner ein Kollokationsplan im Liegenden nicht
existiere. Cellinscak als Opponent auf die Beschwerde stütze
im wesentlichen auf dieselben Gründe und mache daneben noch
geltend, daß die Liegenschaft breits einem Dritten zugefertigt sei.
Nun lasse aber der Art. 251 B. G. verspätete Konkurseingaben
bis zum Schlusse des Konkursverfahrens zu, und es stehe kein
Grund entgegen, diese Bestimmung auch auf verspätete Vindika
tionen anzuwenden. Die Einwendungen der Konkursverwaltung
und des Cellinscak könnten ferner, weil materieller Natur, nur
vom Civilrichter geprüft werden.
Cellinscak zog diesen Entscheid an die kantonale Aufsichtsbehörde
von Luzern weiter, welche ihn indessen mit Erkenntnis vom
- November 1899 in wesentlicher Behärtung der erstinstanz
lichen Motivierung bestätigte.
III. Gegen dieses Erkenntnis rekurrierte Cellinscak rechtzeitig
an das Bundesgericht. Er beantragte, es sei in Umänderung der
Vorentscheide die Wegweisung des sog. Vindikationsanspruches des
L. Widmer zu verfügen und das Konkursamt Luzern bei seiner
Weigerung, die Eingabe anzunehmen, zu beschützen. Zur Begrün
dung brachte er vor:
Die Eingabe vom 9. August 1899 werde im Liegenden
macht. Sie richte sich also gegen den Liegenschaftsbesitzer
Schuldner der Gült. Dies sei aber nicht I. Meyer, sondern ein
Dritter, dem jener die Liegenschaft vor dem Konkurse abgefertigt
habe, und deshalb könne die angebliche Ansprache auch nicht in
Form der genannten nachträglichen Konkurseingabe geltend ge
macht werden. Es handle sich ferner keineswegs um eine noch
nicht angemeldete Ansprache im Sinne des Art. 251 B. G., son
dern um eine nachträgliche Abänderung der früheren Eingabe.
Dieses Vorgehen könne auf alle Fälle die aus dem Anfechtungs
prozesse erworbenen Rechte des Rekurrenten nicht präjudizieren.
Daß Widmer irrtümlich zuerst Pfandrecht geltend gemacht habe
und daß ferner Art. 260 B. G. hier zutreffe und die Prüfung
der Einwirkung der frühern Eingabe dem Civilrichter vorbehalten
sei, werde bestritten. Die Frage, ob es sich um eine neue oder
bloß um eine veränderte Eingabe handle, habe die Vorinstanz
überhaupt nicht zu lösen versucht.
IV. In seiner Vernehmlassung beantragt L. Widmer, es sei
die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Er bemerkt hierbei,
es handle sich um eine Gült, die vom Gemeinschuldner, als er
noch Eigentümer des Grundpfandes war, zu Gunsten des Wid
mer errichtet und ihm direkt ausgehändigt worden sei. Sie sei
stets im Besitze Widmers geblieben; es handle sich daher um
Guthaben, das außerhalb der Konkursmasse liege. Die vom Be
schwerdeführer relevierten Thatsachen seien (wie sodann des län
gern ausgeführt wird) nur civilrechtlich von Bedeutung.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Ansicht des Rekurrenten, es werde mit der Eingabe
vom 9. August 1899 der gleiche Rechtsanspruch, der vorher in
folge seines Protestes zurückgezogen war, neuerdings in anderer
Form geltend gemacht, erscheint nicht als zutreffend. Denn der
Rekursbeklagte behauptet nicht mehr, wie früher, zu Gunsten
seiner im Konkurse angemeldeten Forderung Retentions resp.
Pfandrecht an der fraglichen Gült zu haben; er beansprucht viel
mehr Eigentumsrecht an derselben, tritt also der Masse gegenüber
nicht als privilegierter Konkursgläubiger, sondern als Dritt
ansprecher eines Vermögensobjektes auf. Daran vermag der Um
stand nichts zu ändern, daß er sein Eigentumsrecht nur in
beschränkter Weise, nämlich bis zum Belaufe seiner Ansprache
anerkannt wissen will; denn diese Formulierung seines behaupteten
Rechtes läßt sich wohl nicht anders auffassen, als daß er für
eine Quote im Werte seiner Konkursforderung das Miteigentum
an der Gült in Anspruch nimmt, für die noch verbleibende Quote
aber das Miteigentum der Masse gelten läßt. Ferner kann auch
die frühere Geltendmachung eines Pfand bezw. Retentionsrechtes
an dem streitigen Objekte seine nachherige Beanspruchung zu
Eigentum nicht ausschließen, da das Recht des wirklichen Eigen
tümers dadurch, daß er zuerst der Masse gegenüber ungerecht
fertigter Weise Ansprüche anderer Art erhoben hat, keine
Beeinträchtigung erfährt. Freilich mag die vorherige, mit der nun
mehrigen Vindikation unvereinbare Stellungnahme des Rekurs
beklagten ein gewichtiges Indiz gegen die materielle Begründetheit
seiner jetzigen Eingabe bilden. Aber dieser Umstand kann doch
nur für den Richter in Betracht fallen, der über das Bestehen
des behaupteten Eigentumsrechtes zu erkennen haben wird, nicht
aber für die Schuldbetreibungs und Konkursbehörden. Letztere
wären zu einer Rückweisung eines Eigentumsanspruches nur dann
kompetent, wenn derselbe bereits früher geltend gemacht wurde,
dann aber infolge Abstandes oder gerichtlichen Urteils oder Nicht
beachtung der Aufforderung zur Klage gemäß Art. 242 B. G.
dahingefallen ist. Dies trifft jedoch für den vorliegenden Fall
nicht zu. Derjenige, welcher den Eigentumsanspruch geltend macht,
ist im Besitze des beanspruchten Objekts und stand es ihm in
dieser Stellung frei, sich gegenüber der Konkurseröffnung völlig
passiv zu verhalten und es darauf ankommen zu lassen, ob die
Masse als Klägerin gegen ihn auftreten wolle, um ihr Eigen
tumsrecht durch die Gerichte feststellen zu lassen. Wenn derselbe
nun vorgezogen hat, seinen Anspruch der Masse mitzuteilen,
kann dies ihm nicht zum Nachteil gereichen. Anderseits muß es
nur für die Masse erwünscht sein, wenn sie baldmöglich in die
Lage versetzt wird, sich über Anerkennung oder Bestreitung von
Eigentumsansprachen und die weitern sachbezüglichen Maßnahmen
schlüssig zu machen, und von diesem Gesichtspunkte des Interesses
der Gläubiger aus muß die Konkursverwaltung geradezu von
Amtes wegen verpflichtet werden, die nachträgliche Vindikations
anmeldung entgegen zu nehmen. Dagegen muß anderseits dem
Rekurrenten zugegeben werden, daß damit seine durch das gericht
liche Verfahren gegen Widmer erworbene Rechtsstellung keine
Schädigung erfahren kann. Der Kollokationsplan wurde durch
die nachherige Ansprache des Rekursbeklagten, die sich nicht etwa
als nachträgliche Forderungseingabe im Sinne des Art. 251 B. G.
darstellt, keineswegs berührt. Rekurrent behält also die ihm nach
Art. 250 zustehende Befugnis, den Erlös aus der Gült in erster
Linie zur Deckung seiner Forderung zu verwenden. Dabei wird
selbstverständlich vorausgesetzt, daß die Gült wirklich Massagut
ist und als solches verwertet werden kann.
- Diese Frage, welche man bisher als liquid erachten mußte,
ist nun freilich durch die zweite Eingabe Widmers streitig gewor
den, und es hat sich insofern die Sachlage nicht nur für den
Rekurrenten, sondern für die Gläubiger überhaupt, geändert. Es
wird deshalb die Gläubigermasse oder, falls diese gemäß Art. 260
verzichtet, der Rekurrent die Eingabe zu bestreiten und den Pro
zeß zur Geltendmachung des Eigentums der Masse an der strei
tigen Gült durchzuführen haben, wenn nicht das durch Bestreitung
der Kollokation für den Rekurrenten erzielte Vorzugsrecht gegen
standslos werden soll. Führt dagegen die Masse oder der Rekur
rent den Eigentumsprozeß mit Erfolg durch, so wird letzterer sein
Vorzugsrecht an dem Erlöse der streitigen Gült auch gegenüber
andern Gläubigern, die sich am Prozeß beteiligen, geltend machen
können, indem Art. 260, Abs. 2 B. G. ausdrücklich bestimmt,
daß die prozessierenden Gläubiger aus dem Prozeßgewinn nach
ihrer Rangordnung zu befriedigen sind.
So eigentümlich es deshalb auch erscheinen mag, daß gerade
der Rekursbeklagte, der nicht namens der Masse, sondern gegen
dieselbe einen Eigentumsanspruch erhebt, die Anwendung des
Art. 260 verlangt, obwohl dieser von der Berechtigung der
Konkursgläubiger handelt, Rechtsansprüche der Masse geltend
machen, so ist doch der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen, in
soweit derselbe als eine im Interesse der Liquidation des Konkur
ses erlassene Maßnahme dafür Sorge trägt, daß die Prüfung des
streitigen Eigentumsanspruches durch die Masse und daraufhin
dessen gerichtliche Geltendmachung durch dieselbe bezw. dessen all
fällige Abtretung im Sinne von Art. 260 B. G. erfolge. Da
gegen kann selbstverständlich für das einzuleitende Verfahren die
obergerichtliche Weisung über die Vindikation nur insoweit zur
Anwendung gelangen, als dieselbe nicht dem eidg. Betreibungs
gesetze widerspricht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.