Art. 41 Abs. 2, Art. 46 und Art. 51 Abs. 2 SchKG; Betreibungsort für grundpfändlich versicherte Zinsen bei Wahl der ordentlichen Betreibung: Die allgemeine Regel des Art. 51 Abs. 2 SchKG über den Ort der Betreibung am Lageort des Grundstücks gilt nicht ausnahmslos. Entscheidet sich der Gläubiger nach Art. 41 Abs. 2 SchKG statt der Pfandverwertung für die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs, so richtet sich der Betreibungsort nach Art. 46 SchKG und somit nach dem Wohnsitz des Schuldners. Art. 41 Abs. 2 stellt insoweit eine Sonderregel dar, welche die allgemeine Norm von Art. 51 Abs. 2 einschränkt.