Venue for enforcement of mortgage-secured interest claims

BGE 26 I 148Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I27.01.1900Dismissed

Zusammenfassung

Jakob Studhalter enforced overdue interest claims secured by real property against J. Schmid Koch by ordinary debt enforcement in Lucerne. The debtor argued that, because the claims were mortgage-secured, enforcement had to take place where the pledged land was located. The federal court held that Art. 41(2) SchKG gives the creditor the choice between pledge realization and ordinary enforcement. If ordinary enforcement is chosen, the special venue rule of Art. 51(2) yields to this provision, and venue is determined by Art. 46 at the debtor's domicile. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 41 Abs. 2, Art. 46 und Art. 51 Abs. 2 SchKG; Betreibungsort für grundpfändlich versicherte Zinsen bei Wahl der ordentlichen Betreibung: Die allgemeine Regel des Art. 51 Abs. 2 SchKG über den Ort der Betreibung am Lageort des Grundstücks gilt nicht ausnahmslos. Entscheidet sich der Gläubiger nach Art. 41 Abs. 2 SchKG statt der Pfandverwertung für die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs, so richtet sich der Betreibungsort nach Art. 46 SchKG und somit nach dem Wohnsitz des Schuldners. Art. 41 Abs. 2 stellt insoweit eine Sonderregel dar, welche die allgemeine Norm von Art. 51 Abs. 2 einschränkt.

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 13. Februar 1900 in Sachen Schmid Koch. Ort der Betreibung für grundversicherte Zinsen; Art. 51 Abs. 2, 41 Abs. 2, 46 Betr.-Ges.
    1. Jakob Studhalter in Unteriberg (Schwyz) betrieb den
    2. Schmid Koch in Luzern auf dem Wege der ordentlichen Be
    treibung auf Pfändung oder Konkurs für verfallene Zinse von drei Gülten im Gesamtbetrage von 308 Fr. Der Betriebene be schwerte sich gegen diese Betreibung, weil dieselbe in Luzern und nicht in Horw, woselbst das Grundpfand gelegen sei, erfolge. Die untere Aufsichtsbeschwerde wies die Beschwerde ab in Er wägung: daß nach Art. 41, Abs. 2 des Sch. K. G. für grund pfändlich gesicherte Zinse nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden kann, in welch letzterm Fall die Betreibung am Wohn sitze des Schuldners zu führen ist, was vorliegend zutrifft. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern bestätigte diesen Ent scheid am 27. Januar 1900 in wesentlicher Behärtung der erstinstanzlichen Motivierung. II. Schmid rekurrierte rechtzeitig an das Bundesgericht, indem er vorbrachte, es handle sich um grundversicherte Forderungen, und es habe deshalb der Betreibungsort des Art. 51 B. G. zur Anwendung zu kommen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Rekurrent beruft sich auf die Vorschrift des Art. 51 Abs. 2 B. G., wonach für grundversicherte Forderungen die Be treibung nur da stattfindet, wo das verpfändete Grundstück liegt. Nun ist aber zu bemerken, daß anderseits der Art. 41, Abs. 2 B. G. dem Gläubiger die Wahl läßt, grundpfändlich versicherte Zinsen oder Annuitäten auf dem Wege der Pfandverwertung oder auf demjenigen der Betreibung und Pfändung bezw. Konkurs geltend zu machen. Die allgemeine Bestimmung des Art. 51 Abs. 2, hat für den Fall des Art. 41, Abs. 2, durch die Spe zialbestimmung, die in diesem letztern Artikel liegt, eine Einschrän kung erlitten. Und wenn der Gläubiger in einem solchen Falle, wie es vorliegend geschehen ist, nicht für die Pfandverwertung sondern für die gewöhnliche Betreibung sich entschieden hat, so ist die Betreibung eben nach Art. 46 an dem Wohnorte des Schuldners zu führen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

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