- Entscheid vom 13. Februar 1900 in Sachen
Citherlet und Genosse.
Eigentumsansprache im Konkurse. Art. 242 Betr.-Ges. Verfü
gungsgewalt der Konkursmasse (bezw. -verwaltung) oder des Dritt
ansprechers? Gegenseitige Stellung der Aufsichtsbehörden und der
Gerichte.
I. Der am 11. Oktober 1899 in Konkurs erklärte Andreas
Petitjean Pabst in Baselstadt hatte im März 1899 von Justin
Citherlet in Courfaivre und Joseph Césard in Buix aus den
Waldungen des Côtes im Amte Delsberg Holz gekauft. Der
größere Teil des Holzes blieb auf dem Hofe der Verkäufer liegen.
Ein kleinerer Teil wurde von Petitjean in der Säge von Bour
rignon abgeführt.
Unter Berufung darauf, daß der Käufer die gekaufte Ware
laut Vertrag erst nach Zahlung des Preises wegführen dürfe,
welche Zahlung nicht erfolgt sei, und daß zudem die Verkäufer
sich den Vorbehalt des Art. 264 O. R. ausbedungen hätten,
suchten die letztern am 3. Oktober 1899 beim Gerichtspräsidenten
von Delsberg um Schutz ihres Besitzes nach. Der Gerichtsprä
sident erließ auf dies hin gleichen Tages gestützt auf Art. 306 f
der bernischen Civilprozeßordnung folgende Verfügung:
1° Nous faisons défense par mesure provisoire et préa
lable aux requis, d enlever le bois vendu par les requérants
et se trouvant sur le domaine des Côtes, dans les forêts de
ce domaine et à la scierie de Bourrignon.
2° Désignons comme gardien M. Pierre Koller, garde
forestier à Bourrignon.
3° Ordonnons qu un double des présentes sera signifié
aux requis par les soins du greffe de ce siège.
4° Fixons termes pour les débats sur la mesure provi
soire en notre audience du 19 octobre 1899.
An genanntem Termine wurde sodann die Verfügung vom
Gerichtspräsidenten in contumaciam des Petitjean bestätigt, und
am 23. Oktober 1899 diesem bezw. dessen Konkursmasse noti
fiziert.
Die Konkursverwaltung ließ das fragliche Holz in das In
ventar aufnehmen und beauftragte den vom Gerichtspräsidenten
bestellten Holzhüter mit dessen Bewachung. Citherlet und Césard
meldeten sodann ihren Eigentumsanspruch bei der Konkursver
waltung an, worauf ihnen diese am 16. Dezember 1899 eröffnete,
sie weise den Anspruch ab, und ihnen eine zehntägige Frist zu
dessen Einklagung ansetzte.
II. Hiegegen beschwerten sich Citherlet und Césard bei der Auf
sichtsbehörde des Kantons Baselstadt, indem sie geltend machten:
Die Konkursverwaltung sei zur Fristansetzung im Sinne von
Art. 242 B. G. nicht berechtigt, da sie resp. der Gemeinschuldner
die Verfügungsgewalt über den Streitgegenstand nie gehabt, oder
sie doch zufolge des unangefochten gebliebenen richterlichen Ver
botes verloren habe. Die Konkursverwaltung müsse also klagend
auftreten.
Die letztere beantragte Abweisung der Beschwerde, wobei sie
ausführte: Es komme lediglich auf die Frage an, wer im Zeit
punkte des Konkursausbruches den Gewahrsam am Kaufobjekt
gehabt habe. Die thatsächliche Verfügung über das Holz habe
nur Petitjean gehabt; er habe einen Teil in die Säge überführen
lassen. Die Konkursverwaltung habe den gesamten Holzvorrat ins
Inventar aufgenommen und damit den konkursmäßigen Beschlag
darauf gelegt. Der Waldhüter sei erst von ihr thatsächlich zur
Bewachung des Holzes eingesetzt worden. An diesem Besitzstand
des Petitjean, bezw. der Konkursmasse, habe die Verfügung des
Gerichtspräsidenten von Delsberg nichts zu ändern vermocht. Sie
sei ungesetzlich erfolgt, da die Konkursmasse nicht vorgeladen wor
den sei.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte am 16. Januar
1900 den Rekurs insofern für begründet, als die Fristansetzung
vom 16. Dezember 1899 das im Walde des Côtes befindliche
Holz betreffe, wies ihn dagegen ab, soweit sie sich auf das in die
Säge von Burrignon verbrachte Holz beziehe. Dieses, erklärte die
Aufsichtsbehörde, befinde sich im Gewahrsam der Konkursverwal
tung, da Petitjean schon in dem Wegführen allein feine Verfü
gungsgewalt zur Genüge kundgegeben habe.
IV. Citherlet und Césard zogen den Entscheid rechtzeitig an
das Bundesgericht weiter mit dem Antrage, denselben insofern
abzuändern, als die Verfügung der Konkursverwaltung vom
16. Dezember 1899 auch für das nach der Scierie de Bour
rignon verbrachte Holz aufzuheben sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Vorinstanz gründet ihren Entscheid auf die unzweifel
haft feststehende Thatsache, daß der Gemeinschuldner Petitjean das
streitige Holz aus dem Walde der Rekurrenten nach der Säge in
Bourrignon abführte, womit der Gewahrsam an demselben von
den Rekurrenten auf ihn übergegangen sei. Mag dieser Auffassung
auch zuzustimmen sein, so bleibt immerhin die im angefochtenen
Entscheide nicht aufgeworfene Frage zu beantworten, ob das Ver
hältnis zwischen den Parteien nicht nachträglich durch die Ver
fügung des Gerichtspräsidenten von Delsberg eine Änderung
erfahren habe.
In dieser Beziehung ist zunächst der Einwand der Konkurs
verwaltung, sie sei zur Verhandlung über die genannte Verfügung
nicht vorgeladen worden, so daß letztere in ungesetzlicher Weise
erlassen sei, nicht zu hören. Denn eine Prüfung des vom Ge
richtspräsidenten eingeschlagenen Verfahrens steht den Aufsichts
behörden nicht zu. Abgesehen hievon ergiebt sich aus den Akten,
daß die Ladung zur Parteiverhandlung über den definitiven Erlaß
der bereits vorsorglich bewilligten Verfügung am 3. Ok
tober 1899 erfolgt ist, also vor Eröffnung des Konkurses über
Petitjean.
Ihrem Inhalte nach stellt sich die Verfügung des Gerichts
präsidenten als ein Verbot dar, das im Walde des Côtes
und auf der Säge von Bourrignon befindliche Holz wegzuführen.
Sie gründet sich auf das von den Verkäufern beanspruchte Recht,
die verkaufte Ware vor der Bezahlung des Kaufpreises
zurückzu
behalten. Es wollte damit der durch die eigenmächtige Wegfüh
rung des Holzes seitens des Käufers bedrohte bisherige Zustand
in der Weise gesichert werden, daß die in ihrem Besitzrechte ge
störten Verkäufer durch richterlichen Schutz ihres Besitzes so ge
stellt würden, als ob die Eigenmacht nie erfolgt wäre. Bei dieser
Lage konnte aber der Käufer, so lange er den Kaufpreis nicht
bezahlt hatte, über das Holz nicht verfügen, um so weniger als
der Gerichtspräsident, um seinem Befehle Nachachtung zu ver
schaffen, einen Wächter mit der Aufrechterhaltung des Besitzzu
standes betraute.
- Diese Rechtsstellung des Gläubigers konnte sich durch Er
öffnung des Konkurses über Petitjean nicht verschlechtern. Der
Art. 242 B. G., auf den sich die Konkursverwaltung bei der an
gefochtenen Fristansetzung stützte, setzt voraus, daß der Schuldner,
in dessen Rechte die Masse eintritt, zur Zeit der Konkurseröff
nung derart die Verfügungsgewalt über die streitige Sache besitzt
oder dieselbe wenigstens nachträglich in gültiger Weise erwirbt,
daß für die Masseverwaltung die Möglichkeit besteht, über das
von dritter Seite beanspruchte Objekt nach ihrem Belieben zu
entscheiden, ob und gegebenen Falles welchem der mehreren An
sprecher sie dasselbe herausgeben wolle. In dieser Lage befand sich
aber die Masse weder beim Konkursausbruche, noch ist ein solcher
Zustand seither zu ihren Gunsten geschaffen worden. In letzterer
Beziehung läßt sich namentlich auch nicht auf die Inventarisirung
des Holzes und die behauptete Ernennung eines Wächters ab
stellen. Diese Maßnahmen konnten die Rechtsstellung der Rekur
renten nicht verschlimmern, da sie sich als einseitige und von
diesen nicht anerkannte darstellen und eine Abänderung des that
sächlichen Besitzzustandes nicht zu bewirken vermochten. Dabei ist
zu bemerken, daß der Wächter in Wirklichkeit vom Gerichtspräsi
denten zum Schutze der Rechtsstellung der Rekurrenten bestellt
worden ist, so daß er nicht in Zuwiderhandlung des richterlichen
Befehles das Gewahrsamsverhältnis in rechtlich wirksamer Weise
zu Gunsten der Masse beeinflussen konnte. Rekurrenten wären
vielmehr berechtigt und thatsächlich in der Lage, eine allfällig
versuchte Abfuhr des Holzes zu verhindern oder doch sofort rück
gängig zu machen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit die Fristansetzung
vom 16. Dezember 1899, auch soweit sie das nach der Säge von
Burrignon verbrachte Holz betrifft, aufgehoben.