Art. 37 Abs. 2 und Art. 158 SchKG; Betreibung auf Pfandverwertung zur Realisierung des Retentionsrechtes des Vermieters: Die Betreibung erfasst zunächst ausschliesslich die dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände. Erst wenn deren Verwertung unmöglich ist oder der Erlös die Forderung nicht deckt und der Pfandausfallschein ausgestellt ist, darf der Gläubiger gegen anderes Vermögen des Schuldners vorgehen; ein unmittelbarer Übergang zur ordentlichen Pfändung oder Konkursbetreibung vor Abschluss der Verwertung ist ausgeschlossen (vgl. Erw. 1–2). Die materielle Ausdehnung des Retentionsrechtes auf den laufenden Mietzins gegenüber Drittgläubigern ändert daran nichts, sondern betrifft lediglich den Schutz des Privilegs im Pfändungsverfahren. Ein Verlangen, die Retentionsobjekte zugunsten noch nicht fälliger Mietzinse beiseite zu stellen, findet im Betreibungsverfahren keine Stütze.
ganzen 3250 Fr.; davon seien 1300 Fr. fällig und unbestritten vom Rest sei ein Teil noch nicht fällig, ein Teil in Bezug auf die Fälligkeit bestritten; der Gesamtwert aller retinierbaren Gegen stände erreiche etwa 1100 Fr. Die Frage sei nun die, wie der Vermieter mit seiner Mietzinsforderung zu behandeln sei, wenn in dem Zeitpunkte, wo das Vermögen des Schuldners zur Ver wertung gelangt, nur ein Teil seiner Forderung fällig, der andere noch laufend ist, während die Retentionsobjekte nicht genügen, den ganzen Mietzins zu decken. Der Rekurrent glaubt, nach dem Entscheide des Bundesrates in Sachen Sütterlin (Archiv IV, Nr. 2) müsse die Frage dahin gelöst werden, daß die Retentions objekte für den nicht verfallenen Mietzins bei Seite gestellt wer den, da der Gläubiger für die verfallenen Zinse wie ein anderer Gläubiger zu behandeln, also zur Pfändung des Hauses an deres bewegliches Vermögen fehle zuzulassen sei. Der Ausfall auf der retentionsberechtigten Forderung sei schon vorhanden und deshalb das Pfändungsbegehren begründet. Diese Regelung ent spreche dem Satze des Obligationenrechtes, daß das Retentions recht auch für den laufenden Mietzins bestehe. Wenn die Reten tionsgegenstände nicht ausreichen, um den verfallenen und den laufenden Zins zu decken, so sei der Konflikt im Interesse des Schuldners ebenso wie des Gläubigers dahin zu lösen, daß der Mietzinsgläubiger in diesem Falle für den laufenden Zins auf seine besondere Sicherheit, für den verfallenen aber auf die Behandlung als gewöhnlicher Gläubiger Anspruch habe. Würde anders verfahren, so würde infolge seines Privilegs seine Stellung verschlechtert statt verbessert. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die vom Rekurrenten angehobenen Betreibungen gingen auf Realisierung des Retentionsrechtes, das durch Aufnahme ent prechender Verzeichnisse gemäß Art. 283 des Betreibungsgesetzes einstweilen gewahrt worden war. In den Zahlungsbefehlen war denn auch als Folge der Nichtbezahlung die Verwertung der Retentionsobjekte angedroht. Es handelte sich also um eine Exe kution in bestimmte Gegenstände, auf die nach ausdrücklicher Vor schrift des Gesetzes (Art. 37, Abs. 2) die Bestimmungen über die Betreibung auf Faustpfandverwertung zur Anwendung zu kommen hatten. Nun bestimmt der diese Art der Betreibung betreffende Art. 158 des Gesetzes: Dem betreibenden Pfandgläubiger wird, wenn wegen ungenügenden Angebots (Art. 127 Abs. 2, und 142 Abs. 2) die Verwertung des Pfandes nicht stattfinden konnte, oder wenn der Erlös seine Forderung nicht deckt, eine diese Thatsache verurkundende Bescheinigung ausgestellt. Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfän dung oder des Konkurses führen, sofern nicht nach der kanto nalen Hypothekargesetzgebung die Schuld erloschen ist. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich. Hieraus geht mit aller Klarheit hervor, und es entspricht dies übrigens auch der Natur der Sache, daß die Be treibung auf Pfandverwertung und auf Realisierung eines Retentionsrechtes an sich nur die Gegenstände erfaßt, an denen das Pfand oder Retentionsrecht besteht und daß auf das übrige Vermögen des Schuldners erst gegriffen werden kann, wenn die Betreibung auf Pfandverwertung abgewickelt ist und zur Aus stellung eines sogenannten Pfandausfallscheines geführt hat, wo bei allerdings dem Gläubiger die Vergünstigung eingeräumt ist, daß ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich ist, wenn innert Monatsfrist die Fortsetzung der Betreibung verlangt wird. Diese Lösung der streitigen Frage setzt sich mit dem Entscheid des Bundesrates in Sachen Sütterlin in keiner Weise in Wider spruch. Dort handelte es sich darum, wie das Retentionsrecht des Vermieters, das diesem nach materiellrechtlicher Vorschrift nicht nur für den verfallenen, sondern auch für den laufenden Mietzins zusteht gegenüber dritten Gläubigern, die die Retentions objekte pfänden wollen bezw. gepfändet haben, zu wahren sei, während der vorliegende Fall die ganz andere Frage stellt, ob der Retentionsgläubiger infolge seiner Betreibung auf Pfandverwer tung vor der Verwertung der Retentionsobjekte auch Pfändung andern Vermögens des Schuldners verlangen könne. Diese Frage muß verneint werden, auch wenn man an der Entscheidung in Sachen Sütterlin festhält. Letztere besagt nur, daß das Retentions recht des Vermieters auch für den nicht verfallenen Mietzins dem
Pfändungsrecht der übrigen Gläubiger vorgehe und ordnet an, wie dieses Privileg im Exekutionsverfahren zu schützen sei. Da gegen folgt daraus in keiner Weise, daß der Mietzinsgläubiger seine eigene Betreibung auf Verwertung der Retentionsobjekte in eine gewöhnliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs um wandeln und verlangen könne, daß die Retentionsobjekte oder ihr Erlös für den noch nicht verfallenen Mietzins aufbewahrt und daß dagegen für die verfallenen Quoten anderes Vermögen des Schuldners gepfändet bezw. diesem der Konkurs angedroht werde. Ein solches Begehren könnte vielmehr höchstens unter Umständen als Rückzug der angehobenen Retentionsbetreibungen in Betracht fallen, unter welcher Annahme aber vollends von einer Exekution in anderes Vermögen des Schuldners nicht die Rede sein könnte, bevor eine neue Betreibung eingeleitet worden wäre. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.