- Entscheid vom 23. Januar 1900 in Sachen Tschanz.
Ort der Betreibung. Art. 46 Betr.-Ges. Folgen der Aufhebung eines
Arrestes auf Grund des Art. 59 B.-V. für das forum arresti,
Art. 52 und 53 Betr.-Ges.
I. Am 3. April 1899 erwirkten drei Gläubiger des Wilhelm
Tschanz, Werkmeister im Elektrizitätswerk Lonza in Gampel,
Kantons Wallis, in Aarau, wo Tschanz bis Ende 1898 ge
wohnt und wo er vorläufig seine Familie zurückgelassen hatte,
einen Arrest auf verschiedenen Hausrat. Der Schuldner bestritt
den Arrestgrund, wurde aber mit seiner Klage abgewiesen. Da
gegen hieß das Bundesgericht eine auf Art. 59 der Bundesver
fassung sich stützende staatsrechtliche Beschwerde des Tschanz mit
Entscheid vom 13. Juli 1899 gut, und hob das den Arrest be
stätigende Erkenntnis des Bezirksgerichtes Aarau, sowie den Arrest
selbst auf.
II. Die drei Arrestgläubiger hatten am 10, und 11. April
die Betreibungsbegehren gestellt, woraufhin die Zahlungsbefehle
erlassen wurden. Am 17. Juni erfolgte die Pfändung. Am 19.
gleichen Monats hat Tschanz an jede Forderung einen Viertel
abbezahlt und sich verpflichtet, die drei folgenden Monate je einen
weitern Viertel zu bezahlen.
III. Mit Eingabe vom 19. Juli 1899 stellte W. Tschanz bei
der untern kantonalen Aufsichtsbehörde die Begehren, es sei zu
entscheiden:
- Die gegen den Beschwerdeführer angehobenen Arrestbetrei
bungen und gegen ihn ausgeführten Arrestpfändungen in Aarau
werden eingestellt und fallen dahin.
- Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die vom Arrest und
der Arrestpfändung betroffenen Vermögensstücke wieder zu be
händigen.
- Das Betreibungsamt Aarau werde angewiesen, die sub 2
vorgenannten Vermögensstücke dem Beschwerdeführer frei und
unbelastet herauszugeben bezw. ihm die ungehinderte Wegnahme
zu erlauben.
4. Der Beschwerdeführer sei berechtigt, die Beträge, welche
auf die dahingefallenen und als nichtig aufgehobenen Betrei
bungen hin bezahlt hat, von den betreffenden Gläubigern I.
Vogt, Frau Nadler und R. Widmer in Aarau wieder zurück
zufordern.
5. Das Betreibungsamt Aarau werde angewiesen, die Be
träge zusammen 47 Fr. 55 Cts. von den genannten
Gläubigern Vogt, Nadler und Widiner wieder einzuziehen und
sie dem Beschwerdeführer zurückzuschicken.
Die Beschwerde wurde gemäß Antrag des Betreibungsamtes
Aarau von der untern und mit Entscheid vom 14. Oktober
1899 auch von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen,
weil Tschanz zur Zeit der Anhebung der Betreibung seinen Heimat
schein noch in Aarau deponiert, also sein Domizil damals noch
dort gehabt habe, wo sich auch seine Frau und Kinder befunden
hätten; der Beschwerdeführer müsse der nämlichen Ansicht gewesen
sein, sonst hätte er nicht den Rechtstrieb seinen ungehinderten
Fortgang nehmen lassen und sogar vorbehaltlos in Aarau einen
Teil der betriebenen Forderungen bezahlt, trotzdem die Beschwerde
beim Bundesgericht schon hängig war.
IV. Gegen diesen Entscheid hat Tschanz an das Bundesgericht
rekurriert, vor dem er die vor den kantonalen Instanzen gestellten
Begehren wiederholt.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Wenn das Bundesgericht den staatsrechtlichen Rekurs des
Tschanz gegen den in Aarau vollzogenen und bestätigten Arrest
schützte, so konnte dies nur geschehen unter der Annahme, daß
der Rekurrent seinen Wohnsitz nicht mehr im Kanton Aargau
habe; sonst hätte von vornherein von einer Verletzung des Art. 59
der Bundesverfassung keine Rede sein können. Abgesehen davon,
daß jene Annahme hingenommen werden muß, wenn es sich darum
handelt, die Folgen der durch das Bundesgericht verfügten Auf
hebung des Arrestes zu bestimmen, ist dieselbe auch durchaus zu
treffend. Nach ständiger Praxis ist für die Frage des Wohnsitzes
einer Person nicht der Ort entscheidend, wo ihre Ausweisschriften
liegen, sondern es kommt darauf an, wo sie thatsächlich mit der
Absicht, dauernd zu verbleiben, wohnt. Und nun ist es zweifellos,
daß Tschanz bei Anhebung der Betreibungen seinen Wohnsitz in
Gampel und nicht mehr in Aarau hatte, wenn schon sich seine
Ausweisschriften noch an letzterem Orte befanden und er seine
Familie und seinen Hausrat dort zurückgelassen hatte. Nicht nur
hatte er in Gampel eine ständige Beschäftigung gefunden, sondern
er schickte sich auch an, seine Familie dorthin kommen zu lassen,
was unwiderleglich beweist, daß er beabsichtigte, dauernd sich da
selbst festzusetzen.
- Demnach war denn das ordentliche Betreibungsforum des
Rekurrenten, als die Betreibungen angehoben wurden, nicht
Aarau, sondern Gampel. In Aarau konnte Tschanz nur betrieben
werden, weil und soweit der dort gegen ihn gelegte Arrest für
die Arrestforderungen einen außerordentlichen Betreibungsort be
gründete (Art. 52 des Betreibungsgesetzes). Damit nun aber,
daß der Arrest oberinstanzlich aufgehoben worden ist, fiel auch
der Grund, der einzig dem Betreibungsbeamten von Aarau die
Kompetenz zur Anhebung und zur Vornahme weiterer Betrei
bungshandlungen gegen Tschanz verlieh, dahin, und müssen des
halb diese Handlungen, weil von inkompetenter Stelle ausgehend,
aufgehoben werden, sofern dies rechtzeitig verlangt worden ist.
- Dies trifft hier zu. So lange der Arrest bestand, konnte
Tschanz mit Aussicht auf Erfolg die in Aarau gegen ihn ange
hobenen Betreibungen wegen Inkompetenz der dortigen Betrei
bungsbehörden nicht anfechten, und wenn er dies nicht that, so
kann hieraus in keiner Weise geschlossen werden, daß er die Be
treibungen auch für den Fall anerkenne, daß der Arrest fortfallen
sollte. Als aber dieser Fall eingetreten war, hat Tschanz sofort
innert zehn Tagen Beschwerde erhoben; diese kann daher nicht als
verspätet oder sonst verwirkt bezeichnet werden.
- Artikel 53 des Betreibungsgesetzes, der vorschreibt, daß das
Forum für eine einmal angehobene Betreibung fortdauere, wenn
die Pfändung angekündigt oder die Konkursandrohung oder der
Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt ist, findet seinem
Wortlaut nach nur Anwendung für den Fall, daß der Schuldner
an seinem Wohnsitz betrieben worden ist, und kann jedenfalls auf
den Fall nicht ausgedehnt werden, wo das Forum der Betreibung
durch einen vorausgegangenen Arrest bestimmt wurde und dieser
nachträglich dahinfällt.
5. Die Rekursbegehren müssen deshalb zugesprochen werden,
soweit sie auf Aufhebung der in Aarau gegen den Rekurrenten
ausgeführten Betreibungshandlungen gehen (Ziff. 1 3). Dagegen
sind die weitergehenden Begehren durchaus unhaltbar, da der Re
kurrent durch Abführung eines Viertels der betriebenen Forderun
gen nur einen Teil der von ihm anerkannten Verpflichtungen
erfüllt hat. Zur Beurteilung des dritten Begehrens wären übri
gens die Aufsichtsbehörden gar nicht kompetent.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird insofern für begründet erklärt, als die an
gefochtenen Arrestbetreibungen und Pfändungen aufgehoben wer
den; im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.