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BGE 26 I 123 ΓÇó Effect of lifted arrest on arrest-based debt enforcement forum
BGE 26 I 123Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I14.10.1899Partially Granted
Tschanz, whose domicile had moved from Aarau to Gampel, obtained from the Federal Court the annulment of an arrest previously upheld in Aarau. He then sought to have the Aarau debt-enforcement proceedings and seizure measures set aside, to recover attached assets, and to reclaim sums already paid to the creditors. The supervisory authorities had rejected his complaint. The Federal Court held that Aarau had only been competent because of the arrest; once the arrest was annulled, that extraordinary forum ceased and the enforcement acts had to be cancelled if timely challenged. The broader requests for restitution of assets and repayment were rejected.
Art. 46, 52 and 53 SchKG; forum of debt enforcement after annulment of an arrest. The ordinary enforcement forum is determined by the debtor’s actual domicile with intent to remain. Where enforcement in another place is based exclusively on an arrest, the subsequent judicial annulment of the arrest removes the competence of the arrest forum for further enforcement acts, provided the objection is raised in time. Art. 53 SchKG, by its wording and function, presupposes enforcement at the debtor’s domicile and cannot be extended to a forum created solely by an arrest that later falls away. Prior acquiescence during the pendency of the arrest does not amount to waiver for the later absence of competence.
unbelastet herauszugeben bezw. ihm die ungehinderte Wegnahme zu erlauben. 4. Der Beschwerdeführer sei berechtigt, die Beträge, welche auf die dahingefallenen und als nichtig aufgehobenen Betrei bungen hin bezahlt hat, von den betreffenden Gläubigern I. Vogt, Frau Nadler und R. Widmer in Aarau wieder zurück zufordern. 5. Das Betreibungsamt Aarau werde angewiesen, die Be träge zusammen 47 Fr. 55 Cts. von den genannten Gläubigern Vogt, Nadler und Widiner wieder einzuziehen und sie dem Beschwerdeführer zurückzuschicken. Die Beschwerde wurde gemäß Antrag des Betreibungsamtes Aarau von der untern und mit Entscheid vom 14. Oktober 1899 auch von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, weil Tschanz zur Zeit der Anhebung der Betreibung seinen Heimat schein noch in Aarau deponiert, also sein Domizil damals noch dort gehabt habe, wo sich auch seine Frau und Kinder befunden hätten; der Beschwerdeführer müsse der nämlichen Ansicht gewesen sein, sonst hätte er nicht den Rechtstrieb seinen ungehinderten Fortgang nehmen lassen und sogar vorbehaltlos in Aarau einen Teil der betriebenen Forderungen bezahlt, trotzdem die Beschwerde beim Bundesgericht schon hängig war. IV. Gegen diesen Entscheid hat Tschanz an das Bundesgericht rekurriert, vor dem er die vor den kantonalen Instanzen gestellten Begehren wiederholt. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
an seinem Wohnsitz betrieben worden ist, und kann jedenfalls auf den Fall nicht ausgedehnt werden, wo das Forum der Betreibung durch einen vorausgegangenen Arrest bestimmt wurde und dieser nachträglich dahinfällt. 5. Die Rekursbegehren müssen deshalb zugesprochen werden, soweit sie auf Aufhebung der in Aarau gegen den Rekurrenten ausgeführten Betreibungshandlungen gehen (Ziff. 1 3). Dagegen sind die weitergehenden Begehren durchaus unhaltbar, da der Re kurrent durch Abführung eines Viertels der betriebenen Forderun gen nur einen Teil der von ihm anerkannten Verpflichtungen erfüllt hat. Zur Beurteilung des dritten Begehrens wären übri gens die Aufsichtsbehörden gar nicht kompetent. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird insofern für begründet erklärt, als die an gefochtenen Arrestbetreibungen und Pfändungen aufgehoben wer den; im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.