Art. 173 Abs. 2 SchKG; Kompetenz der Aufsichtsbehörden im Schuldbetreibungsrecht; die Aufsichtsbehörden haben grundsätzlich nur die formelle Gesetzmäßigkeit des Verfahrens zu überwachen und dürfen eine eingeleitete Betreibung nicht nachträglich aus materiellrechtlichen Gründen aufheben, wenn kein rechtzeitiger Rechtsvorschlag oder keine Beschwerde erhoben worden ist. Die Frage, ob die betriebene Person die Forderung materiell schuldet oder persönlich haftet, ist den Gerichten vorbehalten. Eine ausnahmsweise Vorprüfung durch das Betreibungsamt rechtfertigt lediglich die Verweigerung der Einleitung; bleibt die Betreibung unangefochten, entfällt die aufsichtsbehördliche Eingriffskompetenz (vgl. consid. 3-6).
erteilter Rechtsstillstand abgelaufen war, keine Folge, weil die Eheleute Bürke gegen die Verwertung protestiert hatten. Auf Be schwerde des Gläubigers wies die untere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 21. September 1899 das Betreibungsamt an, dem Verwertungsbegehren zu entsprechen. Dagegen hob die kan tonale Aufsichtsbehörde, an welche der Ehemann Bürke den erst instanzlichen Entscheid weiterzog, unterm 15. November 1899 die mit Zahlungsbefehl vom 5. Juni 1899 gegen Frau Bürke an gehobene Betreibung auf, mit der Begründung: Es sei von vornherein klar am Tage gelegen, daß Frau Bürke vom Gläubi ger für eine Schuld ihres Ehemanns, für die sie nach st. galli schem ehelichem Güterrechte persönlich nicht haftete, betrieben wer den wollte zu dem offenkundigen Zwecke, den der Ehefrau gehö renden Hausrat in Pfändung und Verwertung zu bekommen und so die Bestimmung des Art. 30 des st. gallischen Einführungs gesetzes zum Bundesgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs, laut welchem die zur häuslichen Einrichtung gehörenden Fahrnisse der Ehefrau für Schulden des Mannes nicht in Pfändung ge nommen werden dürfen, zu umgehen. Nun habe das Bundesge richt in der Entscheidung in Sachen Plüß, vom 20. Dezember 1898 , erklärt, daß die Einleitung der Betreibung gegen eine Ehefrau dann verweigert werden dürfe, wenn es liquid sei, daß es sich um eine Forderung handle, für welche die Ehefrau nicht persönlich haftbar sei. Dieser Fall liege hier vor. Wenn aber ein Betreibungsamt aus dem Gesichtspunkte eines namhaften öffent lichen Interesses berechtigt sei, in derartigen Fällen die Einleitung der Betreibung zu verweigern, so müßten auch die Aufsichtsbe hörden befugt sein, derartige, gegen das kantonale Einführungs gesetz verstoßende, unzulässige Betreibungen auf Beschwerde hin jederzeit aufzuheben. II. Gegen diesen Entscheid hat E. Knecht Kunz den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Es wird bemerkt: Frau Bürke sei für eine eigene Schuld betrieben worden; es werde be stritten, daß dieselbe für die fragliche Forderung nach st. gallischem ehelichem Güterrecht nicht belangt werden konnte; zudem sei die Forderung im Kanton Zürich entstanden und nach zürcherischem Rechte sei die Ehefrau dafür haftbar. Übrigens sei es unerheblich, ob die Ehefrau Schuldnerin sei oder nicht. Gegen den Zahlungs befehl sei weder Rechtsvorschlag noch Beschwerde erhoben und auch die Pfändung sei nicht angefochten worden. Unter solchen Umständen habe die Betreibung von der Aufsichtsbehörde nicht mehr aufgehoben werden dürfen. Es wird beantragt, das Betrei bungsamt St. Gallenkappel sei anzuhalten, dem Verwertungs begehren des Rekurrenten gegen Frau Bürke Folge zu geben. III. Die Eheleute Bürke haben eine Antwort nicht eingereicht. Die kantonale Aufsichtsbehörde hielt in ihrer Vernehmlassung daran fest, es sei liquid ausgewiesen, daß die Ehefrau Bürke für die fragliche Forderung nicht haftbar sei, und zwar weder nach st. gallischem, noch nach zürcherischem Recht, und daß sie niemals persönlich von einem Richter zur Bezahlung derselben hätte ver urteilt werden können. Demnach hätte nach dem bereits erwähnten bundesgerichtlichen Entscheid die Einleitung der Betreibung ver weigert werden dürfen und sollen, und sei die Aufsichtsbehörde, wenn sie von dem Fehler Kenntnis erhielt, berechtigt gewesen, denselben zu korrigieren. Es ergebe sich aus Art. 173, Abs. 2 des etreibungsgesetzes, daß es die Meinung des Gesetzgebers war, daß die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen einzuschreiten haben, so oft sie von der gesetzwidrigen Betreibung eines handlungsun fähigen Schuldners Kenntnis erhalten. Vorliegend handle es sich um eine gesetzwidrige Betreibung und einen handlungsunfähigen Schuldner; denn es sei doch sicherlich gesetzwidrig, wenn, nachdem man korrekt gegen den Ehemann vorgegangen sei, nachher, weil die erste Betreibung nicht zum Ziele führte, auch noch für die gleiche Forderung von der nach dem Gesetze gar nicht verpflich tungsfähigen Ehefrau Bezahlung verlangt werde. Allerdings hätte der Ehemann Recht vorschlagen sollen. Allein infolge dieser Unter lassung sei die Betreibung nicht zu einer gesetzlichen geworden, und wenn die Vollstreckungsbehörden berechtigt gewesen wären, die Einleitung zu verweigern, so müsse es ihnen auch zustehen, eine schon angehobene Betreibung aufzuheben, wenn sie erst hinterher von der Ungesetzlichkei Kenntnis erhalten.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
und Konkurskammer vom 7. Oktober 1899 in Sachen der Ehe leute Olivier Stucki ) 4. Auf Art. 30 des st. gallischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil die Bestimmung voraussetzt, daß der Ehemann betrieben werde. 5. Wenn die kantonale Aufsichtsbehörde in ihrer Vernehmlas sung geltend macht, die Aufsichtsbehörden seien berechtigt, in ge setzwidriger Weise gegen Handlungsunfähige eingeleitete Betrei bungen jederzeit aufzuheben, so ist dies insofern richtig, als den Aufsichtsbehörden jenes Recht dann zusteht, wenn durch die Be treibungsorgane die zwingenden, das ganze Verfahren beherrschen den Vorschriften des Betreibungsgesetzes, z. B. Art. 47, Abs. 1 und 2, mißachtet worden sind. Dies ist aber hier nicht der Fall. nsbesondere sind die Betreibungsurkunden dem Gesetze gemäß dem Ehemann als gesetzlichem Vertreter der Ehefrau zugestellt worden. 6. Was endlich die Berufung auf Art. 173, Abs. 2 des Be treibungsgesetzes betrifft, so ist dieselbe deshalb verfehlt, weil es sich dabei um eine singuläre Bestimmung handelt, durch die ver hütet werden will, daß über einen Schuldner der Konkurs aus gesprochen werde, wenn er überhaupt nicht der Konkursbetreibung unterliegt oder wenn er handlungsunfähig und in gesetzwidriger Weise betrieben worden ist. Für den vorliegenden Fall kann daraus nichts hergeleitet werden, was gegen die entwickelte Auffassung spricht. Im Gegenteil geht daraus hervor, daß das Gesetz selbst die Kompetenzen der Gerichte und der Aufsichtsbehörden streng auseinanderhält, woraus zu schließen ist, daß auch auf anderem Gebiete die Kompetenzgrenze nicht verwischt werden darf. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und demgemäß, unter Aufhebung des Vorentscheides, das Betreibungsamt St. Gallen kappel angewiesen, dem Verwertungsbegehren des Rekurrenten vom 18. August 1899 Folge zu geben.