Art. 20 PatG; the omission of the prescribed patent marking entails only a sanction of temporary loss of the action right, not extinction of the patent right itself. The sanction is not confined by a bad-faith exception, notwithstanding the absolute wording of the provision; however, it persists only so long as non-compliance continues, and the action right revives upon subsequent fulfilment of the marking duty (consid. 3). The federal cassation court reviews only violations of federal law under Art. 163 Org.-Ges. and, if such violation is found, may only annul and remit under Art. 172 Org.-Ges.; it does not decide the merits when the cantonal court has not ruled on them (consid. 2, 5).
gerauhte Stofftransportbänder befinden. Am 31. Januar 1896 haben sie zudem das schweizerische Patent Nr. 11,674 für Me tallkörper mit gerauhten Flächen ausgewirkt, dessen Patentan spruch lautet: Metallkörper mit gerauhten Flächen, bei welchem die Rauhung aus metallischem Korn besteht, welches in einem dünnen Überzug von Lotmetall, wie z. B. Zinn, sitzt. Unter diesen Metallkörpern sind speziell die schon im Patente Nr. 7281 erwähnten Transportbänder verstanden. Im Januar 1897 be stellte die Firma Thomas Pullman Cie. in St. Gallen bei der Kassationsbeklagten eine Anzahl solcher Transportbänder unter Übersendung eines Musters; die Kassationsbeklagte begann daraufhin diese Transportbänder zu fabrizieren. Im Mai 1897 forderten die Kassationskläger die Kassationsbeklagte zur Ein stellung der Fabrikation dieser Bänder auf. Die Kassationsbe klagte holte hierauf ein Gutachten vom Patentbüreau E. Blum Cie. in Zürich ein, das dahin ging, die Stofftransportbänder seien im Patent Nr. 7281 für sich betrachtet nicht geschützt, und das Rauhen von Metallflächen mittelst Eisenspähnen sei, als Verfahren, in der Schweiz nicht patentierbar; patentfähig sei hingegen ein Metallband besonderer Art, sei es gerauht oder dgl., zu bestimmter technischer Verwendung. Ferner erklärten Thomas Pullman Cie. mit Brief vom 11. Juni 1897, daß die Kassationskläger weder auf den Transportbändern noch auf deren Verpackung einen Patentstempel angebracht hätten. Die Kassationsbeklagte setzte hierauf die Fabrikation und den Vertrieb der Transportbänder fort. Im Dezember 1898 erhoben dann die Kassationskläger gegen sie Strafklage wegen Patentverletzung. Die Kassationsbeklagte machte geltend: a. Den Klägern fehle das Klagerecht, da sie es unterlassen hätten, den Patentstempel und die Patentnummer auf den Bändern oder auf deren Ver packung anzubringen; b. Patent Nr. 11,674 sei nicht neu; c. eventuell liege bei Patent Nr. 11,674 eine nach schweizerischem Patentgesetz patentierbare Erfindung nicht vor. Während die erste Instanz alle diese Einwendungen als unbegründet erachtet, und demnach die Kassationsbeklagte schuldig erklärt und zu einer Geld buße von 30 Fr. verurteilt hat, ist die zweite Instanz zu ihrem eingangs mitgeteilten Urteile gestützt auf Art. 20 Abs. 3 Patent gesetz gelangt. Hiegegen richtet sich die vorliegende Kassationsbe schwerde, die zudem geltend macht, die Verweigerung der Ein vernahme des von den Kassationsklägern vor zweiter Instanz angerufenen Zeugen Albert Rüegg dafür, daß Zellweger (der Vertreter der Kassationskläger in St. Gallen) vor der Übergabe der Transportbänder an ihn zu Handen der Firma Thomas Pullman Cie. jeweilen die Zettelchen mit der Patentnummer und dem eidg. Kreuz aufgeklebt habe, involviere eine Ver letzung des Art. 20 Patentgesetz. 2. Gemäß der Stellung, die dem Kassationshofe des Bundes gerichtes, in Übereinstimmung mit dem Wesen des Rechtsmittels der Kassation, eingeräumt ist, kann es sich für den Kassationshof nur darum handeln, zu überprüfen, ob die angefochtene Entschei dung auf einer Verletzung einer eidgenössischen Rechtsvorschrift beruhe (Art. 163 Org. Ges.); und bejahendenfalls steht dem Kassationshof nicht etwa Urteilsbefugnis in der Sache selbst zu, sondern nur Kassationsbefugnis (Art. 172 Org. Ges.). Danach ist vorliegend nur zu prüfen, ob die dem Art. 20 Patentgesetz von der Vorinstanz gegebene Auslegung eine richtige oder eine rechtsirrtümliche sei; dagegen ist die Frage, ob das Patent der Kassationskläger überhaupt zu Recht bestehe, vom Kassationshofe nicht zu entscheiden, da sie von der Vorinstanz nicht entschieden worden ist. Bemerkt sei nur, daß es fraglich erscheint, ob der ersten Instanz beigestimmt werden könne, wenn sie ausführt, zur Beurteilung der Einrede der Nichtigkeit sei der Strafrichter nicht zuständig. Wie sie selbst annimmt, kann die Nichtigkeit des Pa tentes auch einredeweise geltend gemacht werden (s. Urteil des Bundesgerichtes vom 15. Mai 1896 i. S. Salquin gegen Bund, Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 639), mit der Wirkung freilich nur, daß über die Rechtsbeständigkeit des Patentes nur zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden wird, nicht aber die Nichtig keit des Patentes überhaupt rechtskräftig ausgesprochen werden kann. Nun kann diese Einrede doch wohl auch im Strafprozesse, mit derselben Wirkung wie im Civilprozesse, vorgebracht werden; Sache des Strafrichters wird es dann allfällig sein, dem Ange klagten, der die Einrede der Nichtigkeit erhebt, Frist zur Klage vor dem Civilrichter anzusetzen.
Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird als begründet erklärt, und dem gemäß das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 26. September 1899 aufgehoben und die Sache zu neuer Ent scheidung an diese Behörde zurückgewiesen.