- Urteil vom 15. Dezember 1899 in Sachen
Honer gegen Schatz.
Nichtigkelt einer Erfindung, Art. 10 Pat.-Ges. Nichtigkeitsgrund, dass
eine Erfindung nicht vorliege; Nichtigkeitsgrund der Nichtneuheit
der Erfindung (Art. 10 Z. 1 leg. cit.). Rückweisung an die Vorinstanz
wegen nicht richtiger Auffassung des Begriffes der Erfindung durch
die Experten (und die Vorinstanz).
A. Durch Urteil vom 15. Juni 1899 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Der Kläger ist mit dem Rechtsbegehren seiner Vorklage
abgewiesen.
- Dem Beklagten ist sein erstes Widerklagsbegehren zugesprochen
und demgemäß das dem Kläger erteilte Patent Nr. 7720 nichtig
erklärt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit
dem Antrage: in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die
Vorklage gutzuheißen, die Widerklage dagegen abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter des
Klägers diesen Berufungsantrag. Der Vertreter des Beklagten
trägt auf Abweisung der Berufung an.
Der Prokurist des Klägers Honer demonstriert an einem Mo
delle seiner Maschine die Funktion derselben und erklärt, er bean
spruche als neue Erfindung die Kombination der drei bisher be
kannten Vorrichtungen (Lochstanze, Winkeleisenschneidapparat und
Tafelschere) mit dem Gestell, und die Art und Weise der Funktion
des letztern.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger ist Inhaber des schweizerischen Patentes Nr. 7720
vom 21. Dezember 1893/16. November 1895 für eine kom
binierte Stanz und Schneidmaschine. In der Patentschrift wird
der Hauptanspruch, Nr. 1, folgendermaßen beschrieben: Eine aus
Lochstanze, Winkeleisenschneidapparat und Tafelschere kombinierte
Werkzeugmaschine, deren Maschinengestell dadurch gekennzeichnet ist,
daß sich dessen unterer Teil nur auf der einen Seite der durch die
Scherenschnittlinie gelegten Vertikalebene ausdehnt und sich der obere
Teil nur in einem in derselben Ebene liegenden Querschnitte an
den untern Teil anschließt, wodurch über dem unteren Teil und
unter dem obern Teil je eine nach der Außenseite unbegrenzte
Passage für je eins der Bänder ermöglicht ist, in welche eine
unbegrenzt breite Blechtafel zerschnitten werden kann. Und in
der Patentbeschreibung wird hierüber des nähern ausgeführt: Aller
dings seien mit Lochstanze und Winkeleisenschneidapparat kombi
nierte Tafelscheren schon seit langem bekannt; aber es sei bisher
nur möglich gewesen, Blechtafeln von unbegrenzter Länge mitten
durchzuschneiden, nicht aber solche von zugleich unbegrenzter
Breite ; die Erfindung betreffe nun die Kombination von
Blechscheren, welche ebenso das Durchschneiden beliebig breiter
wie beliebig langer Blechtafeln ermögliche, mit einer Lochstanze
und einem Winkeleisenschneidapparat, unterscheide sich also von
der bereits bekannten Kombination dieser drei Maschinenarten
dadurch, daß sie das Durchschneiden unbegrenzt langer und breiter
Blechtafeln gestatte. Um eine Blechtafel von unbegrenzter Breite
auf der Maschine schneiden zu können, sei das Maschinengestell
derartig eingerichtet, daß sich der untere Teil desselben nur auf
der einen Seite der senkrechten Ebene, in welcher die Scheren
schnittlinie liege, ausdehne und sich der obere Teil des Gestelles
nur in einem in eben dieser Ebene liegenden Querschnitt an den
untern Teil anschließe, so daß über dem untern Teil und unter
dem oberen Teil ein nach der Außenseite unbegrenzter Durchgang
für je eines der Bänder frei sei, in welche eine beliebig breite
Blechtafel durch die Schere zerschnitten werden könne. Dem
Beklagten wurde am 13. Mai 1895 das schweizerische Patent
Nr. 10,204 für eine mit Winkeleisenschere und Lochmaschine
kombinierte Blechschere erteilt, als deren Hauptanspruch gekenn
zeichnet wird: Eine Blechschere zum Schneiden von Blechen
in unbegrenzter Länge und Breite mit selbstthätiger Vorrichtung
zum Auseinanderhalten der beiden Schnittteile einer durchzu
schneidenden Blechtafel, kombiniert mit Winkeleisenschere und
Lochmaschine, deren sämtliche Wellen und Exzenter im rechten
Winkel, die Stößel
dagegen parallel zur Schnittlinie
der Blechschere gelagert sind. Im März 1896 lieferte der Be
dem Schlosser
klagte durch Vermittlung eines Zwischenhändlers
meister Grüring Dutoit in Biel eine Werkzeugmaschine, die nach
seinem Patent Nr. 10,204 konstruiert war. Der Kläger erblickte
hierin eine Verletzung seines Patentes und erhob gegen den Be
klagten mit Schrift vom 31. Mai 1897 Klage auf Grund des
Art. 24 Ziff. 2 eidg. Patentgesetz, mit dem Begehren auf Ver
urteilung zu einer angemessenen Entschädigung. In der Klage
schrift ist gesagt, die Erfindung des Klägers bestehe darin, daß
das Gestell der kombinierten Maschine einesteils zur Aufnahme
von drei verschiedenen Vorrichtungen, nämlich einer Lochstanze,
eines Winkeleisenschneidapparates und einer Tafelschere, ander
seits derart eingerichtet ist, daß vermittelst der Tafelschere Blech
tafeln von unbegrenzter Breite geschnitten werden können.
Der Beklagte (der den Gerichtsstand im Kanton Bern anerkannt
hatte) beantragte Abweisung der Klage und erhob überdies eine
Widerklage auf Nichtigerklärung des klägerischen Patentes. Den
erstern Antrag stützte er außer auf die Begründung der
Widerklage auch darauf, daß sein Patent Nr. 10,204 und
demgemäß die nach demselben angefertigte und dem Grüring
Dutoit gelieferte Maschine, eine Nachahmung des klägerischen
Patentes nicht bilde; die Nichtigkeitsklage begründete er damit,
der Patentanspruch des Klägers sei überhaupt keine Erfindung,
weil ihm kein eigener schöpferischer Gedanke zu Grunde liege,
und jedenfalls sei die sog. Erfindung des Klägers nicht neu, da
deren Wesen zur Zeit der Anmeldung des klägerischen Patentes
in der Schweiz schon derart bekannt gewesen sei, daß die Aus
führung durch Sachverständige möglich gewesen sei (Art. 2 und
10, Ziff. 1 Pat. Ges.). Die von der Vorinstanz bestellten Ex
perten erklärten (in ihrem in der Verhandlung vom 16. März
1899 mündlich abgegebenen Gutachten), die vom Beklagten dem
Grüring Dutoit gelieferte Maschine entspreche der Beschreibung
im klägerischen Patente, und ebenso weise die im Patente des
Beklagten beschriebene Werkzeugmaschine die in dem Hauptan
spruche des klägerischen Patentes gekennzeichnete Einrichtung auf,
ohne dieser gegenüber wesentlich neues darzubieten; sie fügten
jedoch bei, daß in keinem der beiden Patentansprüche ein schöpfe
rischer Gedanke enthalten sei. Sodann bejahten sie den Beweissatz
des Beklagten: Daß die Erfindung des Klägers, namentlich be
züglich der Ansprüche 1 und 3 im Zeitpunkte der Anmeldung
des Patentes Nr. 7720, d. h. am 21. Dezember 1893, in der
Schweiz bereits derart bekannt gewesen sei, daß ihre Ausführung
durch Sachverständige möglich war und daß überhaupt der Er
findung der klägerischen Maschine kein schöpferischer Gedanke
zu Grunde liege. Die Begründung dieses Gutachtens läßt sich
dahin zusammenfassen: Alle Elemente der Maschine seien zur Zeit
der Anmeldung des klägerischen Patentes bereits bekannt gewesen;
die Herstellung durch Sachverständige sei also selbstverständlich
möglich gewesen. Ein gewisses technisches Verdienst liege allerdings
in der Herstellung der vom Kläger gemachten Kombination; ein
Hauptvorteil der Vereinigung liege in der Raumersparnis. Auf
die Erläuterungsfrage des Vertreters des Klägers: ob eine
Maschine, wie im Anspruch 1 beschrieben, bereits bekannt war,
deren Gestell so ausgebildet ist, daß Blechplatten in unbegrenzter
Breite und Länge mit der betreffenden Schere geschnitten werden
können, gaben die Experten zur Antwort (laut Protokoll über
die betreffende Verhandlung): Sie können diese Frage nicht be
antworten, sie haben eine solche kombinierte Maschine vor dem
angegebenen Zeitpunkte nicht gesehen; wohl aber seien deren
einzelne Elemente bekannt gewesen. So seien einfache Blech
scheren zum Durchschneiden unbegrenzt breiter Blechtafeln, kom
biniert mit Lochmaschine, damals bereits bekannt gewesen, dagegen
waren solche Maschinen mit der hier erwähnten Kombination
den Experten nicht bekannt. Die in Anspruch 1 des Honer prä
zisierte Dreiwerkzeugmaschine mit den dort angegebenen Elementen
war den Experten somit nicht bekannt. Die Vorinstanz hat
gestützt auf dieses Gutachten gefunden, in der Maschinenkonstruk
tion, wofür der Kläger das Patent Nr. 7720 ausgewirkt, könne
eine patentschutzfähige neue Erfindung, ja sogar eine Erfindung
überhaupt nicht erblickt werden, und ist so zu ihrem eingangs
sub A mitgeteilten Urteile gelangt.
2. Für das Schicksal der Vorklage ist, wie die Vorinstanz zu
treffend bemerkt, der Entscheid über die Widerklage und die damit
geltend gemachte Nichtigkeit des klägerischen Patentes, aus dessen
Verletzung der Kläger einen Entschädigungsanspruch herleitet,
präjudiziell, und es ist daher vorab die Begründetheit der Wider
klage zu prüfen. Dabei ist zunächst die Aktivlegitimation des
gemäß Art. 10
Beklagten die zudem nie bestritten war
Schlußabsatz des Patentgesetzes in der Fassung vom 23. März
1893 gegeben. Nun macht der Beklagte zwei Nichtigkeitsgründe
geltend, ohne sie freilich scharf auseinander zu halten: denjenigen,
es liege beim klägerischen Patentanspruche überhaupt keine Er
findung vor, und den weitern, die Erfindung sei im Sinne des
Patentgesetzes nicht als neu zu bezeichnen. Wie das Bundesge
richt in seinen Urteilen vom 12. Juli 1890 i. S. Müller gegen
Goar (Amtl. Samml. XVI, S. 595 f. Erw. 3) und vom 16.
Juli 1894 i. S. Schelling und Stäubli gegen Rüegg und Boller
(Amtl. Samml. XX, S. 681 Erw. 4) ausgesprochen hat, kann
das Nichtvorhandensein einer Erfindung in der That als Nichtig
keitsgrund geltend gemacht werden, obschon Art. 10 Pat. Gesetz
diesen Mangel nicht unter den Nichtigkeitsgründen aufzählt (s.
dagegen Simon, Patentschutz, S. 100). Es folgt dies außer
aus der Erwägung, daß die Anfechtbarkeit eines Patentes wegen
Nichtneuheit der Erfindung a fortiori zur Zulässigkeit der An
fechtbarkeit wegen Mangels einer Erfindung führe und also dieser
Nichtigkeitsgrund implicite in Art. 10 Ziff. 1 Pat. Ges. ent
halten sei, auch aus dem Zwecke des schweizerischen Patentgesetzes
und dem von ihm angenommenen Patentsystem: Zweck des Ge
setzes ist der Schutz von Erfindungen; das System der Patent
erteilung ist das sog. Anmeldungssystem, wonach das Patentamt
keine Prüfung des Vorhandenseins der Erfindung übernimmt
und dafür keine Gewähr leistet (Art. 18 Abs. 1 Pat. Ges.);
bei gerichtlichen Streitigkeiten aus Patenten sind daher die Ge
richte nach allen Richtungen frei in der Beurteilung, und es muß
ihnen namentlich auch die oberste Frage: ob eine Erfindung über
haupt vorliege, zur Beurteilung zustehen, da andernfalls diese
Frage überhaupt nicht aufgeworfen und damit unter Umständen
auch Nicht Erfindungen der Schutz erteilt, der Zweck des Gesetzes
also vereitelt werden könnte. Alsdann aber kann der Mangel dieses
obersten Requisites gewiß auch als Nichtigkeitsgrund geltend ge
macht werden. Das Wesen der Erfindung nun, das im Gesetze
nicht definiert ist, besteht nach der in der bundesgerichtlichen
Praxis angenommenen Definition in einem schöpferischen Gedanken,
durch welchen ein neues technisches Ergebnis, eine neue technische
Wirkung geschaffen wird (Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 596
Erw. 4). Eine Erfindung kann danach bestehen in einer Kom
bination von Naturkräften, die einen neuen technischen Nutzeffekt
hervorbringt; sodann aber auch im Schaffen einer neuen Funktion
zur Erzielung eines schon bekannten technischen Resultates, sofern
die neue Funktion einen technischen Fortschritt bedeutet. Somit
wird das Vorhandensein einer Erfindung nicht dadurch ausge
schlossen, daß bloß einzelne schon bekannte Elemente kombiniert
werden; in einer solchen Kombination liegt vielmehr eine Er
findung dann, wenn die Kombination selbst eine neue technische
Funktion ausübt, oder einen neuen technischen Effekt hervorbringt,
sowie dann, wenn nicht lediglich eine Übertragung vorliegt, son
dern eine neue technische Schwierigkeit überwunden werden muß
(s. Kohler, Forschungen aus dem Patentrecht, S. 30); durch
letzteres insbesondere unterscheidet sich die Erfindung von der
Konstruktion. Im vorliegenden Falle nun ist unbestritten, daß
jede einzelne der drei kombinierten Maschinen früher schon be
kannt war, ferner, daß auch Kombinationen dieser Maschinen
nichts neues
sind, sowie, daß auch nach der Zusammenstellung,
wie sie vom Kläger vorgenommen worden ist, jede einzeln für
sich arbeitet. In dieser bloßen mechanischen Zusammenstellung,
diesem Nebeneinanderstellen, kann jedenfalls eine Erfindung nicht
erblickt werden. Dagegen behauptet der Kläger, es sei bei der von
ihm getroffenen Zusammenstellung eine neue, durch dieselbe entstan
dene Schwierigkeit zu überwinden gewesen: es habe eine Einrich
tung getroffen werden müssen, daß ein nach der Außenseite unbe
grenzter Durchgang für je eines der Bänder frei werde, und durch
diese Einrichtung zeichne sich das Maschinengestell aus (vgl. Patent
anspruch 1 und dessen nähere Beschreibung, die Ausführung
in der Klageschrift, sowie die in der heutigen Verhandlung vom
Prokuristen des Klägers abgegebenen Erklärungen). Nun sind
die Experten offenbar von der rechtsirrtümlichen Auffassung aus
gegangen, bei einer Kombination schon bekannter Elemente könne
überhaupt nie von einer Erfindung die Rede sein, und sie haben
infolgedessen über den eben berührten entscheidenden Punkt gar
keine Auskunft gegeben, so daß die Akten in dieser Beziehung
unvollständig sind. Gemäß Art. 82 Abs. 2 Org. Ges. ist daher
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Akten
vervollständigung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz,
unter Beobachtung des in Art. 84 eod. ausgesprochenen Grund
satzes, zurückzuweisen. Die Experten haben sich darüber auszu
sprechen, ob die Kombination der drei Maschinen mit dem Gestell,
und die Art und Weise der Einrichtung des Gestelles eine der
artige ist, daß dadurch eine neue technische Schwierigkeit über
wunden und somit ein neuer technischer Nutzeffekt hervorgebracht
wird. Ferner werden sie nach Bejahung dieser ersten Frage: ob
eine Erfindung überhaupt vorliege, die zweite zu entscheiden
haben, ob diese Anordnung mit diesem Gestell zur Zeit der An
meldung des klägerischen Patentes in der Schweiz schon derart
bekannt gewesen sei, daß die Ausführung durch Sachverständige
möglich gewesen wäre, also die Frage der Neuheit der Erfin
dung; weder im Expertengutachten, noch im Urteile der Vorin
stanz sind diese beiden Fragen genügend getrennt, was wiederum
als rechtsirrtümlich anzusehen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kan
tons Bern vom 15. Juni 1899 wird in allen Teilen aufgehoben
und die Sache zur Aktenvervollständigung und zu neuer Ent
scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.