Art. 67 Abs. 2 Org.-Ges.; Bestimmtheit der Berufungserklärung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Die Berufungserklärung muß die angefochtene Tragweite des kantonalen Urteils und die beantragten Abänderungen möglichst genau und ziffermäßig bezeichnen, damit Bundesgericht und Gegenpartei den noch streitigen Betrag erkennen können (vgl. auch Art. 54 Org.-Ges.). Bloße Begehren auf 'angemessene Herabsetzung' genügen bei Schadenersatz- und ähnlichen Ansprüchen nicht. Fehlt es daran in der Hauptsache, so kann auf einen bloß akzessorischen Punkt nicht eingetreten werden.
rufung in der Hauptsache den Vorschriften des Gesetzes nicht ent spricht. (Vgl. Art. 54 Org. Ges.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.