- Urteil vom 12. Oktober 1899
in Sachen Erben Segesser Faaden und Konsorten
gegen Aktiengesellschaft Hotel Rigi Kaltbad.
Nach ausgebrochenem Konkurse infolge Nachlassvertrages
durchgeführte (vertragliche) Liquidation der gemeinschuld
nerischen Firma. Anfechtung der Verteilungsliste durch
einzelne Gläubiger. Rechtsstellung der Parteien. Passivlegi
timation des beklagten Gläubigers. Verwirkung der Klage?
Verpfändung von Gülten; Wirkungen; Anwendbarkeit des
kantonalen Rechts. Art. 219 Abs. 4 Konk.-Ges. Unzulässig
keit der Anwendung des Art. 250 Abs. 3 Konk.-Ges.
A. Am 8. Juli 1892 wurde über die Kollektivgesellschaft
Segesser Cie. auf Rigi Kaltbad der Konkurs eröffnet. Bevor
das Verfahren beendigt war, wurde am 25. Februar 1893 ein
von der Firma Segesser Cie, vorgelegter, von allen Gesell
schaftern unterzeichneter Nachlaßvertrag gerichtlich bestätigt. Da
nach trat die schuldnerische Gesellschaft den Konkursgläubiger
ihr sämtliches liegendes und fahrendes Guthaben laut konkurs
amtlicher Aufstellung freiwillig ab zur Liquidation mittelst öf
fentlicher Steigerung und Verteilung nach Vorschrift des Gesetzes
indem sie sich jedes Ein und Anspruchrechtes begiebt. Die
vorhandenen Pfandrechte und gesetzlichen Privilegien wurden im
Nachlaßvertrag den betreffenden Kreditoren ausdrücklich gewahrt
und es wurde beigefügt, daß sich die Kreditoren mit dieser Güter
abtretung begnügen unter Verzichtleistung auf den hierdurch nicht
gedeckten Rest ihrer Forderungen. Der förmliche Widerruf des
Konkurses gemäß Art. 317 B. G. erfolgte erst am 12. Januar
1895, auf oberstinstanzlich bestätigte Weisung der kantonalen
Aufsichtsbehörde in Betreibungs und Konkurssachen hin. Bis
dahin war die Liquidation konkursmäßig weitergeführt worden
und auch die Beendigung derselben geschah durch die im Konkurse
bestellte Konkursverwaltung in Verbindung mit dem Gläubiger
ausschuß im allgemeinen in den Formen und gemäß den Vor
schriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
bezw. des kantonalen Einführungsgesetzes dazu.
B. Schon im Dezember 1892 war von der Konkursverwal
tung ein Kollokationsplan aufgestellt worden. Darin wurde im
Fahrenden in Klasse 5 unter dem Titel Obligationäre eine An
prache der Berner Handelsbank als Depositärin der Inhaber von
Partialen laut Anleihens und Pfandvertrag vom 31. März
1872 und Nachtrag vom 5. Juli 1878 von Kapital 980,000 Fr.
nebst Zinsen bis 8. Juli 1892 und Kosten aufgenommen, davon
aber ein Betrag von Kapital 417,000 Fr. nebst bezüglichen
Zinsen und Kosten weggewiesen, weil eine Anzahl Obligationen
mit Zins und Kosten direkt eingegeben waren. Diese wurden
dann auch alle mit rückständigen Zinsen und Kosten in gleicher
Weise zugelassen. Im Ganzen wurden die Obligationäre für
1,082,147 Fr. 90 Cts. kollozirt. Für dieses Partialdarlehen
waren 147 Gülten, von denen 140 auf dem Hotel Etablissement
Rigi Kaltbad, 7 auf dem sog. Vorland hafteten, faustpfändlich
bei der Berner Handelsbank hinterlegt worden. Diese Gülten sind
im Kollokationsplan über das Liegende als der genannten Bank
verpfändet aufgeführt. Anderseits wurden im Fahrenden die Rechts
vorfahren der heutigen Klagsparteien folgendermaßen in Klasse 5
kolloziert: Frau Segesser Faaden als Kurrentgläubigerin für zwei
Forderungen von 250 Fr. und 63,923 Fr. 90 Cts., später in
folge Anfechtung reduziert auf 45,488 Fr. 20 Cts. (bei der
Verteilung wurde Frau Segesser überdies als Obligationärin für
2000 Fr. berücksichtigt); Paul Segesser als Kurrentgläubiger für
4179 Fr. 55 Cts. und als Obligationär für 6000 Fr.
C. Am 16. März 1893 fand die öffentliche Versteigerung der
verpfändeten Gülten ab dem Hoteletablissement und dem Vorland
statt. Nach den Steigerungsbedingungen erfolgte die Versteigerung
ohne irgend welche Nachwährschaft seitens des Gläubigeraus
schusses und der Konkursverwaltung. Ferner wurde bedungen:
Pfandgläubiger (Partialeninhaber oder Gruppen von solchen)
haben denjenigen Teil des Erlöses, der auf die von ihnen nicht
vertretenen Raten, bezw. Partialen entfällt, baar zu bezahlen.
Der Steigerungserlös an den den Obligationären verpfändeten
Gülten betrug, nach Abrechnung einer vorgängigen, vorab gedeck
ten Pfandansprache, 551,861 Fr. 65 Cts. Die Mehrzahl der
Gülten war von der Aktiengesellschaft Hotel Rigi Kaltbad erstei
gert worden, zu der sich der größte Teil der Obligationäre (944
von 980 Obligationen) zusammengethan und der sie ihre Rechte
abgetreten hatten. Soweit der von der Aktiengesellschaft geschuldete
Steigerungskaufpreis den durch sie vertretenen Obligationen zu
kam, wurde diese darauf angewiesen. Der Rest wurde in einer am
28. Juli 1894 erstellten separaten Verteilungsliste den übrigen
(sog. renitenten) Obligationären zugeteilt. In der gleichen Ver
teilungsliste wurde auch der Erlös der von Dritten ersteigerten
Gülten den sämtlichen Obligationären pro rata ihrer Forderungen
zugeschieden.
D. Am 13. April 1895 gelangten das Hoteletablissement der
schuldnerischen Firma und das sog. Vorland an öffentliche Stei
gerung. Nach den Steigerungsbedingungen sollten die nur teil
weise und gar nicht gutgebotenen Gültbriefe zernichtet werden.
Die beiden Objekte wurden für 759,531 Fr. 27 Cts. und
53,907 Fr. 26 Cts. der Aktiengesellschaft Hotel Rigi Kaltbad
zugeschlagen. Als Aufhaftungen waren Gülten im Betrage von
1,025,809 Fr. 09 Cts. auf das Hoteletablissement und von
84,504 Fr. 60 Cts, auf das Vorland vorgemerkt; von ersteren
gehörten zwei im Betrage von 20,464 Fr. 79 Cts. der Masse;
alle übrigen lagen in Händen der Aktiengesellschaft Rigi Kaltbad,
die nach der Gültsteigerung auch die damals von Dritten erstei
gerten Gülten erworben hatte. Die Gesellschaft erlitt somit auf
dem Nominalbetrag ihrer Gülten einen Verlust von 276,410 Fr.
37 Cts.
E. Am 5. November 1895 errichtete die Konkursverwaltung
eine Verteilungsliste. In der 5. Klasse wurde die Aktiengesellschaft
Hotel Rigi Kaltbad als Obligationärin über den durch den Er
lös der Faustpfänder gedeckten Betrag von 532,308 Fr. 29 Cts.
hinaus für im ganzen 510,175 Fr. 06 Cts. zur Verteilung
zugelassen und ihr von daher von den ganzen in dieser Klasse
zur Verteilung gelangenden 198,208 Fr. 57 Cts., die auf zu
sammen 927,634 Fr. 99 Cts. zu verteilen waren, eine Liquida
tionsdividende von 109,010 Fr. 21 Cts. zugeschieden, so daß sich
für dieselbe ein Verlust von 401,164 Fr. 85 Cts. ergab. Die
Aktiengesellschaft wurde ferner aber auch, unter Hinweis auf 36
des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuld
betreibung und Konkurs, als Kurrentgläubigerin für den Verlust,
den sie als Gültinhaberin auf den Liegenschaften erlitten hatte,
mit 276,410 Fr. 37 Cts. eingestellt und mit 59,060 Fr. 60 Cts.
fruchtbar angewiesen, während sie hier für 217,349 Fr. 77 Cts.
als verlustig erklärt wurde. Frau Segesser Faaden erhielt für ihre
Kurrentforderungen von 250 Fr. und 45,488 Fr. 20 Cts. und
ihre durch die Separatliquidation nicht gedeckte Obligationsforde
rung von 1043 Fr. 18 Cts. fruchtbare Anweisung für 9995 Fr.
75 Cts., kam somit zu Verlust für 36,785 Fr. 63 Cts. Dem
Paul Segesser wurde für seine Kurrentforderung von 4179 Fr.
55 Cts. und seine durch die Separatliquidation nicht gedeckte
Obligationsforderung von 3129 Fr. 48 Cts. eine Dividende von
1562 Fr. 43 Cts. zugeteilt, so daß sich für ihn ein Verlust von
5746 Fr. 60 Cts. ergab. Laut Verfügung des Liquidators und
des Gläubigerausschusses wurde die Verteilungsliste gemäß Art. 263
B. G. bis zum 18. November 1895 beim Liquidator aufgelegt
und davon jedem Gläubiger unter Beifügung eines seinen Anteil
betreffenden Auszuges Mitteilung gemacht. Thatsächlich ist denn
die Ausschüttung der Masse am 29. November gemäß der Vertei
lungsliste vor sich gegangen.
F. Am 18. November 1895 richtete namens der Erben der
Frau Segesser Faaden und des Paul Segesser die Firma Gut
Cie. in Luzern an den Liquidator ein Schreiben, worin sie die
Verteilungsliste, weil der konkursrechtlichen Basis entbehrend, in
formeller Beziehung anzufechten erklärte und in materieller Be
ziehung u. a. rügte, daß die Aktiengesellschaft Hotel Rigi Kaltbad
mit 276,410 Fr. 37 Cts. doppelt zugelassen worden sei. Dieser
Standpunkt wurde dann zunächst durch Beschwerde an die Auf
sichtsbehörden in Betreibungs und Konkurssachen, und nachdem
diese wegen Inkompetenz darauf nicht eingetreten waren, gemäß
Weisungsschein vom 20. November 1896 gerichtlich geltend ge
macht. In der Klage vom 14. Mai 1897 stellte Fürsprech
Gut
namens der Erben der Frau Segesser Faaden und des Paul
Segesser gegen die Aktiengesellschaft Hotel Rigi Kaltbad das Be
gehren: Habe die Beklagte in Liquidationssache der Firma Se
gesser Cie., Rigikaltbad, eine Abänderung der Verteilungsliste
in folgender Weise anzuerkennen und zu gestatten: a) daß die
Beklagte in 5. Klasse nur mit der Summe von 510,175 Fr.
06 Cts. zur Partizipation am Massagut zuzulassen, dagegen mit
der weitergehenden Partizipationsquote von 276,410 Fr. 37 Cts.
resp. der darauf zugeteilten Liquidationsdividende von 59,060 Fr.
60 Cts. wegzuweisen sei, eventuell letztere in die Masse zu re
stituieren habe, samt Zins à 5 % seit Empfang; b) daß die
obgenannte zu viel zugeteilte und eventuell zu restituierende Li
quidations Dividende von 59,060 Fr. 60 Cts. den Klägern
soweit nötig zur Deckung ihrer zur Repartition zugelassenen
und ungedeckt gebliebenen Ansprachen im Gesamtbetrage von
42,532 Fr. 23 Cts. zuzuteilen sei. Die Klage wurde im we
sentlichen dahin begründet: Laut Nachlaßvertrag müsse die Liqui
dation und Verteilung nach Konkursrecht stattfinden. Nun hätten
die Obligationäre als privilegierte Ansprecher in erster Linie An
pruch auf den Pfanderlös und sei ihnen dieser durch die Sepa
ratliquidation auch wirklich zugeschieden worden. Für den Rest
ihres durch den Pfanderlös ungedeckten Anspruchs könnten sie mit
den übrigen Kurrentgläubigern in 5. Klasse am Massagut parti
zipieren (Art. 219 B. G.). Damit seien aber ihre Ansprüche am
Massagut erschöpft, und es sei die weitere gemäß 36 des kan
tonalen Einführungsgesetzes erfolgte Anweisung für den Ausfall
auf der Liegenschaftssteigerung unzulässig; sie stehe im Widerspruch
mit dem Rechtsgrund der Ansprüche der Obligationäre und mit
den Grundsätzen des eidg. Konkursrechtes. Die Pfandgülten seien
zur Zeit des Konkursausbruches Eigentum des Gemeinschuldners
gewesen und erst später ohne Nachwähr von der Beklagtschaft
ersteigert oder sonst erworben worden. Die Ersteigerer der Gülten
seien daher im Zeitpunkte des Konkursausbruches noch gar keine
Gültbesitzer oder grundversicherte Konkursgläubiger gewesen und
hätten als solche auch nicht im Kollokationsplan erscheinen kön
nen. 36 cit. könne nur Anwendung finden bei Gülten, welche
beim Konkursausbruche nicht im Eigentum des Gemeinschuldners,
sondern Dritter waren. Nach der Verteilungsliste würde die Be
klagte für den über den Pfanderlös ungedeckten Betrag am Massa
gut doppelt partizipieren, was nicht im Einklang stehe mit dem
Sinn und Geist des Konkursgesetzes und zu schweren Schädi
gungen der übrigen Gläubiger führen könne. Die Aktiengesellschaft
sei daher mit der gemäß 36 des Einführungsgesetzes zugelasse
nen Quote von 276,410 Fr. 37 Cts. bezw. der darauf zugeteil
ten Dividende von 59,060 Fr. 60 Cts. wegzuweisen, und zwar
sei die letztere nach Mitgabe von Art. 250 B. G. vorab zur
Deckung der zu Verlust gewiesenen Ansprachen der Kläger zu
verwenden.
G. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage. Sie erhoben
vorab folgende Einwendungen formeller Natur: 1. Den Klägern
Erben der Witwe Segesser fehle die Aktivlegitimation, da ihre
Rechtsvorfahren durch Zustimmung zum Nachlaßvertrag auf jedes
Einspruchsrecht verzichtet haben. 2. Die Beklagte sei passiv nicht zur
Sache legitimiert. Die Klage hätte als actio mandati gegen den
Liquidator gerichtet werden sollen, da es sich um eine rein pri
vatrechtliche Auseinandersetzung handle, mit der der Liquidator
beauftragt worden sei. 3. Das Betreibungs und Konkursgesetz
kenne eine Klage, wie sie erhoben worden sei, gar nicht. Der
Weg der Beschwerde, der darin für die Anfechtung der Vertei
lungsliste vorgesehen sei, sei allerdings im vorliegenden Falle ver
schlossen; allein daraus folge noch nicht, daß die Kläger gegen
andere Gläubiger gerichtlich vorgehen können. 4. Die Klage sei
verwirkt, da sich die Kläger innert der Anfechtungsfrist nicht ge
rührt hätten. Die Zuschrift an den Liquidator sei keine Rechts
vorkehr und habe jedenfalls den Ablauf der fatalen Frist nicht
hemmen können. Materiell wird der Anspruch als unbegründet
bezeichnet. Das Verfahren, das der Liquidator befolgt habe, ent
spreche dem 36 des kantonalen Einführungsgesetzes, der mit
Art. 219 Abs. 4 B. G. im Einklang stehe; auch in andern
Fällen sei gleich vorgegangen worden, Gänzlich verfehlt sei der
Versuch der Kläger, eine Prozeßprämie nach Art. 250 B. G. zu
verlangen; die Bestimmung sei eine durchaus singuläre und dürfe
im vorliegenden Falle nicht angewendet werden.
H. Die beiden kantonalen Instanzen haben die formellen Ein
wendungen der Beklagten verworfen und den Klagsanspruch,
weit er sich gegen die Zulassung der Beklagten als Kurrentgläu
bigerin für den Ausfall bei der Gültsteigerung richtete, gutge
heißen, soweit dagegen Zuweisung der daherigen Dividende an die
Kläger bis zum Betrage ihrer Ansprachen gemäß Art. 250
B. G. verlangt wurde, abgewiesen. Das Urteil des Obergerichts
des Kantons Luzern vom 18. April 1899 lautet demnach:
- Die Beklagte habe in Liquidationssache der Firma Segesser
Cie. Rigi Kaltbad eine Abänderung der Verteilungsliste in der
Weise anzuerkennen und zu gestatten, daß die Beklagte in 5. Klasse
nur mit der Summe von 510,175 Fr. 06 Cts. zur Partizipation
am Massagut zuzulassen, dagegen mit der weitergehenden Parti
zipationsquote von 276,410 Fr. 37 Cts. der darauf zugeteilten
Liquidationsdividende von 59,060 Fr. 60 Cts. wegzuweisen sei.
- Die Beklagte habe 59,060 Fr. 60 Cts. nebst Zins zu
4 % vom 29. November 1895 bis 20. November 1896 und
Zins zu 5 % seit 20. November 1896 von obiger Summe in
die Masse zu restituieren behufs Verteilung unter die Massa
gläubiger, Beklagte inbegriffen.
- Die abweichenden Begehren der Parteien seien abgewiesen.
I. Gegen das obergerichtliche Urteil haben beide Parteien die
Berufung an das Bundesgericht erklärt. Die Kläger verlangen,
daß ihr ursprüngliches Klagsbegehren in vollem Umfange zuzu
sprechen und speziell, daß die zu reftituierende Liquidationsdividende
von 59,060 Fr. 60 Cts. den Klägern soweit nötig zur Deckung
ihrer ungedeckt gebliebenen Ansprachen im Gesammtbetrage von
42,532 Fr. 23 Cts. zuzuteilen sei. Die Beklagte stellt den An
trag auf gänzliche Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das erste Klagsbegehren geht auf Berichtigung der Ver
teilungsliste, die vom Liquidator der Masse der Firma Segesser
Cie. aufgestellt worden ist und in der beide Parteien als an
teilsberechtigt figurieren, in einem bestimmten Punkte, sowie auf
Restitution der nach dieser Liste der Beklagten zu viel zugeschöpf
ten Dividende an die Masse. Mit dem zweiten Begehren sodann
verlangen die Kläger für den Fall des Zuspruches des ersten
Begehrens, daß ihnen der der Beklagten zu viel zugeteilte Betrag
bis zur vollen Deckung ihres Betreffnisses zugewiesen werde. Nun
ist vorab zu bemerken, daß die Kläger eine Abänderung der Ver
teilungsliste selbstverständlich nur beantragen können, soweit sie
daran interessiert sind, und daß sie von der Beklagten auch nur
dasjenige herausverlangen können, was ihnen nach den maß
gebenden Teilungsgrundsätzen von dem der Beklagten zu viel zu
geteilten zukommt. Dagegen sind sie nicht berechtigt, für andere
Teilnehmer an der Liquidation klagend aufzutreten und auch für
sie, in deren Interesse, Abänderung der Verteilungsliste und Re
stitution der ihnen zukommenden Beträge in die Masse zu bean
tragen. Zu einem soweit gehenden Begehren sind die Kläger nicht
legitimiert und die Klage muß deshalb von vornherein insoweit
abgewiesen werden, als damit mehr verlangt wird, als die gericht
liche Festsetzung der Beziehungen der Prozeßparteien zu einander
mit Rücksicht auf die angefochtene Zuteilung.
2. Was die Kompetenz des Bundesgerichtes betrifft, so kann
dieselbe nur fraglich sein mit Bezug auf das anzuwendende Recht.
(Es wird sodann ausgeführt, daß zur Entscheidung der vorliegen
den Sache im allgemeinen Konkursrecht, d. h. das eidg. Kon
kursgesetz, zur Anwendung komme; daran ändere der Umstand
nichts, daß es sich nicht um ein eigentliches Konkursverfahren
handle, sondern daß das Konkursrecht indirekt als lex contractus
zur Anwendung komme.
3. Es wird von keiner der beiden Parteien geltend gemacht,
daß die fragliche Abrede für sie nicht verbindlich sei. (Wird des
näheren ausgeführt.
4. Die Einrede des Verzichts, welche die Beklagte zunächst der
einen Klagpartei entgegenhält, ist unbegründet. Dieselbe stützt sich
auf die Klausel im Nachlaßvertrage, daß sich die schuldnerische
Firma jedes Ein und Anspruchsrechts begebe. Dieser Verzicht
bindet selbstverständlich nur die Firma als Kollektivgesellschaft,
nicht auch die einzelnen Teilhaber, die für ihre persönlichen For
rungen an die Firma, abgesehen von den Einlagen in das
Gesellschaftsvermögen, als Gläubiger derselben zu betrachten sind
und mit den übrigen Gläubigern in gleichen Rechten stehen. (S.
Art. 567 O. R.) Um solche persönliche Forderungen der Gesell
schafter aber handelt es sich offenbar vorliegend.
5. Zur Beurteilung der weitern formalen Einreden der Be
klagten ist eine nähere Beleuchtung des Wesens des Rechtsver
hältnisses, aus dem geklagt wird, sowie der rechtlichen Natur des
Klagsanspruchs, geboten. Die Gläubiger der Firma Segesser Cie.
sind infolge der Konkurseröffnung zu einer Art Zwangsgemein
schaft vereinigt worden. Diese Gemeinschaft ist durch den Abschluf
des Nachlaßvertrages bezw. den Widerruf des Konkurses nicht
aufgelöst worden. Nur wurde die rechtliche Grundlage derselben
verändert, indem an Stelle des Konkurserkenntnisses der Nachlaß
vertrag trat. Auch der Zweck der Gemeinschaft blieb im wesentlichen
derselbe, die Liquidation der Aktiven der schuldnerischen Firma
nach Konkursrecht, das vorher als gesetzliches, nachher als ver
tragliches Recht zur Anwendung zu kommen hatte. Die Liquida
tion wurde nach der Intention der Parteien der Konkursverwal
tung und dem Gläubigerausschuß überlassen, die schon im
Konkursverfahren funktionirt und die nunmehr, soweit thunlich,
nach den Regeln des Konkursrechts und in den Formen des
Konkursverfahrens ihre Aufgabe zu Ende zu führen hatten. Aber
allerdings konnte es sich für diese nach Abschluß des Nachlaß
vertrages bezw. nach Widerruf des Konkurses nicht mehr um
eine amtliche Thätigkeit, sondern nur noch um die Erfüllung eines
privatrechtlichen Auftrages handeln, hinsichtlich deren sie auch nicht
mehr unter der Kontrolle der Aufsichtsbehörden in Betreibungs
und Konkurssachen, sondern nur noch unter derjenigen ihre
uftraggeber, d. h. der Gläubiger, und vielleicht auch des Schuld
ners, standen. Es wird nun zuzugeben sein, daß in solchen Fäl
len die Mandanten der Liquidationsorgane unter Umständen,
wenn sie glauben, daß diese ihre Aufgabe nicht erfüllen, einzeln
oder samthaft gerichtlich gegen dieselben aufzutreten berechtigt sind.
Allein neben dieser Mandatsklage gegen die Organe der Gemein
schaft muß den Gemeindern eine Klage auch gegen ihre Genossen
dann jedenfalls gegeben sein, wenn es sich um die Feststellung
der gegenseitigen aus dem Gemeinschaftsverhältnisse sich ergeben
den Rechte und Verpflichtungen handelt. Auch im Konkursverfah
ren ist ja die endgültige Festlegung der Kollokationen der Gläu
biger einer gerichtlichen Erörterung unter den beteiligten Parteien
vorbehalten, und es ist selbst da, wo die Klage gegen die Masse
zu richten ist, die Konkursverwaltung nicht als solche, sondern
eben nur als Vertreterin der Masse Partei. Ähnlich verhält es
sich bei der Feststellung der Verteilung des Liquidationsergebnisses.
Die Verteilungsliste ist einfach ein Vorschlag der Konkursverwal
tung, der allerdings nicht auf gerichtlichem, sondern auf dem Be
schwerdewege von den Beteiligten angefochten werden kann, wobei
aber wiederum diese als die eigentlichen Streitparteien erscheinen.
In einem auf Vertrag beruhenden Liquidationsverfahren kann nun
noch weniger den mit der Liquidation betrauten Organen der
endgültige Entscheid über die Bestimmung der Rechte der Gemein
der überlassen werden in dem Sinne, daß eine unrichtige Fest
setzung derselben nur durch gerichtliches Vorgehen gegen jene
Organe angefochten werden könnte. Vielmehr muß nach allgemei
nen Rechtsgrundsätzen sowohl als nach den gemäß Vertrag
sachgemäß zur Anwendung zu bringenden Bestimmungen des
eidgenössischen Betreibungs und Konkursgesetzes die endliche
Auseinandersetzung unter den Mitgliedern der Gemeinschaft im
Streitfalle durch gerichtliche Erörterung unter den beteiligten
Parteien erfolgen.
Im vorliegenden Falle handelt es sich nicht um die Verfolgung
gemeinsamer Interessen und Rechte der Gemeinder gegenüber den
Liquidationsorganen, sondern um die Begleichung kollidierender
Ansprüche an der Teilungsmasse, über die der Liquidator in der
Verteilungsliste seinen vorläufigen Bescheid abgegeben hat, deren
endgültige Festsetzung aber einem gerichtlichen Verfahren zwischen
den interessierten Parteien vorbehalten werden muß. Die Beklagte
führt selbst aus, daß den Klägern zur Geltendmachung ihrer An
sprüche der Beschwerdeweg verschlossen sei, da man es nicht mit
einem gesetzlichen Konkursverfahren zu thun habe. Daraus folgt
nun aber nicht, daß die Kläger die Einwendungen, die sie gegen
die Verteilungsliste zu erheben haben, überhaupt nicht zur behörd
lichen Entscheidung bringen können; sondern daß die fraglichen
Anstände zu gerichtlicher Erledigung zu bringen sind. Es erweist
sich deshalb der Einwand, daß eine Klage, wie sie hier angestellt
wurde, überhaupt unzulässig sei, als unbegründet.
Nach dem Gesagten muß ferner auch die Einrede mangelnder
Passivlegitimation als unbegründet verworfen werden. Dies um
so mehr, als der Liquidator die Dividende, auf die die Beklagte
nach den Klägern zu Unrecht angewiesen wurde, derselben schon
ausgefolgt hat, es sich somit im Grunde um eine Rückforderungs
klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung handelt, die natürlich
nur gegen den angeblich Bereicherten angestellt werden kann.
Was sodann die Einrede der Verwirkung des Klagerechts be
trifft, so ist zu bemerken: Die im Betreibungs und Konkurs
gesetz aufgestellten Beschwerde und Klagefristen können in einem
auf Vertrag beruhenden Liquidationsverfahren nicht als gesetzliche
Präklusivfristen zur Anwendung kommen in dem Sinne, daß von
Gesetzes wegen die Rechte, die innert bestimmten Fristen zu wahren
sind, bei Nichteinklagung innerhalb dieser Fristen verwirkt wären.
Die Präklusion beruht hier vielmehr auf dem Willen der Ver
tragsparteien, der dahin geht, daß die Maßnahmen der Liquida
tionsorgane und die dadurch den einzelnen Beteiligten zugewiesenen
Rechte als anerkannt gelten sollen, wenn nicht innert der gesetz
lichen Fristen dagegen aufgetreten werde. Die Nichtbeobachtung
einer im Gesetze vorgesehenen Frist kann daher nicht im Sinne
einer prozessualen Verwirkung, sondern nur im Sinne einer
eivilrechtlichen Anerkennung in Betracht fallen. Vorliegend nun
richtet sich der Angriff der Kläger gegen die Verteilungsliste. Die
Klage ist allerdings nicht innert der nach dem Gesetze zur An
fechtung dieser Liste aufgestellten Frist eingereicht worden. Allein
innert dieser Frist haben die Kläger beim Liquidator gegen die
den Gegenstand des heutigen Prozesses bildende Anweisung sich ver
wahrt. Von einer Anerkennung der Verteilungsliste und der darin
den Mitinteressenten eingeräumten Rechte seitens der Kläger durch
Stillschweigen kann deshalb keine Rede sein. Ein anderer Grund aber,
aus dem das Klagerecht untergegangen sein sollte, ist nicht angeführt
worden. Es könnte sich diesbezüglich nur fragen, ob nicht die Kläger
gegen den Kollokationsplan hätten auftreten sollen und ob sie
nicht dadurch, daß sie dies unterließen, des Rechtes zur Anfechtung
der Verteilungsliste verlustig gegangen seien. Hievon könnte
jedoch überhaupt nur gesprochen werden, wenn schon im Kolloka
tionsplan die nunmehr angefochtene Zuteilung vorgesehen gewesen
wäre, oder wenn daraus, daß darin nichts enthalten war
ein bestimmter Schluß für die Vornahme der Verteilung in den
streitigen Punkten gezogen werden mußte. Keines von beiden trifft
hier zu. (Wird näher ausgeführt.) Allerdings würde nun wohl,
wenn es sich um ein ordentliches Konkursverfahren handelte, nur
auf die Weise Remedur geschafft werden können, daß eine Er
gänzung des Kollokationsplanes aufgelegt und den Gläubigern
Gelegenheit gegeben würde, denselben gerichtlich anzufechten; denn
die streitige Frage kann offenbar nicht durch die Aufsichtsbehörde
im Wege der Beschwerde gegen die Verteilungsliste, sondern nur
auf Klage hin durch die Gerichte gelöst werden. Allein diese Wei
terung ist im vorliegenden Falle zu vermeiden, weil ja auch die
Anfechtung der Verteilungsliste vor den Gerichten erfolgen muß
eine Verrückung der Kompetenzen deshalb nicht stattfindet, wenn
ohne anderes in diesem Verfahren über die Ansprüche der Kläger
abgesprochen wird.
6. In der Sache selbst ist einzig die Anweisung bestritten, die
die Beklagte als Inhaberin einer Anzahl Gülten auf die liqui
dierte Liegenschaft nach der Verteilungsliste als Kurrentgläubigerin
in Klasse V für denjenigen Betrag ihrer Gülten erhalten hat,
der durch den Erlös aus der Liegenschaftssteigerung nicht gedeckt
worden war. Der Liquidator erteilte diese Anweisung gestützt auf
36 des luzernischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über
Schuldbetr. u. Konk., wonach der nicht gedeckte Betrag grundver
sicherter Forderungen nach Art. 219 Abs. 4 B. G. kolloziert
wird. Dem gegenüber führen das Bezirksgericht Luzern und das
luzernische Obergericht übereinstimmend aus: Im Momente des
Konkursausbruches habe eine grundversicherte Forderung zu
Gunften der Faustpfandgläubiger nicht bestanden; die bloße Pfand
gabe der Gülten begründe noch keine persönliche Haftbarkeit des
Pfandgebers für die Güte der Gült und daß vorliegend eine
solche kraft Parteiwillens hätte begründet werden können, sei um
so weniger anzunehmen, da ja die Pfandgeberin ohnehin Schuld
nerin des Obligationenkapitals war, zu dessen Sicherstellung die
Pfandbestellung erfolgte. Und das Obergericht fährt dann fort:
Durch das Konkursverfahren hätten neue Verbindlichkeiten des
Gemeinschuldners, die nicht schon bestanden, nicht begründet werden
können, somit habe auch die konkursrechtliche Versteigerung der Gülten
nicht diese Folge haben können. Diese Auffassung sei schon unter
der Herrschaft des frühern Konkursrechts gerichtlich zur Geltung
gebracht worden (Urteil vom 23. Januar 1882, Amtl. Samml.
Nr. 97) und müsse unter der Herrschaft des eidg. Betr. u. Konk.
Ges. festgehalten werden. Hieran ändere der Umstand nichts, daß
in andern Fällen von den Konkursämtern bezw. Konkursverwal
tungen anders verfahren worden sein möge. Vorab ist nun der
letzten Erwägung gewiß ohne anderes beizustimmen. Im weitern
aber fällt in Betracht: Zunächst ist zweifellos die Frage nach
dem Inhalt des durch die Pfandgabe der Gülten entstandenen
Rechtsverhältnisses zwischen der Verpfänderin und der Pfand
gläubigerin eine solche des kantonalen Rechts, und deren Auslegung
für das Bundesgericht verbindlich. Denn wie in ihrem Inhalt
wird die Gült und das Gültrecht auch in Bezug auf die Frage
der Möglichkeit und der Art und der Wirkungen der Verpfändung
vom kantonalen Rechte beherrscht (vgl. Amtl. Samml., Bd. XIX,
S. 550 ff.). Es ist daher mit den Vorinstanzen davon auszu
gehen, daß nach dem Wesen der luzernischen Gült die bloße Ver
pfändung durch denjenigen, der sie errichtet hat, eine persönliche
Forderung an den Verpfänder nicht zur Entstehung bringt, daß
dadurch die für die Eigentümergült charakteristische Verbindung
von Gläubiger und Schuldner in einer Person nicht gelöst wird,
daß vielmehr durch die Verpfändung der Verpfänder bloß die Be
fugnis verliert, von sich aus über die Gült zu verfügen, die in
den Händen des Pfandnehmers vorderhand bloß die Fähigkeit in
sich birgt, unter Umständen durch weitere Begebung Trägerin
auch eines persönlichen Rechts zu werden. Daß vorliegend die
verpfändeten Gülten in den Händen der Pfandgläubigerin noch
kein persönliches Forderungsrecht an den Verpfänder darstellten,
geht denn auch daraus hervor, daß von einer Verzinsung dersel
ben vor dem Konkursausbruch keine Rede war und Zinsen ab
den Gülten nur berechnet wurden für die Zeit nach dem Kon
kursausbruch, also offenbar nur im Hinblick auf die bevorstehende
Liquidation. Sache des kantonalen Rechts und Aufgabe des kan
tonalen Richters ist es nun aber weiter grundsätzlich auch, zu
bestimmen, ob und unter welchen Umständen eine von ihrem
Eigentümer verpfändete Gült einen andern Charakter annehmen
könne und ihren Inhaber zum Gläubiger einer grundversicherten
Zins und ablösbaren Forderung gegenüber dem Eigentümer des
Unterpfandes mache, bezw. ob und unter welchen Umständen dem
Gültinhaber nicht nur die Liegenschaft, sondern auch das übrige
Vermögen des Eigentümers des Unterpfandes hafte. Denn, wie
für die Verpfändung ist überhaupt für jeden Verkehr mit Gülten
das kantonale Recht maßgebend, das somit auch bestimmen kann,
ob und unter welchen Voraussetzungen eine Weiterbegebung durch
den Pfandgläubiger eine Veränderung der Rechtsstellung des
Gülterrichters bezw. Eigentümers des Unterpfandes zum Inhaber
der Gült mit sich bringe. Dies muß auch für den konkursrechtlichen
Steigerungskauf gelten, soweit dieser nicht durch eidg. Recht be
herrscht ist, d. h. soweit nicht die spezifisch konkursrechtlichen Vor
aussetzungen und Formen dieses Kaufvertrages in Frage stehen,
oder das Konkursverhältnis, d. h. das Verhältnis der Konkurs
gläubiger unter sich und zum Schuldner bezw. zur Masse auf
den Inhalt des Steigerungskaufes einen Einfluß ausüben. Wenn
somit die Vorinstanz erklärt, daß durch die konkursrechtliche Ver
steigerung der verpfändeten Eigentümergülten nicht neue Rechte
gegenüber dem Konkurfiten oder seiner Masse entstehen können,
so ist auch diese auf der Auslegung kantonalen Rechts beruhende
Schlußfolgerung hinzunehmen, sofern dieselbe nicht mit bundesrecht
lichen Vorschriften über die Zwangsliquidation in Widerspruch gerät.
Dies ist nicht der Fall. Eher könnte es sich fragen, ob nicht eine gegen
teilige Auffassung als mit dem eidg. Recht unverträglich bezeichnet
werden müßte. Die Beklagte beruft sich zwar auf Art. 219 Abs. 4
B. G., wonach der ungedeckte Betrag pfandversicherter Forderungen
zur Teilnahme am Erlös der übrigen Konkursmasse zugelassen wird.
Nach dieser Bestimmung trat allerdings die Beklagte für den
Ausfall, den sie bei der Versteigerung ihrer Faustpfänder erlitten
hatte, in Konkurrenz mit den übrigen Gläubigern, und es ist
danach denn auch im vorliegenden Falle verfahren worden, indem
dieselbe für ihre Obligationsforderung, soweit sie nicht durch den
Erlös der Gülten gedeckt war, in Klasse V in Konkurrenz mit
den übrigen Gläubigern angewiesen wurde. Dagegen kann sich die
Beklagte auf Art. 219 Abs. 4 B. G. in ihrer Eigenschaft als
Ersteigererin der Gülten nicht berufen. Wenn überhaupt für die
Erwerber der liquidierten Gülten eine persönliche Forderung an
die Gemeinschuldnerin entstanden ist, so geschah dies jedenfalls erst
mit der Versteigerung. Eine solche Førderung gehört aber nicht
zu denen, die als persönliche auf Anmeldung hin oder von Amtes
wegen unter die im Konkurse zu berücksichtigenden aufzunehmen
waren, und es kann deshalb auch Art. 219 Abs. 4 B. G. darauf
nicht Anwendung finden. Der Konkurs ist nach eidg. Recht eine
einheitliche Operation, die bezweckt, den in einem bestimmten
Zeitpunkte vorhandenen Verbindlichkeiten des Schuldners durch
zwangsweise Liquidation seiner sämtlichen Aktiven nach bestimmter
Rangordnung zu teilweiser oder sogar zu völliger Befriedigung
zu verhelfen. Bei dieser Liquidation können deshalb von vorn
herein nur solche Forderungen berücksichtigt werden, die im Zeit
punkte der Konkurseröffnung bestanden, und es kann dadurch, daß
die Verwertung der Aktiven gemäß der Gestaltung des kantonalen
Immobiliarrechts und der kantonalen Konkurspraxis in verschie
denen Etappen vor sich geht, von der jede eine Art Spezialliqui
dation bildet, der Kreis der anteilberechtigten Forderungen nicht
erweitert werden. Es geht denn auch im Sinne des Gesetzes die
Aufstellung des Kollokationsplanes dem Verwertungsverfahren
voraus, und es können deshalb in ersterm unmöglich Forderungen
berücksichtigt werden, die erst infolge der Verwertung bestimmter
Aktiven entstanden sind. Überdies muß gemäß dem Wesen des
Konkurses als einer Gesamtliquidation die konkursrechtliche Ver
steigerung von Gülten, die von ihrem Errichter zu Pfand gegeben
worden sind, notwendiger Weise in Beziehung gesetzt werden zu
der Steigerung der Liegenschaft, auf der die Gülten haften. Diese
stellen sich, gemäß den verbindlichen Ausführungen der kantonalen
Instanzen, so lange sie im Eigentum des Errichters bezw. Unter
pfandsbesitzers stehen und nicht von ihm oder demjenigen, der an
seiner Stelle darüber zu verfügen berechtigt ist, veräußert sind,
eigentlich bloß als Teile der Liegenschaft dar, ab der sie errichtet
sind. Wenn nun im Konkursverfahren solche Gülten vorher sepa
rat liquidiert werden, so ist doch diese Liquidation nicht eine völlig
selbständige, sondern es muß dabei der Zusammenhang mit der
notwendiger Weise folgenden Liegenschaftsverwertung im Auge
behalten werden. Daraus folgt denn vom ökonomischen Stand
punkt aus, daß der Wert der Gülten von dem Wert des Unter
pfandes bezw. von dem Preis abhängig ist, der dafür bei der
Liegenschaftssteigerung erlöst wird. Vom juristischen Standpunkt
aus aber ist zu sagen, daß das Gültenrecht dem Gemeinschuldner
bezw. der Masse gegenüber nur auf die Liegenschaft und deren
Erlös geht und daß diesem gegenüber nach der Versteigerung
nicht mehr Rechte aus den Gülten hergeleitet werden können, als
vorher damit verknüpft waren. Der Gemeinschuldner bleibt für
die ganze Dauer des Verfahrens der bloße Errichter der Gült
bezw. der Inhaber des Unterpfandes, und wenn auch das Eigen
tum daran an einen Dritten übergeht, so kann dadurch doch nicht
bewirkt werden, daß er nunmehr in der Liquidation als Gült
schuldner, d. h. als persönlich bis zum Nominalbetrag der Gült
haftbar betrachtet werde, bezw. daß der Ersteigerer für den Aus
fall auf dem Unterpfand als Chirographargläubiger am Ergeb
nisse der Liquidation teilnehme. Die Vorinstanzen haben diesen
Gedanken dahin formuliert, daß sie sagten, der Gemeinschuldner
hafte nicht für die Güte der verpfändeten Gült, d. h. dafür, daß
die Gülten durch den Wert der Liegenschaft völlig gedeckt werden.
Dem nämlichen Gedanken entspringt denn wohl auch die usuelle
Klausel in den Steigerungsbedingungen solcher Gülten, daß dieselben
ohne Nachwährschaft versteigert werden. Es ist darunter wohl
nicht nur der Ausschluß der Gewährspflicht in kaufrechtlichem
Sinne des Wortes, sondern auch der Ausschluß der Haftbarkeit
über den erst durch die Liegenschaftssteigerung zu ermittelnden
Wert derselben zu verstehen (vgl. hiezu Sidler, die luz. Gült,
S. 116). Schließlich mag auch auf die unhaltbaren praktischen
Konsequenzen hingewiesen werden, die eine andere Lösung der streiti
gen Frage mit sich brächte. Es könnte so die zu liquidierende Schul
denlast, ohne daß dafür ein entsprechender Gegenwert der Masse
zufließen würde, während des Verfahrens in erheblicher Weise
vermehrt und damit eine völlig ungerechtfertigte Benachteiligung
der Konkursgläubiger zu Gunsten der Gülterwerber bewirkt wer
den. Aus diesen Gründen ist auch vom Standpunkte des eidg.
Konkursrechtes aus zu sagen, daß die Beklagte für den übrigens
zum größten Teil nur nominellen Verlust, den sie als Gültin
haberin durch die Verwertung der verhafteten Liegenschaften unter
dem Nennwert der Gülten erlitten hatte, nicht zur Partizipation
an der Konkursmasse zuzulassen war und daß mit Recht die
Vorinstanzen eine Berichtigung der Verteilungsliste in diesem
Punkte angeordnet haben.
7. Diese Berichtigung hat nun aber nicht nur zu Ungunsten,
sondern auch zu Gunsten der Beklagten, die ja auch in anderer
Eigenschaft in Klasse V kolloziert wurde und zu Teil ging, zu
geschehen, d. h. es kann ihr Anteil an den der V. Klasse zukom
menden Aktiven nur bis auf den Betrag herabgesetzt werden, den
sie bei einer von Anfang an richtigen Kollokation und Vertei
lung erhalten hätte (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 283).
Die Rechnung für die V. Klasse stellt sich danach folgender
maßen:
Betrag der Forderungen, die in Klasse V kolloziert waren Fr. 927,634 99
ab die zu Unrecht eingestellten
276,410
Rest Fr. 651,224 62
Auf diese entfällt im ganzen ein Betrag von
Fr. 198,208 57
Davon trifft es auf die ungedeckte Obligationsforderung
der Beklagten von 510,175 Fr.
06 Cts.
Fr. 155,278 33
Fr. 155,278 33
resp. gegen die frühere
Zuteilung von.
109,010 21
einen Mehrbetrag von
Fr. 46,268 12
Die Dividende der Kläger für ihre For
derungen von 54,090 Fr. 41 Cts. da
gegen beträgt
Fr. 16,463 11
Fr. 16,463 11
oder gegenüber der frü
heren Zuteilung von
11558 18
meh
Fr. 4,904 93
Für die übrigen Gläubiger mit einem
Forderungsbetrage von 86,959 Fr.
15 Cts. würde die
Dividende
Fr. 26,467 13
Fr. 26,467 13
gegen früher zugeteilte
18,599 58
also mehr
Fr. 7887 55
betragen.
Zusammen Fr. 59,060 60 Fr. 198,208 57
Zu Ungunsten der Kläger ist der Beklagten danach nur ein
Betrag von 4904 Fr. 93 Cts. zugeteilt und ausbezahlt worden.
Die Konsequenz der Berichtigung der Teilungsliste kann somit
an sich nur die sein, daß die Beklagte verhalten wird, den Klä
gern diesen Betrag zurückzuerstatten.
- Die Kläger erheben nun aber weiter auch Anspruch auf
denjenigen Teil des von der Beklagten zu Unrecht bezogenen, der
den am Prozesse nicht beteiligten Gläubigern zugekommen wäre.
die stützen diesen Anspruch auf die Bestimmung von Art. 250
Abs. 3 B. G., wonach im Falle eines Kollokationsstreites zwischen
zwei Gläubigern der Betrag, um den der Anteil des Beklagten
an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des
Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung mit Einschluß
der Prozeßkosten dient. Allein vorliegend handelt es sich nicht um
einen Kollokationsstreit, sondern um die Anfechtung der Vertei
lungsliste. Die Aufstellung der letztern ist in der Regel eine bloße
Rechnungsoperation; es wird deshalb im eigentlichen Konkurs
verfahren der angeführte Satz des Art. 250 in der Praxis nicht
angewendet, wenn man es lediglich mit einem Anstand betreffend
Berichtigung jener Liste zu thun hat. Und zwar offenbar mit
Recht nicht. Art. 250 Abs. 3 B. G. eröffnet den prozessierenden
Gläubigern die Möglichkeit auf einen Gewinn über den Anteil
hinaus, der ihnen bei richtiger Kollokation zugekommen wäre.
Der Gläubiger gelangt infolge des für ihn erfolgreichen Aus
ganges des Kollokationsprozesses dazu, aus der Vermögensmasse
des Konkursiten Anteile, die sonst bei anfänglich richtiger Kollo
kation anderen Gläubigern zugekommen wären, für sich zu be
anspruchen. Das ist etwas durchaus singuläres und läßt sich
nicht nur dadurch erklären, daß es der Billigkeit entspricht, wenn
dem Gläubiger, der das Risiko eines Anfechtungsprozesses auf
sich nimmt, auch die Vorteile des Prozesses zu gut kommen,
sondern beruht auch auf der weitern Erwägung, daß der Geltend
machung ungerechtfertigter Ansprachen, wie sie in Liquidationen,
in welchen eine Mehrzahl von Gläubigern miteinander konkurrie
ren, erfahrungsgemäß häufig gemacht werden, wirksamer entgegen
getreten werden kann, wenn demjenigen, der die Anfechtung
unternimmt, auch die Aussicht eröffnet wird, daß ihm und nicht
den Dritten der Prozeßgewinn zukommt. Diese Gesichtspunkte
fallen bei der Anfechtung der Verteilungsliste dahin, da die Rechts
stellung der Parteien durch den Kollokationsplan bereits festgestellt
ist. Wenn aber sonach für das eigentliche Konkursverfahren die
Anwendung von Art. 250 Abs. 3 auf die Anfechtung der Vertei
lungsliste nicht zu gestatten ist, so ist sie auch in einer vertraglich
nach Konkursrecht durchzuführenden Liquidation nicht zuzulassen.
Dies um so mehr, als bei einer auf Vertrag beruhenden Liqui
dation die weitere Voraussetzung der Anwendbarkeit des Art. 250
Abs. 3, daß die übrigen Gläubiger nicht mehr anfechtungsberech
tigt sind, nicht in gleicher Weise mit dem unbenutzten Ablauf
der Anfechtungsfristen als liquid betrachtet werden kann, wie bei
der eigentlichen Konkursliquidation.
- Die Art, wie die Verzinslichkeit der zurückzuerstattenden
Summe von den kantonalen Instanzen geregelt wurde, ist nicht
angefochten worden und offenbar auch zutreffend, da vom 29. No
vember 1895 an die Beklagte sich in unrechtmäßigem Genuß der
den Klägern zukommenden Quote befand und am 20. November
1896 Verzug eintrat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Kläger wird verworfen. Diejenige der Be
klagten wird insofern für begründet erklärt, als Dispositiv 2 des
obergerichtlichen Urteils vom 18. April 1899 dahin abgeändert
wird, daß die Beklagte verhalten wird, den Klägern einen Betrag
von 4904 Fr. 93 Cts. nebst Zins zu 4% vom 29. November
1895 bis 20. November 1896 und Zins zu 5% seit 20. No
vember 1896 zu erstatten. Im übrigen wird die Berufung der
Beklagten ebenfalls verworfen und das angefochtene Urteil be
stätigt.