Heilungskosten umfassen alle angemessenen Aufwendungen zur Beseitigung der unfallbedingten Gesundheitsschädigung und zur Wiedererlangung der Gesundheit; hierzu gehören bei Verlust eines Gliedes sowohl die Anschaffung als auch der Unterhalt des künstlichen Gliedes, da dessen Zweck in der Erhaltung der wiedergewonnenen Erwerbsfähigkeit liegt. Solche Kosten sind grundsätzlich neben dem Schadenersatz für Verminderung der Erwerbsfähigkeit zu vergüten und werden nicht ohne weiteres durch eine Kapitalabfindung für den bleibenden Nachteil abgegolten. Ob und inwieweit der Ersatz für Erwerbsausfall das Hilfsmittel bereits mitumfasst, bestimmt sich nach der konkreten Bemessung; fehlt eine volle Abgeltung, sind die Prothesenkosten zusätzlich zuzusprechen (vgl. Erw. zum Heilungskostenbegriff).
pflegung in der Krankenanstalt und die Kosten der Beschaffung des künstlichen Beines auf. Das Obergericht des Kantons Aar gau hat die Entschädigung für bleibenden Nachteil auf 5000 Fr. festgesetzt (5500 Fr. abzüglich 10 % für Zufall); im Gegensatz zum Bezirksgericht hat es angenommen, daß die Kosten der Re paratur des künstlichen Beines der Beklagten aufzuerlegen seien und daß für die Kosten der Beschaffung des künstlichen Gliedes ein Posten von 1000 Fr. angemessen erscheine. Die Beklagte hat hiegegen an das Bundesgericht die Berufung eingelegt und verlangt, daß der Ansatz von 1000 Fr. für An schaffung eines künstlichen Beines zu streichen und die Entschä digung für verminderte Erwerbsfähigkeit zu reduzieren sei. Der Kläger schließt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht hat die Berufung abgewiesen. Über die Frage der Entschädigung für Anschaffung und Unterhalt eines künstlichen Beines führt es aus: Zu den Heilungskosten gehört alles, was zur Hebung der gesundheitsschädigenden Folgen des Unfalles und zur Wiedererlan gung der Gesundheit des Verunglückten angemessenerweise aufge wendet wird. Jenem Zwecke dienen aber in Fällen wie der vor liegende nicht nur die Kosten für die Anschaffung künstlicher Glied maßen, sondern, da ja das dadurch erlangte Maß von Erwerbs fähigkeit nur bewahrt wird, wenn die künstlichen Gliedmaßen in Stand gehalten werden, auch die Kosten für Reparatur derselben (vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XVIII, S. 262) Es wird denn auch der Schaden wegen Verminderung der Er werbsfähigkeit in derartigen Fällen in der Regel unter der Voraus setzung berechnet werden, daß das künstliche Glied vorhanden sei. Auch aus diesem Gesichtspunkte sind die Kosten für Beschaffung und Instandhaltung der künstlichen Gliedmaßen regelmäßig zu den Heilungskosten zu rechnen, und somit besonders zu ersetzen. Vorliegend kann, da ja nicht das ganze Aquivalent für die Ver minderung der Erwerbsfähigkeit dem Kläger ersetzt wird, vollends nicht gesagt werden, daß jene Kosten ganz oder zum Teil in der Entschädigung von 5000 Fr. inbegriffen seien. Was aber die Höhe des Ansatzes betrifft, so ist der Betrag von 1000 Fr. unter keinen Umständen übersetzt und daher ohne anderes zuzusprechen.