Art. 4, Art. 10 Abs. 2 and 3 of the Federal Act on personal capacity; capacity to act of a foreigner making a gift in Switzerland. Incapacity exists where, at the time of the legal act, the person lacks a conscious will or is deprived of reason; later guardianship is not decisive, but may serve as evidence of an earlier incapacity. For a transaction concluded in Switzerland, a foreigner is bound according to Swiss law where federal conflict rules so provide. In assessing the factual finding of incapacity, the Federal Court relies on expert evidence and corroborating circumstances; where these support the absence of conscious will, the gift is void and restitution may be claimed as condictio sine causa (consid. 4, 6).
stritt die Klage, indem er geltend machte, die Veronika Böhler sei möglicherweise wohl willensschwach, aber nicht willensunfähig. In jedem Falle sei sie es nicht zur Zeit der Schenkung gewesen; wie auch die Entmündigung erst später erfolgt sei. Weder die Verwandten, noch das Amt hätten sie damals als handlungsun fähig betrachtet. Auch das amtsärztliche Gutachten, das übrigens an sich nicht schlüssig sei, spreche sich darüber nicht aus, daß die Klägerin im Momente der Schenkung handlungsunfähig gewesen sei. Eventuell habe die Klägerin beim Beklagten Unterhalt gehabt, und wäre dieser so wie so nicht rückerstattungspflichtig für den ganzen Betrag; darüberhin sei der Beklagte heute im Sinne des Art. 73 O. R. nicht mehr bereichert. 2. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Klage geschützt. In den Entscheidungsgründen des Kantonsgerichtes wird ausge führt: Die Passivlegitimation des Beklagten sei als vorhanden anzusehen. Denn er habe es nicht nur unterlassen, die Einrede der mangelnden Passivlegitimation in Form einer Uneinläßlichkeits vorfrage zu stellen, sondern laut erstinstanzlichem Urteil die Legi timation der Parteien ausdrücklich anerkannt. Zudem sei seine Passivlegitimation materiell begründet, weil er für die 2500 M. verantwortlich sei, gleichviel, ob er persönlich oder seine Ehefrau den Betrag in Empfang genommen habe. In der Sache selbst sei unbestritten, daß die Veronika Böhler an die Eheleute Bauer 2500 M. überantwortet habe, und beide Parteien seien einig daß es sich dabei um eine Schenkung handle, und da sowohl die vom Beklagten angerufene Urkunde als auch die Verumständungen hiefür sprechen, so bestehe für den Richter kein Anlaß, diese Qualifikation abzulehnen. Nun erklären aber die Amtsärzte, die im Entmündigungsverfahren (am 15. November 1898) die Vero nika Böhler auf ihren geistigen Zustand hin untersucht haben, daß ihr in ökonomischen Angelegenheiten jedes ordentliche Ver ständnis abgehe, daß sie an angeborenem Schwachsinn leide und handlungsunfähig sei. Nach dieser glaubwürdigen Feststellung, die auch durch Zeugnisse ihrer frühern Dienstherrschaft unterstützt werde, sei anzunehmen, daß Veronika Böhler jedenfalls bereits am 10. Oktober 1898 keinen bewußten Willen gehabt habe, und daher gemäß Art. 4 des Bundesgesetzes über die persönliche Hand lungsfähigkeit damals nicht handlungsfähig gewesen sei. Auch der Umstand, daß sie einen großen Teil ihres Vermögens herausge geben habe, ohne zugleich ihre Zukunft sichernde Schutzvorkehren zu treffen, deute darauf hin, daß sie dies nicht mit bewußtem Willen gethan habe. 3. Die vorliegende Klage ist eine Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung, condictio sine causa; sie beruht darauf, daß der Beklagte die ihm schenkungshalber übermittelten 2500 M. ohne rechtmäßigen Grund erhalten habe, indem die Schenkgeberin nicht fähig gewesen sei, eine gültige Schenkung vorzunehmen. 4. Was nun zunächst die Passivlegitimation des Beklagten betrifft, so hat die Vorinstanz dieselbe bejaht, und zwar ausschließ lich aus Gründen, die dem kantonalen Recht entnommen und daher vom Bundesgericht nicht nachzuprüfen sind. Das Bundes gericht hat daher auf Grund des kantonalen Urteils die Passiv legitimation des Beklagten ohne weiteres als gegeben zu be trachten. In der Sache selbst hängt die Entscheidung der vorliegenden Streitigkeit davon ab, ob die von der Klägerin vollzogene Schen kung gültig sei oder nicht. Nun ist der Schenkungsvertrag be kanntlich im ganzen Umfange vom kantonalen Recht beherrscht, und demnach das Bundesgericht in dieser Sache nur kompetent, soweit es sich um die Präjudizialfrage handelt, ob die Schenk geberin zur Zeit der Schenkung handlungsfähig gewesen sei oder nicht. Denn diese Frage ist nach eidgenössischem Recht zu beur teilen. Zwar ist die Klägerin Ausländerin, und nach Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 richtet sich die persönliche Handlungsfähigkeit der Ausländer nach dem Rechte des Staates, dem sie angehören; allein gemäß Absatz 3 daselbst wird ein nach dem Rechte seines Landes nicht handlungsfähiger Ausländer aus den Verbindlichkeiten, die er in der Schweiz ein geht, gleichwohl verpflichtet, wenn er nach schweizerischem Rechte handlungsfähig wäre, und da die im Streite liegende Schenkung unbestrittenermaßen in der Schweiz vorgenommen worden ist, kommt somit für die Frage, ob die Klägerin an dieselbe gebunden sei, in der That eidgenössisches Recht zur Anwendung, trotzdem die Klägerin Ausländerin ist. 6. Frägt es sich also, ob die Vorinstanz, indem sie annahm, aß die Klägerin bei der streitigen Schenkung handlungsunfähi,
gewesen sei, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die per sönliche Handlungsfähigkeit richtig angewendet habe, so ist zu bemerken: Zur Zeit der Vornahme der Schenkung war über die Klägerin die Vormundschaft noch nicht verhängt; dies geschah erst durch das Erkenntnis des Amtsgerichtes Tübingen vom 7. Dezember 1898, während die Urkunde, in welcher die Klägerin die Schenkung bestätigte, vom 10. Oktober 1898 datiert; es ist daher, mangels eines Anhaltspunktes für eine gegenteilige An nahme, davon auszugehen, daß die Schenkung jedenfalls nicht später als am 10. Oktober 1898, somit in einem Zeitpunkt statt gefunden habe, als die Entmündigung noch nicht ausgesprochen war. Die Frage, ob die Klägerin zur Zeit der Vornahme des angefochtenen Rechtsgeschäftes handlungsunfähig gewesen sei, be urteilt sich demnach nach Art. 4 des citierten Bundesgesetzes, welcher als handlungsunfähig diejenigen Personen bezeichnet keinen bewußten Willen haben, oder des Vernunftsgebrauchs raubt sind, so lange dieser Zustand dauert. Nun stellt die Vor instanz, indem sie sich neben andern Momenten namentlich auf das im Entmündigungsverfahren eingezogene Expertengutachten stützt, fest, daß die Klägerin zur Zeit, als sie die Schenkung vornahm, keinen bewußten Willen gehabt habe, und diese Fest stellung kann weder als rechtsirrtümlich noch als aktenwidrig be zeichnet werden. Denn das Expertengutachten geht dahin, daß der Klägerin nicht nur in Beziehung auf ökonomische Angelegenheiten jedes ordentliche Verständnis abgehe, sondern daß sie überhaupt an angeborenem Schwachsinn leide, und hieraus darf in der That der Schluß gezogen werden, daß es der Klägerin bei Vornahme des angefochtenen Rechtsgeschäftes an dem bewußten Willen ge fehli habe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 21. September 1899 in allen Teilen bestätigt.