Contract of accident insurance; scope of covered risk and authority of insurance agents: coverage is limited to the business activities expressly designated in the policy and any formally agreed addendum. An extension cannot be inferred merely from the insured’s notification of intended work or from informal assurances by an agent unless the agent is shown to have authority to bind the insurer to a broader amendment of the contract. Reliance on such assurances is at the insured’s own risk when no binding consent of the insurer is proven (consid. 2-3).
schäftigten Arbeiter in seiner Police Nr. 551 mit inbegriffen sind, und zwar zum gleichen Prämiensatz wie seine übrigen Arbeiter. Diese Ausdehnung der Versicherung war dadurch veranlaßt wor den, daß der Kläger Arbeiten beim Bau der sog. Hertensteinstraße übernommen hatte. Im Jahr 1893 übernahm der Kläger beim Kirchenbau Wettingen die Lieferung der Fundamentsteine und ließ zu dem Zwecke an der Lägern einen Steinbruch brechen. Bei dieser Arbeit erlitt ein Arbeiter desselben, Namens Bopp, einen Bein bruch. Der Kläger machte von diesem Unfall der Beklagten An zeige und verlangte deren Intervention im Sinne des mit ihr abgeschlossenen Versicherungsvertrages. Die Beklagte erklärte jedoch, daß sie jede Entschädigungspflicht in diesem Falle ablehne, indem der Unfall sich nicht bei einer Arbeit zugetragen habe, die im Versicherungsvertrag vorgesehen sei. Infolge dieser Weigerung stellte der Kläger gegenüber der Beklagten beim Bezirksgericht Baden das Rechtsbegehren: Die Beklagte habe die in der Kol lektivversicherungspolice vom 28. Februar 1891 Nr. 551 über nommene Ersatzpflicht auch mit Bezug auf den Unfall des mit versicherten Bopp in Wettingen auzuerkennen und habe in der Folge dem Kläger alles dasjenige zu ersetzen, zu welchem dieser letztere durch Endurteil in seinem Haftpflichtprozesse gegen Bopp in Wettingen verfällt werden sollte; speziell habe sie die dem Kläger auferlegte Haftpflichtentschädigung an Bopp zu überneh men. Der von Bopp gegen den Kläger angestrengte Haftpflicht prozeß wurde am 12. März 1896 vom aarg. Obergericht dahin eutschieden, daß der Kläger zu einer Entschädigung von 3075 Fr. 70 Ets. nebst Zins zu 4% seit 5. April 1894 verurteilt wurde. Durch Urteil vom 2. Dezember 1898 hat sodann das Obergericht, im wesentlichen in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, die vorliegende Klage gutgeheißen, indem es auf Grund des abge schlossenen Versicherungsvertrages die Beklagte dem Kläger gegen über zum Ersatz dieser Leistungen verpflichtete. Das Urteil beruht auf folgenden Erwägungen: Es sei durch das Beweisverfahren festgestellt: a. daß schon beim Abschluß des Versicherungsvertrages der damals den Vertrag abschließende Agent der Beklagten, Bla chère, dem Kläger erklärt habe, wenn er die Police auch auf andere Arbeiten als die in der Police genannten ausdehnen wolle, so bedürfe es lediglich einer Anzeige an den betreffenden Agenten in Baden, damals Arthur Dorer, dann werde ihm solches ohne weiteres und ohne Erhöhung des Prämienansatzes bewilligt wer den; b. daß der Kläger am 5. Oktober 1893 diesem Arthur Dorer angezeigt habe, daß er mit den versicherten Arbeitern am 12. gl. M. oder etwas später einen Steinbruch abzudecken beab sichtige, und deshalb die Erweiterung seiner Police auch auf diese Steinbrucharbeiten verlange, worauf Arthur Dorer erklärt habe, daß die vertragsmäßige Anzeige gemacht worden sei, und er diese Arbeit als zum Straßenbau gehörend betrachtet habe. Ein höherer Prämienansatz für diese Ausdehnung der Versicherung sei auch hier dem Kläger nicht verlangt worden. Gleichzeitig und bei glei chem Anlaß habe Dorer auch erklärt, er werde alles andere schriftlich bei der Gesellschaft selbst besorgen und in Ordnung bringen, der Kläger habe sich um nichts weiteres zu bekümmern, nachdem er die vorgeschriebene Anzeige gemacht habe; c. daß Arthur Dorer der ordentliche Vertreter der Beklagten gewesen sei. Angesichts dieses Beweisergebnisses bleibe bloß noch zu unter suchen, ob die Steinbrucharbeiten, bei denen der Arbeiter des Klägers verunglückte, dem Risiko nach unter die zwischen diesem und der Beklagten getroffene Vereinbarung fallen. Diesbezüglich fest habe die erste Instanz nach Vornahme eines Augenscheins gestellt, daß das Unfallrisiko beim Bau der Hertensteinstraße (auf welchen der ursprüngliche Versicherungsvertrag ausgedehnt worden sei) ein gleiches, wenn nicht sogar ein bedeutenderes gewesen als dasjenige bei dem späteren Abdecken des Steinbruches Wettingen, für welche Arbeit der Kläger die Ausdehnung Versicherung bei Dorer verlangt habe. Das Obergericht erachte diese Feststellung nach Maßgabe des Augenscheinsprotokolls zutreffend und finde deshalb, daß wegen des Risikos allein eine Anzeige des Klägers an die Gesellschaft nicht notwendig gewesen sei. 2. In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungs vertrag ist der Gegenstand der Versicherung, die Gefahr, welche die Versicherung decken soll, in der Weise umschrieben und abge grenzt, daß sich der Vertrag nur auf eine oder mehrere Arten von gewerblichen Unternehmungen bezieht, welche letzteren in der Police oder im Falle einer nachträglichen Ausdehnung der Ver
sicherung in einem Zusatz, sog. Avenant, zur Police ausdrücklich bezeichnet sein müssen. In der Police ist als Natur des Gewerbes, auf welches sich die Versicherung bezieht, angegeben: Kies und Sandgrube, Landwirtschaft, und in dem am 26. April 1891 vereinbarten Zusatz zu der Police (Avenant) ist bestimmt, daß sich die Versicherung auch erstrecke auf den Straßenbau. Sofern nicht angenommen werden kann, daß zwischen den Parteien eine weitere Ausdehnung der Versicherung vereinbart worden sei, setzt somit die Gutheißung der Klage voraus, daß die Beschäftigung, bei welcher der Arbeiter Bopp verunglückt ist, unter eine der erwähnten Ka tegorien falle. Augenscheinlich trifft dies rücksichtlich der in der Police selbst genannten Kategorie nicht zu. Jene Beschäftigung kann aber auch nicht zum Straßenbau gerechnet werden. Der Arbeiter Bopp ist beim Abdecken eines Steinbruchs verunglückt, und wenn auch vielleicht die Ausbeutung eines Steinbruchs inso weit, als es sich dabei um eine Hülfsarbeit zum Straßenbau handelt, als zu diesem gehörend betrachtet werden könnte, so daß aus diesem Grunde zu der mit dem Straßenbau zusammenhängen den Unfallgefahr auch die Möglichkeit zu rechnen wäre, daß die dabei beschäftigten Arbeiter beim Steinbrechen Verletzungen erleiden, so greift diese Erwägung hier schon deshalb nicht Platz, weil die Ausbeutung des Steinbruchs, bei welcher der Unfall sich ereignete, gar nicht zum Zwecke des Straßenbaus, sondern zur Gewinnung von Material für eine Kirche erfolgte, zu welcher der Kläger die Fundamentsteine zu liefern hatte. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß der Unfall des Arbeiters Bopp sich bei der Beschäftigung in demjenigen Gewerbe ereignet habe, auf welches die Versicherung in dem Avenant vom 26. April 1891 ausgedehnt worden ist. Auch die Vorinstanz behauptet dies nicht, sondern sie beschränkt sich auf die Feststellung, daß das Risiko bei diesem Steinbruch zum mindesten nicht bedeutender gewesen sei, als das jenige bei dem vom Kläger s. Z. übernommenen Straßenbau, für welchen derselbe den mehrgenannten Zusatz zur Police mit der Beklagten vereinbart hatte. Allein diese Feststellung ist für die Frage, ob die Beklagte für Unfälle, die sich bei dem Stein bruch ereigneten, aufzukommen habe oder nicht, offenbar unerheb lich, da sich die Beklagte durch die Ausdehnung der Versicherung auf den Straßenbau natürlich nicht verpflichtete, den Kläger für Unfälle seiner Arbeiter überhaupt bei allen Gewerbsarten schadlos zu halten, mit welchen keine größere Unfallgefahr verbunden ist, als wie beim Straßenbau, sondern eben nur für Unfälle beim Straßenbau selbst und was dazu gehört. 3. Es kann sich daher nur noch fragen, ob gestützt auf die in dem vorinstanzlichen Urteil enthaltene Feststellung des Beweis ergebnisses angenommen werden dürfe, daß die Versicherung über die in der Police und dem Zusatz dazu vom 26. April 1891 bezeichneten Gewerbearten hinaus auf das Abdecken eines Stein bruchs ausgedehnt worden sei. In dieser Beziehung hat das Bun desgericht nach Art. 81 des Organis. Gef. als feststehend zu be trachten, daß schon beim Abschluß des Versicherungsvertrages der den Vertrag abschließende Agent Blachère dem Kläger bemerkt habe, wenn er die Versicherung auch auf andere, als die in der Police genannten Arbeiten ausdehnen wolle, so bedürfe es ledig lich einer Anzeige an den Agenten in Baden, dann werde ihm solches ohne weiteres und ohne Erhöhung des Prämiensatzes be willigt werden; und daß dann der Kläger dem Agenten Dorer in Baden anfangs Oktober 1893 die Mitteilung gemacht habe, daß er die versicherten Arbeiter demnächst zum Abdecken eines Steinbruchs verwenden werde, sowie daß Dorer dem Kläger erklärt habe, er werde alles weitere bei der Gesellschaft selbst besorgen und in Ordnung bringen, so daß der Kläger sich um nichts weiteres zu bekümmern habe. Diese Thatsachen berechtigen nun aber nicht zu dem Schluß, daß zur Ausdehnung der Versicherung auf Un fälle beim Steinbruchbetrieb nichts weiters erforderlich gewesen sei, als daß der Kläger dem Agenten der Beklagten seine Absicht, die versicherten Arbeiter zu diesem Betriebe zu verwenden, anzeigte und der Agent sich hiemit einverstanden erklärte. Die Versicherungs bedingungen sehen eine auf diesem Wege zu bewerkstelligende Aus dehnung der Versicherung nicht vor; so daß es nach der Meinung des Vertrages einer besondern Vereinbarung der Parteien bedurfte um außer den in denselben genannten Gewerbearten noch andere der Versicherung zu unterstellen. Diesem, den Versicherungsbestim mungen zu entnehmenden Vertragsinhalt gegenüber könnte sich der Kläger auf die von der Vorinstanz festgestellten Erklärungen
des Generalagenten Blachère nur dann berufen, wenn sich ergäbe, daß dieser Agent bevollmächtigt gewesen sei, die Voraussetzungen, unter welchen eine Ausdehnung der Versicherung zu bewirken war, von sich aus festzusetzen, oder über diese Voraussetzungen im Namen der Beklagten überhaupt verbindliche Erklärungen abzu geben. Allein es ist weder dargethan, daß demselben eine solche Vollmacht thatsächlich eingeräumt worden sei, noch ergiebt sich dieselbe aus den allgemeinen Grundsätzen über die rechtliche Stel lung der Versicherungsagenten. Ebenso ist nicht dargethan, daß dem Agenten Dorer eine weitergehende Vertretungsbefugnis zuge standen habe, als sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen den Ver sicherungsagenten gewöhnlich zukommt, und kann daher nicht als erwiesen angenommen werden, daß derselbe ermächtigt gewesen sei, von sich aus die Ausdehnung der Versicherung auf die vom Kläger beabsichtigte Ausbeutung des Steinbruchs zu bewilligen. Danach handelte der Kläger auf eigene Gefahr, wenn er es, im Vertrauen auf die Erklärungen Blachères, dabei bewendet sein ließ, dem Agenten in Baden einfach von seinem Vorhaben, einen Steinbruch auszubeuten, Anzeige zu machen, und sich nicht darüber verge wisserte, ob die Beklagte zu der Ausdehnung der Versicherung auf diese Beschäftigung ihre Zustimmung erkläre oder nicht. Eine solche Zustimmungserklärung ist nun erwiesenermaßen nicht erfolgt, und daher der Anspruch des Klägers darauf, daß der bei der Steinbrucharbeit eingetretene Unfall durch die Versicherung gedeckt werde, als unbegründet abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird als begründet erklärt, und in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aar gau, vom 2. Dezember 1898, die Klage abgewiesen.