Art. 762 Abs. 2, Art. 815 and Art. 827 Ziff. 7 OR; bill of exchange protest and presentment period against an indorser: the enumeration of the statutory requirements for a valid protest is exhaustive, so the absence of an express recital of presentment does not invalidate the protest. A protest must be construed in context; if the instrument as a whole sufficiently identifies the addressee and protestee, formal validity is not affected. Presentment for payment and protest for non-payment form a single procedural complex; the presentment period coincides with the protest period, which runs for two full business days after maturity, including where the due date falls on a Saturday and a Sunday intervenes between maturity and the expiry of the period (consid. 5-7).
Aussteller weder der Präfentation am Zahlungstage noch der Erhebung eines Protestes, ausgenommen den Fall, daß ein vom Aussteller verschiedener Domiziliat bezeichnet ist; zur Erhaltung des Wechselrechtes gegen den Indossanten jedoch bedarf es ge mäß Art. 762 und 827 Ziff. 7 O. R. dieser Formalitäten immer. 5. Ist somit die erste Einrede der Beklagten auf ihre Begrün detheit zu prüfen, so fragt sich in erster Linie, ob die ausdrück liche Erwähnung der Präsentation des Wechsels ein wesentliches Erfordernis der Protesturkunde bilde; würde diese Frage bejaht, so könnte der vorliegende Protest nicht als rechtsgültig angesehen werden, da die Thatsache der Präsentation des Wechsels darin nicht ausdrücklich erwähnt wird, sondern nur aus den Umständen daraus, daß der Protest die Kopie des Wechsels enthält und daß Studer erklärte, er besitze keine Deckung zur Einlösung dieses Wechsels gefolgert werden kann. Für die Entscheidung dieser Frage ist von präjudizieller Bedeutung, ob die Erfordernisse, welche Art. 815 O. R. an einen Protest stellt, erschöpfend seien oder nicht; denn wenn die Aufzählung der genannten Gesetzes bestimmung eine erschöpfende ist, muß jene Frage verneint wer den, da die ausdrückliche Erwähnung der Präsentation hier nicht als Erfordernis aufgezählt wird. Nun muß diese präjudizielle Frage dahin entschieden werden, daß die in Art. 825 O. R. ent haltene Aufzählung der Erfordernisse eines gültigen Protestes eine erschöpfende ist (vgl. in diesem Sinne für den analogen Art. 88 der deutschen Wechselordnung: Grünhut, Wechselrecht, Bd. II, S. 48 f. und 62 Anm. 41; Borschardt, Komm., 8. Aufl., S. 488, Zusatz 864; Bernstein, Komm., S. 384; dagegen Staub, Komm. z. W. O., Art. 88 1), mit Aus nahme des im Gesetze selber noch aufgezählten Falles des Art. 818 Abs. 3. Dieses Resultat folgt zunächst aus der allgemeinen Er wägung, daß die neuere Gesetzgebung, und so auch die schweizerische, den Protest seines früheren feierlichen Charakters entkleiden und aus ihm eine, allerdings noch in bestimmtem Grade solenne, Beweis urkunde darüber, daß der Wechsel zur Zahlung präsentiert und welche Antwort vom Protestaten gegeben worden sei, machen wollte; für das schweizerische Wechselrecht trifft diese Erwägung um so mehr zu, als hier, Art. 814, entgegen der deutschen Wechselordnung, Art. 87, der Protest nicht notwendig durch einen Notar aufgenommen werden muß. Dazu kommt, daß das Gesetz selber die Ungültigkeit des Protestes wegen des erwähnten Man gels nicht ausspricht, während es sonst überall Sorge trägt, die Nichtigkeit oder Ungültigkeit eines wechselrechtlichen Aktes aus drücklich hervorzuheben (s. Art. 725 und dazu Art. 827 Ziff. 2 O. R.). Aus dem Mangel der ausdrücklichen Erwähnung der Präsentation des Wechsels zur Zahlung kann sonach die Ungül tigkeit des Protestes nicht gefolgert werden. 6. Die Beklagte hält aber weiterhin den Protest auch deshalb für ungültig, weil aus demselben nicht hervorgehe, an welche Person die Aufforderung gerichtet und gegen welche Person der Protest erhoben worden sei, sowie, in welcher Eigenschaft Studer geantwortet habe. Allein mit Recht hat die Vorinstanz hiegegen eingewendet, der Protest sei in seinem ganzen Zusammenhange zu betrachten, und alsdann erhelle klar, daß Studer der Aufgeforderte und der Protestat sei. Zweifel könnten einzig darüber walten, ob die Worte auf dem Wechsel zahlbar im Comptoir der Brauerei Studer in Olten als genügende Bezeichnung eines Domiziliaten anzusehen seien, oder ob damit nur der Ort bezeichnet werden wollte, an welchem der Aussteller Hodler selbst den Wechsel zah len wollte. Indessen ist diese Frage im ersteren Sinne zu ent scheiden; denn erstens sind die objektiven Voraussetzungen für einen domizilierten Eigenwechsel gegeben, da Ausstellungsort und Er füllungsort nicht zusammenfallen; und zweitens stimmt jene Be zeichnung überein mit Ausdrücken wie zahlbar bei.... zahlbar an einer Kasse ... . Ausdrücke, welche vom deut schen Reichsgericht als Bezeichnung eines Domizils aufgefaßt werden (s. Staub, a. a. O., Art. 24 10; Entsch. d. R. Ger. in Civilsachen, Bd. I, S. 17 ff.). Dem ist für den vorliegenden Fall beizustimmen: es wäre nicht recht ersichtlich, was den Aus steller Hodler bewogen haben sollte, zu stipulieren, sich zur Ver fallzeit im Comptoir Studer einzufinden, während die Bezeich nung Studers als Domiziliaten durchaus als sachgemäß erscheint. Sonach ist die erste Einrede der Beklagten auch nach dieser Rich tung abzuweisen. 7. Ihre zweite Einrede: diejenige der Verspätung der Präsen tation zur Zahlung, begründet die Beklagte damit, der Wechsel hätte schon am Verfalltage präsentiert werden sollen; sie stellt
damit den Grundsatz auf, die Präsentation zur Zahlung müsse immer am Verfalltage erfolgen, ansonst sie verspätet und damit der Regreß mangels Zahlung gegen den Aussteller und Indos santen verwirkt sei. Diesem Grundsatze kann jedoch nicht beige stimmt werden, und das aus folgenden Gründen: Nach Art. 762 Abs. 2 O. R. ist die Erhebung des Protestes am Zahlungstage nicht zuläßig, sie muß jedoch spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage geschehen. Nun erscheinen Präsentation zur Zahlung und Protestaufnahme mangels Zahlung im Grunde nur als zwei Seiten eines und desselben Aktes, bezw. Präsenta tion zur Zahlung und Aufnahme des Protestes haben gleichzeitig zu erfolgen; der Protest hat gerade den Zweck, die Präsentation zur Zahlung und die Nichterlangung der Zahlung festzustellen. Danach muß notwendiger Weise die Frist zur Präsentation zur Zahlung mit der Protestfrist zusammenfallen, ein Satz, der in der deutschen Doktrin und Praxis unbestritten ist (vgl. Thöl, Handelsrecht, 4. Aufl., Bd. II, S. 358; Rehbein, Komm., S. 72; Bernstein, a. a. O., S. 197, Art. 41 1 Ziff. 1 sub b; Grünhut, a. a. O., Bd. II, S. 394; Staub, a. a. O., Art. 40 7 und Art. 41 8; s. auch Schneider und Fick, Komm. z. O. R., Art. 762 Anm. 7). Dieses Resultat erscheint um so richtiger, als der Verzug des Wechselgläubigers gemäß Art. 759 O. R. erst nach Ablauf der für die Protester hebung mangels Zahlung bestimmten Frist beginnt. Kann sonach der Satz der Beklagten nicht als richtig anerkannt werden, so könnte sich eher fragen, ob die Präsentation zur Zahlung und die Protesterhebung nicht deshalb verspätet sei, weil sie nicht am weiten Werktage nach dem Verfalltage erfolgt seien; es fragt sich m. a. W., wie die Berechnung der zwei Werktage, von denen Art. 762 O. R. spricht, zu geschehen habe, namentlich ob dann, wenn, wie hier, der Verfalltag ein Samstag ist, so daß auf ihn ein Sonntag folgt, die Protestfrist am Dienstag oder schon am Montag ablaufe. Nach dem französischen (und italienischen) Text des Art. 762 Abs. 2 O. R. nun, wonach die Protesterhebung zu geschehen hat spätestens le second jour non férié après celui de l échéance , könnte allerdings die Ansicht vertreten werden, es genüge, wenn nur ein Werktag auf den Verfalltag folge, und der dazwischen liegende Sonn oder Feiertag werde mitge zählt; diese Auslegung würde voraussetzen, daß das Wort second auf jour und nicht auf den ganzen Ausdruck jour non férié bezogen würde; auch könnte Art. 819 O. R. für diese Auslegung herbeigezogen werden, wonach dann, wenn der Verfalltag ein Sonn oder Feiertag ist, der nächste Werktag der Zahlungstag ist, und diese Bestimmung auch auf die Protesterhebung Anwendung findet. Allein Art. 819 behandelt eben einen andern Fall als Art. 762, und nun steht jene Auslegung dem deutschen Wortlaut des Art. 762 Abs. 2 entgegen, abgesehen davon, daß auch nach dem französischen (und italienischen) Texte second auf den ganzen Ausdruck jour non férié bezogen werden kann. Nach dem deutschen Wortlaute beträgt die Protestfrist eben zwei Werk tage nach dem Zahlungstage; das heißt nun aber in jedem Falle zwei volle Werktage, auch dann, wenn ein Feier oder Sonntag dazwischen liegt, da nach der Tendenz des Gesetzes eben an solchen Tagen wechselrechtliche Handlungen nicht vorgenommen werden sollen. Würde der Sonn oder Feiertag mitgezählt, so wäre der Gläubiger eines Wechsels, der an einem Samstag abläuft, schlechter gestellt als ein anderer Gläubiger, ein Resultat, das wo immer möglich zu vermeiden ist. In der deutschen Doktrin wird denn auch ganz überwiegend die Ansicht vertreten, Art. 41 Abs. 2 d. W. O., gewähre als Protestfrist in allen Fällen zweiv olle Werktage nach dem Zahlungstage, so daß ein an einem Samstag verfallener Wechsel noch am darauffolgenden Dienstag gültig präsentiert und protestiert werden könne (vgl. bes. Grünhut, a. a. O., Bd. II, S. 394, spez. Anm. 9, und Staub, a. a. O., Art. 41 14 und dort citierte; ferner vgl. Zeitsch. d. bern. Jur. Ver., Bd. 1 (1865 S. 395 ff., sowie das Gutachten von Favey und Cérésole an den Vorstand der Börse von Lausanne du délai de protêt faute de paiement , Lausanne 1897). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 21. September 1899 in allen Teilen bestätigt.