- Urteil vom 22. Dezember 1899 in Sachen
Althaus gegen Ersparniskasse Olten.
Wechselrecht. Erhaltung des Wechselrechts gegen den Indossanten;
Art. 762 u. 827 Ziffer 7 O.-R. Form des Protestes; Art. 8 15 eod.
Frist für Präsentation zur Zahlung; Art. 762 Abs. 2 eod.
A. Durch Urteil vom 21. September 1899 hat der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern erkannt
Der Klägerin ist das Rechtsbegehren ihrer Klage zugesprochen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Beru
fung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage: Es sei
in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Zur Begründung dieser Berufung verweist die Beklagte lediglich
auf den Inhalt ihrer früheren Rechtsschriften, sowie auch auf
sämtliche andere aktenkundige Thatsachen und Beweismittel.
C. Die Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung und Be
stätigung des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ergiebt sich aus den Akten:
Am 4. Februar 1898 stellte F. Hodler, Buchhalter in Nidau,
einen Eigenwechsel für 2500 Fr. an die Ordre der Frl. Anna
Hodler, Wirtin in Solothurn, fällig am 14. Mai 1898 und
zahlbar im Comptoir der Brauerei Studer in Olten, aus.
Dieser Wechsel gelangte durch Blanko Indossament nacheinander
an die heutige Beklagte, Frau E. Althaus Hofer in Biel, an
Bierbrauer Studer in Olten, und an die heutige Klägerin, die
Ersparniskasse Olten. Dienstag den 17. Mai 1898 der Ver
falltag war ein Samstag nahm Notar Georg Bloch in Olten
folgenden Wechselprotest auf: Heute habe ich, der Unterzeichnete,
Georg Bloch, Notar in Olten, im Auftrage des Hrn. Frey,
Verwalter der Tit. Ersparniskasse Olten, im Bureau der Brauerei
Studer, Olten, zur Zahlung des Wechsels aufgefordert, wovon
hier Abschrift beiliegt. Die Zahlung wurde verweigert mit der
Bemerkung des Hrn. Bierbrauer Studer, er besitze keine Deckung
zur Einlösung dieses Wechsels. Dessen zur Urkunde gegenwär
tiger Protest mangels Zahlung ausgefertigt wird rc. (Datum,
Abschrift des Wechsels, Unterschrift). Die Klägerin machte nun
mehr gegen die Beklagte den Regreßanspruch
im Sinne der
Art. 767 ff. O. R. in Verbindung mit Art. 827 Ziff. 7 daselbst
geltend, und nachdem die Beklagte gegen einen Zahlungsbefehl
vom 8./10. Juni 1898 Rechtsvorschlag eingelegt hatte, stellte die
Klägerin gegen sie die vorliegende Klage, welche das Rechtsbe
gehren enthält, die Beklagte sei zur Zahlung des Betrages von
2513 Fr. 10 Cts. nebst Zins zu 6% seit 14. Mai 1898 und
den Betreibungskosten zu verurteilen. Die Beklagte erhob eine
Reihe von Einreden, von welchen heute noch folgende im Streite
liegen: 1. Es sei kein gültiger Protest aufgenommen worden;
- der Wechsel sei verspätet zur Zahlung vorgewiesen worden.
Beide kantonalen Instanzen haben diese Einreden als unbegründet
erachtet und sind somit zur Gutheißung der Klage gelangt.
- Bezüglich der Form der Berufung ist zu bemerken, daß
zur Begründung einer Berufung im schriftlichen Verfahren die
Hinweisung auf die früheren Rechtsschriften dann genügt, wenn
diese Rechtsschriften dem Bundesgerichte vorliegen und sich aus
ihnen die Begründung des Berufungsantrages ergiebt (s. Urteil
des Bundesgerichts vom 29. Juni 1894 i. S. Neff gegen Schmid,
Amtl. Samml., Bd. XX, S. 394, Erw. 3); diese Voraus
setzungen treffen aber vorliegend zu. Es ist daher auf die Beru
fung einzutreten, da auch alle übrigen Erfordernisse für die ma
terielle Beurteilung derselben vorhanden sind.
- Die Legitimation der Klägerin zur vorliegenden Regreß
klage die übrigens von der Beklagten nicht bestritten ist -
ist nach Art. 730, 731 und 755 in Verbindung mit Art. 827
Ziff. 3 und 6 O. R. gegeben, da die Klägerin durch eine Reihe
von Blanko Indossamenten in den Besitz des Wechsels gelangt
und diese Begebung durchaus statthaft ist.
- Der ersten Einrede der Beklagten hält die Klägerin die
Einwendung entgegen, der fragliche Wechsel sei als unbestimmt
domizilierter Eigenwechsel zu bezeichnen, und bei derartigen Wech
seln bedürfe es zur Erhaltung der Wechselrechte des Inhabers
gegen den Indossanten keines Protestes, da mangels Bezeichnung
eines dritten Domiziliaten Art. 828 O. R. vorliegend keine An
wendung finde. Diese Einwendung ist gegenüber dem ganz klaren
Wortlaute des Art. 828 durchaus unstichhaltig: hienach bedarf
es allerdings zur Erhaltung des Wechselrechtes gegen den
Aussteller weder der Präfentation am Zahlungstage noch der
Erhebung eines Protestes, ausgenommen den Fall, daß ein vom
Aussteller verschiedener Domiziliat bezeichnet ist; zur Erhaltung
des Wechselrechtes gegen den Indossanten jedoch bedarf es ge
mäß Art. 762 und 827 Ziff. 7 O. R. dieser Formalitäten immer.
5. Ist somit die erste Einrede der Beklagten auf ihre Begrün
detheit zu prüfen, so fragt sich in erster Linie, ob die ausdrück
liche Erwähnung der Präsentation des Wechsels ein wesentliches
Erfordernis der Protesturkunde bilde; würde diese Frage bejaht,
so könnte der vorliegende Protest nicht als rechtsgültig angesehen
werden, da die Thatsache der Präsentation des Wechsels darin
nicht ausdrücklich erwähnt wird, sondern nur aus den Umständen
daraus, daß der Protest die Kopie des Wechsels enthält und
daß Studer erklärte, er besitze keine Deckung zur Einlösung dieses
Wechsels gefolgert werden kann. Für die Entscheidung dieser
Frage ist von präjudizieller Bedeutung, ob die Erfordernisse,
welche Art. 815 O. R. an einen Protest stellt, erschöpfend seien
oder nicht; denn wenn die Aufzählung der genannten Gesetzes
bestimmung eine erschöpfende ist, muß jene Frage verneint wer
den, da die ausdrückliche Erwähnung der Präsentation hier nicht
als Erfordernis aufgezählt wird. Nun muß diese präjudizielle
Frage dahin entschieden werden, daß die in Art. 825 O. R. ent
haltene Aufzählung der Erfordernisse eines gültigen Protestes
eine erschöpfende ist (vgl. in diesem Sinne für den analogen
Art. 88 der deutschen Wechselordnung: Grünhut, Wechselrecht,
Bd. II, S. 48 f. und 62 Anm. 41; Borschardt, Komm.,
8. Aufl., S. 488, Zusatz 864; Bernstein, Komm., S. 384;
dagegen Staub, Komm. z. W. O., Art. 88 1), mit Aus
nahme des im Gesetze selber noch aufgezählten Falles des Art. 818
Abs. 3. Dieses Resultat folgt zunächst aus der allgemeinen Er
wägung, daß die neuere Gesetzgebung, und so auch die schweizerische,
den Protest seines früheren feierlichen Charakters entkleiden und
aus ihm eine, allerdings noch in bestimmtem Grade solenne, Beweis
urkunde darüber, daß der Wechsel zur Zahlung präsentiert und
welche Antwort vom Protestaten gegeben worden sei, machen
wollte; für das schweizerische Wechselrecht trifft diese Erwägung
um so mehr zu, als hier, Art. 814, entgegen der deutschen
Wechselordnung, Art. 87, der Protest nicht notwendig durch einen
Notar aufgenommen werden muß. Dazu kommt, daß das Gesetz
selber die Ungültigkeit des Protestes wegen des erwähnten Man
gels nicht ausspricht, während es sonst überall Sorge trägt, die
Nichtigkeit oder Ungültigkeit eines wechselrechtlichen Aktes aus
drücklich hervorzuheben (s. Art. 725 und dazu Art. 827 Ziff. 2
O. R.). Aus dem Mangel der ausdrücklichen Erwähnung der
Präsentation des Wechsels zur Zahlung kann sonach die Ungül
tigkeit des Protestes nicht gefolgert werden.
6. Die Beklagte hält aber weiterhin den Protest auch deshalb
für ungültig, weil aus demselben nicht hervorgehe, an welche
Person die Aufforderung gerichtet und gegen welche Person der
Protest erhoben worden sei, sowie, in welcher Eigenschaft Studer
geantwortet habe. Allein mit Recht hat die Vorinstanz hiegegen
eingewendet, der Protest sei in seinem ganzen Zusammenhange zu
betrachten, und alsdann erhelle klar, daß Studer der Aufgeforderte
und der Protestat sei. Zweifel könnten einzig darüber walten, ob
die Worte auf dem Wechsel zahlbar im Comptoir der Brauerei
Studer in Olten als genügende Bezeichnung eines Domiziliaten
anzusehen seien, oder ob damit nur der Ort bezeichnet werden
wollte, an welchem der Aussteller Hodler selbst den Wechsel zah
len wollte. Indessen ist diese Frage im ersteren Sinne zu ent
scheiden; denn erstens sind die objektiven Voraussetzungen für einen
domizilierten Eigenwechsel gegeben, da Ausstellungsort und Er
füllungsort nicht zusammenfallen; und zweitens stimmt jene Be
zeichnung überein mit Ausdrücken wie zahlbar bei....
zahlbar an einer Kasse ... . Ausdrücke, welche vom deut
schen Reichsgericht als Bezeichnung eines Domizils aufgefaßt
werden (s. Staub, a. a. O., Art. 24 10; Entsch. d. R. Ger.
in Civilsachen, Bd. I, S. 17 ff.). Dem ist für den vorliegenden
Fall beizustimmen: es wäre nicht recht ersichtlich, was den Aus
steller Hodler bewogen haben sollte, zu stipulieren, sich zur Ver
fallzeit im Comptoir Studer einzufinden, während die Bezeich
nung Studers als Domiziliaten durchaus als sachgemäß erscheint.
Sonach ist die erste Einrede der Beklagten auch nach dieser Rich
tung abzuweisen.
7. Ihre zweite Einrede: diejenige der Verspätung der Präsen
tation zur Zahlung, begründet die Beklagte damit, der Wechsel
hätte schon am Verfalltage präsentiert werden sollen; sie stellt
damit den Grundsatz auf, die Präsentation zur Zahlung müsse
immer am Verfalltage erfolgen, ansonst sie verspätet und damit
der Regreß mangels Zahlung gegen den Aussteller und Indos
santen verwirkt sei. Diesem Grundsatze kann jedoch nicht beige
stimmt werden, und das aus folgenden Gründen: Nach Art. 762
Abs. 2 O. R. ist die Erhebung des Protestes am Zahlungstage
nicht zuläßig, sie muß jedoch spätestens am zweiten Werktage
nach dem Zahlungstage geschehen. Nun erscheinen Präsentation
zur Zahlung und Protestaufnahme mangels Zahlung im Grunde
nur als zwei Seiten eines und desselben Aktes, bezw. Präsenta
tion zur Zahlung und Aufnahme des Protestes haben gleichzeitig
zu erfolgen; der Protest hat gerade den Zweck, die Präsentation
zur Zahlung und die Nichterlangung der Zahlung festzustellen.
Danach muß notwendiger Weise die Frist zur Präsentation zur
Zahlung mit der Protestfrist zusammenfallen, ein Satz, der in
der deutschen Doktrin und Praxis unbestritten ist (vgl. Thöl,
Handelsrecht, 4. Aufl., Bd. II, S. 358; Rehbein, Komm.,
S. 72; Bernstein, a. a. O., S. 197, Art. 41 1 Ziff. 1
sub b; Grünhut, a. a. O., Bd. II, S. 394; Staub, a. a.
O., Art. 40 7 und Art. 41 8; s. auch Schneider und
Fick, Komm. z. O. R., Art. 762 Anm. 7). Dieses Resultat
erscheint um so richtiger, als der Verzug des Wechselgläubigers
gemäß Art. 759 O. R. erst nach Ablauf der für die Protester
hebung mangels Zahlung bestimmten Frist beginnt. Kann sonach
der Satz der Beklagten nicht als richtig anerkannt werden, so
könnte sich eher fragen, ob die Präsentation zur Zahlung und
die Protesterhebung nicht deshalb verspätet sei, weil sie nicht am
weiten Werktage nach dem Verfalltage erfolgt seien; es fragt
sich m. a. W., wie die Berechnung der zwei Werktage, von denen
Art. 762 O. R. spricht, zu geschehen habe, namentlich ob dann,
wenn, wie hier, der Verfalltag ein Samstag ist, so daß auf ihn
ein Sonntag folgt, die Protestfrist am Dienstag oder schon am
Montag ablaufe. Nach dem französischen (und italienischen) Text
des Art. 762 Abs. 2 O. R. nun, wonach die Protesterhebung zu
geschehen hat spätestens le second jour non férié après celui
de l échéance , könnte allerdings die Ansicht vertreten werden,
es genüge, wenn nur ein Werktag auf den Verfalltag folge,
und der dazwischen liegende Sonn oder Feiertag werde mitge
zählt; diese Auslegung würde voraussetzen, daß das Wort
second auf jour und nicht auf den ganzen Ausdruck
jour non férié bezogen würde; auch könnte Art. 819 O. R.
für diese Auslegung herbeigezogen werden, wonach dann, wenn der
Verfalltag ein Sonn oder Feiertag ist, der nächste Werktag der
Zahlungstag ist, und diese Bestimmung auch auf die Protesterhebung
Anwendung findet. Allein Art. 819 behandelt eben einen andern
Fall als Art. 762, und nun steht jene Auslegung dem deutschen
Wortlaut des Art. 762 Abs. 2 entgegen, abgesehen davon, daß auch
nach dem französischen (und italienischen) Texte second auf den
ganzen Ausdruck jour non férié bezogen werden kann. Nach
dem deutschen Wortlaute beträgt die Protestfrist eben zwei Werk
tage nach dem Zahlungstage; das heißt nun aber in jedem Falle
zwei volle Werktage, auch dann, wenn ein Feier oder Sonntag
dazwischen liegt, da nach der Tendenz des Gesetzes eben an solchen
Tagen wechselrechtliche Handlungen nicht vorgenommen werden
sollen. Würde der Sonn oder Feiertag mitgezählt, so wäre der
Gläubiger eines Wechsels, der an einem Samstag abläuft, schlechter
gestellt als ein anderer Gläubiger, ein Resultat, das wo immer
möglich zu vermeiden ist. In der deutschen Doktrin wird denn auch
ganz überwiegend die Ansicht vertreten, Art. 41 Abs. 2 d. W. O.,
gewähre als Protestfrist in allen Fällen zweiv olle Werktage nach
dem Zahlungstage, so daß ein an einem Samstag verfallener
Wechsel noch am darauffolgenden Dienstag gültig präsentiert und
protestiert werden könne (vgl. bes. Grünhut, a. a. O., Bd. II,
S. 394, spez. Anm. 9, und Staub, a. a. O., Art. 41 14 und
dort citierte; ferner vgl. Zeitsch. d. bern. Jur. Ver., Bd. 1 (1865
S. 395 ff., sowie das Gutachten von Favey und Cérésole an
den Vorstand der Börse von Lausanne du délai de protêt
faute de paiement , Lausanne 1897).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das
Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern
vom 21. September 1899 in allen Teilen bestätigt.