- Urteil vom 22. Dezember 1899 in Sachen
Kaiser gegen C. Uhlmann Cie.
Zahlungsversprechen; eventuell unerlaubte Handlung, Art. 50 ff. O.-R.
Mitverschulden der Kläger?
A. Mit Urteil vom 13. Juli 1899 hat das Obergericht des
Kantons Luzern erkannt:
- Der Beklagte habe den Klägern die Summe von 2620 Fr.
nebst Zins zu 50
seit Fälligkeit der einzelnen Wechsel d. h.
von 800 Fr. seit 31. Dezember 1897,
von 970 Fr. seit 20. Januar 1898,
von 850 Fr. seit 31. Januar 1898
zu bezahlen.
- Die Kläger haben dem Beklagten einen diesem Betrage ent
prechenden Teil der Konkursdividende aus dem Konkurse Schle
singer abzutreten.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit
dem Antrage: die Klage sei gänzlich abzuweisen.
C. Die Kläger tragen auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 7. Oktøber 1897 zog der Handelsreisende Schlesinger
in Lugano auf den Beklagten G. A. Kaiser in Zug, mit Zweig
niederlassung in Luzern, drei Tratten an eigene Ordre, fällig wie
folgt: eine Tratte von 800 Fr. am 31. Dezember 1897, eine
solche von 970 Fr. am 20. Januar 1898 und eine solche von
850 Fr. am 31. Januar 1898. Der Beklagte schrieb an Schle
singer am 13. Oktober 1897: er habe von diesen drei Wechseln
Kenntnis genommen und sie werden beim Verfall bezahlt werden
au cas préalable que les trois traites sur vous seront aussi
payées, sans prolongation...; du moment que toutes les traites
sur vous seront toujours payées à l échéance, je pourrai aussi
accepter, mais en attendant la chose est assez neuve pour
moi et je préfère à ne pas m engager dans une affaire que
je ne connais pas assez. Vous aussi ne devez pas accepter
je ne demande pas de vous quelque chose que je ne fais
pas moi-mème et quant à moi, je peux très bien disconter
les traites sur vous, sans l'acceptation.... Wie hieraus her
vorgeht, zog auch der Beklagte Tratten auf Schlesinger
diese
waren jeweilen 10 Tage vor Verfall derjenigen Schlesingers auf
den Beklagten fällig. Schlesinger übergab die drei Tratten auf den
Beklagten den heutigen Klägern, Uhlmann Cie., Banquiers in
Genf, zur Diskontierung. Diese schrieben dem Beklagten am
16. Oktober 1897, sie seien im Besitze dieser drei Tratten fauf
ihn; et comme ces effets ne sont pas bancables par le fait
qu'ils ne sont pas acceptés, nous venons... vous prier de nous
dire si vous êtes d'accord avec le montant de ces traites et
si vous voulez les payer à leurs échéances respectives, et
ceci par retour du courrier afin de faciliter l'escompte de ce
papier à M. Schlesinger. Der Beklagte antwortete mit Brief
vom 20. gl. M.: Je viens vous dire que les traites de
Mons. H. A. Schlesinger sont en ordre et malgré que je n ac
cepte pas des billets par principe, je ne vois pas de raisons
qu elles ne soient pas payées, elles sont notées comme suit...
et vous pouvez très bien les disconter. Je fais moi-même
beaucoup de traites sur mes clients-acheteurs, sans que je
les fasse accepter, et je peux très bien disconter ces
traites.... Außerdem ersuchte der Beklagte die Kläger um Aus
kunft über Schlesinger. Auf diesen Brief hin gaben die Kläger
dem Beklagten am 22. gl. Mts. die gewünschte Auskunft, wobei
sie Vorsicht empfahlen; am gleichen Tage teilten sie dem Schle
singer mit, da sie eine befriedigende Antwort vom Beklagten er
halten, können sie ihm die betreffenden Wechsel kreditieren; in der
That schrieben sie ihm die Beträge, abzüglich ihrer Spesen, zu
sammen 2571 Fr. 50 Cts., gut, und sie zahlten diesen Betrag
in der Folge auch aus. Als die Kläger daraufhin im November
1897 dem Beklagten einen neuerlichen Wechsel des Schlesinger
von 580 Fr. vorlegten, antwortete der Beklagte mit Brief vom
20. November 1897, dieser Wechsel werde sicherlich bezahlt wer
den, aber er müsse das Accept formell verweigern; vous m a
vez donné une assez bonne information sur M. Schlesinger et
du moment que cette maison tient ses obligations envers
moi, comme il faut, il va sans dire que ces traites sont bonnes
et seront remboursées. Die Kläger drückten mit Brief vom
22. gl. Mts. dem Beklagten ihr Erstaunen über seine Weigerung,
die Tratte zu acceptieren, aus, und fügten bei: du reste...
du moment que vous avez reçu la marchandise et déclarez
formellement être d accord vous ne pouvez guère vous refu
ser à accepter cette traite.... Allein am 31. Dezember 1897
rieb der Beklagte den Klägern: Mons. H. A. Schlesinger...
aurait dû payer au 20 ct. une traite de moi, de 800 fr., p.
20 ct., acceptée par lui, et cette traite est revenue non payée.
Par conséquent je ne peut pas accepter son billet qu'il a
fait sur moi de 800 fr. au 31 ct., qui vient de m être avisé à
Lucerne. Du moment que vous pouvez faire à ce monsieur
de remplir ses obligations envers moi, je payerai de suite la
traite en question, que j ai refusée en attendant, et mainte
nant je suis très content à ne jamais avoir voulu accepter ces
billets. Dans votre honorée du 2 oct. vous m avez donné une
bonne information sur cette maison, sans cela je ne serais
pas entré en relations avec ce monsieur. Zu bemerken ist
hierbei, daß die Kläger dem Beklagten erst am 22. Oktober 1897
eine Information über Schlesinger erteilt haben; einen Brief vom
2. Oktober 1897 hat der Beklagte nicht beigebracht, und er scheint
auch nicht mehr behaupten zu wollen, einen solchen erhalten zu
haben. Alle drei auf den Beklagten gezogenen Wechsel wurden
protestiert. Am 24. Januar 1898 wurde über Schlesinger, auf
Begehren der Kläger, der Konkurs eröffnet; nach einer Erklärung
des Konkursamtes von Lugano vom 5. September 1898 haben
die Kläger in diesem Konkurse eine unbestrittene Wechselforde
rung von 11,293 Fr. nebst Kosten und Zinsen geltend gemacht,
die in der V. Klasse kolloziert wurde; es werden nicht viel mehr
als 4% erhältlich sein. Die Kläger erhoben nun im April 1898
gegen den Beklagten Klage auf Bezahlung von 2664 Fr. 35 Cts.
nebst Zins zu 6 % seit 31. Dezember 1897 von 816 Fr. 65 Cts.,
seit 20. Januar 1898 von 985 Fr. 20 Cts., und seit 31. Ja
nuar 1898 von 862 Fr. 50 Cts.; diese Summe setzt sich zu
sammen aus den jeweiligen Beträgen der auf den Beklagten
gezogenen Wechsel und den Protest und Retourspesen. Die Klä
ger stützten ihren Anspruch in erster Linie darauf, daß im Briefe
des Beklagten vom 20. Oktober 1897 ein Zahlungsversprechen
enthalten sei; eventuell machten sie geltend, im Vorgehen des
Beklagten
im Verschweigen der Thatsache, daß er dem Schle
singer die Zahlung der Wechsel nur unter der Bedingung, daß
dieser die vom Beklagten auf ihn gezogenen Tratten einlöse, zu
gesagt habe liege eine nach Art. 50 O R. unerlaubte und
zu Schadenersatz verpflichtende Handlung. Der Beklagte beantragte
Abweisung der Klage. Beide kantonalen Instanzen haben den
Hauptstandpunkt der Kläger verworfen, dagegen den Thatbestand
einer unerlaubten Handlung als gegeben erachtet. Jedoch nahm
die erste Instanz (Bezirksgericht Luzern) an, es sei erwiesen,
Schlesinger habe im Momente der Diskontierung der drei Wechsel,
2. Oktober 1897, bei den Klägern bereits einen Passivsaldo von
1558 Fr. a Ets. gehabt; dieser Betrag sei von der Summe
von 2620 Fr., dem Betrag der drei Wechsel, abzuziehen. Und
von den verbleibenden 1061 Fr. 20 Cts. überband sie dem Be
klagten nur die Hälfte, also 530 Fr. 60 Cts., mit der Begrün
dung, die Kläger treffe ein Mitverschulden, das darin bestehe,
daß sie der zweideutigen Erklärung des Beklagten vom 20. Ok
tober 1897 ohne weitere Prüfung eine ihnen günstige Bedeutung
beigemessen und ohne im Besitze eines unanfechtbaren Zahlungs
versprechens des Beklagten zu sein, die Wechselbeträge dem Schle
singer ausgezahlt haben. Die Vorinstanz erklärt, es liege kein
Grund vor, den Posten von 1558 Fr a Cts. mit der einge
klagten Summe in Verbindung zu bringen, und überdies sei
dieser Abzug prozessualisch unzulässig. Ebenso verwirft sie den
Standpunkt, die Kläger treffe ein Mitverschulden.
2. Die Kläger stützen ihren Anspruch auch heute noch in erster
Linie auf ein Zahlungsversprechen des Beklagten, also auf einen
vertraglichen Rechtsgrund, und nur eventuell auf eine unerlaubte
Handlung; sie machen beide Standpunkte eventuell, nicht etwa
kumulativ geltend, und das offenbar mit Recht; denn wenn ein
Zahlungsversprechen vorliegt, und der Beklagte aus diesem haftet,
ist ein Delikt ausgeschlossen; ein solches kann nur in Frage kom
men, wenn die Haftung des Beklagten aus Vertrag verneint
wird. Ist sonach in erster Linie der Hauptstandpunkt der Kläger
zu prüfen, so fragt sich, ob das behauptete Zahlungsversprechen
zu finden sei im Briefe des Beklagten vom 20. Oktober 1897.
Dieser Brief war die Antwort des Beklagten auf die bestimmte
Anfrage der Kläger im Briefe vom 16. gl. Mts., ob er die auf
ihn gezogenen Tratten bei Verfall bezahlen werde. Der Beklagte
hat nun hierauf keine klare unzweideutige Antwort gegeben, son
dern nur in gewundenen Ausdrücken erklärt, die Tratten seien
gut; klar ist nur soviel, daß er sich jedenfalls nicht wechselrecht
lich verpflichten wollte, da er das Accept ausdrücklich verweigerte.
Wird die Erklärung des Beklagten bloß nach ihrem Wortlaute
betrachtet, muß daher wohl mit den Vorinstanzen gesagt werden,
daß ein unzweideutiges Zahlungsversprechen, eine persönliche Ver
pflichtung des Beklagten, aus ihr nicht gefolgert werden kann.
Allein zur Auslegung dieser zweideutigen, unbestimmten Erklärung
ist nach bekanntem Auslegungsgrundsatz die Gesamtheit der Um
stände, unter denen sie abgegeben wurde, heranzuziehen. Dabei
fällt vorab in Betracht, daß die Erklärung nach der Willens
meinung der Kläger die Anwort des Beklagten auf ihre bestimmte
Anfrage, ob er die Tratten bezahlen werde, sein sollte. Wird nun
berücksichtigt, daß der Beklagte in den fraglichen Tratten als
Trassat figurierte, und daß von einer dritten Person, die aus
ihnen verpflichtet sein sollte, nirgends die Rede war, so kann der
Erklärung des Beklagten vernünftigerweise keine andere Auslegung
gegeben werden, als die, er habe damit die Anfrage der Kläger
bejahen und also ein Zahlungsversprechen abgeben wollen. Jeden
falls mußte seine Erklärung von den Klägern so aufgefaßt wer
den; und da der Beklagte offenbar absichtlich und arglistig so
gewundene zweideutige Ausdrücke gebraucht, ist die Erklärung
so auszulegen, wie sie von den Klägern verstanden werden mußte;
nur diese Auslegung wird dem Grundsatze gerecht, daß Willens
erklärungen nach dem Prinzipe von Treu und Glauben auszu
legen sind (s. namentlich Danz, Auslegung der Rechtsgeschäfte,
S. 143 sub 4). Der Beklagte haftet sonach aus seinem Ver
sprechen, und damit ist die Begründetheit der Klage gegeben.
Wenn er nämlich eventuell geltend macht, er habe das Versprechen
unter der Bedingung
nur unter einer Bedingung abgegeben,
daß Schlesinger die vom Beklagten auf ihn gezogenen Wechsel
bezahle, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Kläger von die
sem Abkommen keine Kenntnis hatten der Beklagte hat den
Beweis der Kenntnis der Kläger nicht einmal ernstlich versucht
und daß ihnen das Abkommen daher nicht entgegengestellt wer
den kann.
3. Wollte man indessen Bedenken tragen, in der mehrfach er
wähnten Erklärung des Beklagten vom 20. Oktober 1897 ein
Zahlungsversprechen zu erblicken, so wäre die Klage mit den
Vorinstanzen aus dem Gesichtspunkte einer Forderung aus uner
laubter Handlung, Art. 50 O. R., gutzuheißen. Hierüber folgen
des: Zunächst ist festgestellt, daß den Klägern ein Schaden ent
standen ist, indem sie dem Schlesinger die Wechsel gutschrieben,
ihm auch den ungefähren Wechselbetrag ausbezahlt haben, und
dann nachher im Konkurse des Schlesinger zu Verlust gekommen
sind. Sodann ist auch der Kausalzusammenhang dieses Schadens
mit dem Verhalten des Beklagten erstellt: die Kläger machten die
Diskontierung der Wechsel von der Erklärung des Beklagten, ob
die Wechsel gut seien und ob er sie bezahlen werde, abhängig,
und diskontierten sie erst, nachdem sie eine Antwort erhalten hat
ten, die, wenn auch zweideutig, in diesem Sinne lautete. Es fragt
sich daher nur noch, ob in diesem Verhalten des Beklagten: im
Verschweigen des Abkommens mit Schlesinger und in der Abgabe
der zweideutigen Erklärung, eine Widerrechtlichkeit zu erblicken sei.
Nun ist das Verschweigen von Thatsachen dann widerrechtlich,
wenn die Thatsache, die verschwiegen wird, für den Willensent
schluß des andern Teils erheblich ist und dieser Umstand dem
Verschweigenden bekannt war, oder nach den Grundsätzen von
Treu und Glauben bekannt sein mußte (vgl. Amtl. Samml. der
bundesger. Entsch., Bd. XV, S. 832 f.), also als Arglist, Be
trug, erscheint. Diese Voraussetzung trifft hier zu: der Umstand,
daß der Beklagte mit Schlesinger ein Abkommen getroffen hatte,
wonach er nur unter der Bedingung, daß dieser die vom Beklag
ten auf ihn gezogenen Wechsel zahle, seinerseits die drei in Frage
stehenden Wechsel bezahlen werde, mußte für die Kläger von
höchster Erheblichkeit sein, und bei Kenntnis dieses Umstandes
hätten sie, da sie ohne Deckung waren, die Wechsel zweifellos
nicht diskontiert. Das mußte aber auch dem Beklagten klar sein;
es ist denn auch offensichtlich, daß er diese Thatsache absichtlich,
arglistig, verschwiegen hat, um dem Schlesinger und damit
selber Kredit zu verschaffen. Der Eventualstandpunkt der Kläger
erscheint danach als begründet.
4. Das Quantitativ des klägerischen Anspruchs, das nunmehr
einzig noch zu erörtern ist, betreffend, fällt vorab die Einrede des
Beklagten, ein Teil des Schadens sei nicht im Kausalzusammen
hange mit seinem Verhalten, dahin, nachdem die Vorinstanz diese
Einrede als prozessualisch unzulässig zurückgewiesen hat. Sodann
ist seine weitere Einrede, er hafte eventuell nur für den ersten
Wechsel von 800 Fr., unbegründet, da er im Briefe vom
20. Oktober 1897 von allen drei Wechseln gesprochen hat. End
lich ist die Einrede des Mitverschuldens abzuweisen. Wird der
Anspruch der Kläger als vertraglicher aufgefaßt und geschützt
(oben Erw. 2), so ist von vornherein klar, daß dem Zahlungs
versprechen des Beklagten gegenüber die Einrede eines Mitver
schuldens der Kläger keinen Raum hat. Und stellt man sich auf
den Standpunkt, der Beklagte hafte aus unerlaubter Handlung,
so kann er nicht geltend machen, die Kläger hätten den Irrtum
durch ihre Sorglosigkeit selbst verschuldet; denn der Betrüger kann
sich dem Betrogenen gegenüber nicht auf die Vermeidlichkeit des
rrtums berufen (vgl. Windscheid, Pand. II, 258 Anm. 18,
7. Aufl., S. 37; ferner Seuffert, Arch., Bd. 53, Nr. 213).
Unter diesen Umständen ist die Klage im vollen Umfange, in
dem sie heute noch aufrecht erhalten wird, gutzuheißen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das
Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 13. Juli 1899
in allen Teilen bestätigt.