- Urteil vom 9. Dezember 1899
in Sachen Nordostbahngesellschaft gegen Kummer.
Klage auf Rückzahlung einer freiwillig bezahlten Nichtschuld. Art. 72
O.-R. Expropriation eines Grundstückes, richterliche Festsetzung
der Entschädigung unter Vorbehalt des Nachmasses. Bezahlung der
Entschädigung ohne vorheriges Nachmass und ohne Vorbehalt, spä
tere Verisikation und demzufolge Klage auf Rückzahlung des zu
viel Geleisteten.
A. Durch Urteil vom 14. Juli 1899 hat das Obergericht des
Kantons Schaffhausen die Klägerin mit ihrer Klage abge
wiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen und beantragt, es sei in Aufhebung des
selben der Berufungsbeklagte zu verpflichten, ihr 3306 Fr. samt
Zins zu 5 % seit dem 1. November 1893 zu bezahlen. Der
Berufungsbeklagte beantragt in seiner Antwortschrift Abweisung
der Berufung und sämtlicher Rechtsbegehren der Klägerin; even
tuell: Rückweisung der Sache an die kantonalen Instanzen zum
Zwecke materieller Instruktion auf dem Boden des eidgenössischen
Rechtes und unter Vorbehalt aller prozessualischen und materiell
rechtlichen Standpunkte des Beklagten auf dem durch das Bundes
gericht festgestellten Rechtsboden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In dem Expropriationsprozesse zwischen Martin Kummer
in Schaffhausen und der schweizerischen Nordostbahn hat die
Instruktionskommission des Bundesgerichtes in ihrem am 25. April
1894 erlassenen Urteilsantrag bestimmt, die schweiz. Nordostbahn
habe dem Expropriaten Kummer zu bezahlen: für 2041 Qua
dratmeter Garten, Wege und Gemüseland, Nachmaß vorbehalten,
9 Fr. 50 Cts. per Quadratmeter, 19,389 Fr. 50 Cts. nebs
Zins zu 5 % vom Tage der Inanspruchnahme an. Nachdem
beide Parteien den Urteilsantrag angenommen hatten, wurde
derselbe durch Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Mai 1894
als in Rechtskraft erwachsen erklärt. Dem angegebenen Maß
waren, wie nicht bestritten ist, die Einträge im Grundbuch der
Stadt Schaffhausen zu Grunde gelegt worden. Am 20. Juni
1894 fand die gemeinderätliche Zufertigung des Grundstückes an
die Nordostbahn statt, und am gleichen Tage bezahlte sie dem
Expropriaten die vom Bundesgericht festgesetzte Entschädigungs
summe aus. Im Frühjahr 1898 ließ die Nordostbahn eine Nach
messung vornehmen, welche einen um 3 Ar 48 Quadratmeter ge
ringeren Flächeninhalt ergab. Gestützt auf diese Thatsache, und
unter dem Hinweis auf den im Urteilsantrag gemachten Vorbe
halt des Nachmaßes erhob sie nun gegen Kummer beim Bezirks
gericht Schaffhausen Klage auf Rückzahlung von 3306 Fr. samt
Zins zu 5% seit dem 1. November 1893, indem sie behauptete
in diesem Betrage irrtümlich eine Nichtschuld bezahlt zu haben.
Der Beklagte machte dagegen geltend, die Klägerin habe dadurch
auf das Nachmaß verzichtet, und die Einträge im Grundbuch
anerkannt, daß sie das Grundstück ohne jeden Vorbehalt und ohne
von dem gerichtlichen Vorbehalt des Nachmaßes rechtzeitig Ge
brauch zu machen, in Anspruch genommen und total verändert
habe, so daß der frühere Umfang desselben gar nicht mehr fest
gestellt werden könne. Übrigens sei gegenüber den öffentlichen
Grundbüchern ein Nachmaß gar nicht zulässig. In rechtlicher
Beziehung könne von der Anwendung der Bestimmungen des
eidgenössischen Obligationenrechtes über ungerechtfertigte Berei
cherung nicht die Rede sein, da es sich in That und Wahrheit
um eine Klage aus Nachwährschaft handle; diese sei aber ver
jährt. Eventuell läge keine ungerechtfertigte Bereicherung vor, da
der Beklagte seinerzeit das Grundstück mit demselben Flächenmaß
erworben habe, und zudem das behauptete Mindermaß gar nicht
bestehe.
Die Vorinstanz hat die Klage mit der Begründung abgewiesen:
Um eine condictio indebiti könne es sich nicht handeln, weil
von der Klägerin in Wahrheit nicht eine Nichtschuld bezahlt
worden sei; denn nach dem Entscheide des Bundesgerichtes habe
sie wirklich so viel zu bezahlen gehabt, als sie bezahlt habe.
Ihre Forderung könne nur darauf gegründet werden, daß der
Beklagte nicht richtig erfüllt habe, und da für diesen die Mög
lichkeit, besser zu erfüllen, nicht gegeben sei, so stelle sich der
klägerische Anspruch als ein solcher auf Entschädigung aus
Nachwährschaft dar. Bei Beurteilung dieses Anspruches falle ent
scheidend in Betracht, daß die Klägerin von dem vom Bundes
gericht ausgesprochenen Vorbehalt des Nachmaßes erst nach Ver
fluß von 4 Jahren Gebrauch gemacht habe, während dies spä
estens bei der Fertigung des Grundstückes, eventuell bei der Aus
zahlung des Preises hätte geschehen müssen. Der Umstand, daß
die Klägerin unterlassen habe, vor diesem Zeitpunkt die Nach
messung zu bewerkstelligen, und das Grundstück in Besitz ge
nommen und den Preis dafür bezahlt habe, ohne irgend welchen
weitern Vorbehalt zu machen, berechtige zu der Annahme, daß
die Klägerin auf das Recht der Verifikation des Maßes ver
zichtet und das vom Bundesgericht zu Grunde gelegte Flächenmaß
mit dem daraufhin ausgerechneten Preis definitiv für sich verbind
lich anerkannt habe.
2. Die Frage nach der rechtlichen Natur der Klage ist (ab
gesehen von der hier nicht weiter in Betracht kommenden prozeß
rechtlichen Qualifikation) gleichbedeutend mit der Frage, aus
welchem Rechtsgrund geklagt werde. Maßgebend für deren Beant
wortung ist deshalb der Inhalt der Klagebegründung. Nach dieser
handelt es sich aber im vorliegenden Falle in der That um eine
condictio indebiti, denn die Klägerin stützt ihren Anspruch auf
die Behauptung, sie habe dem Beklagten mit den 3306 Fr. irr
tümlich eine Nichtschuld bezahlt. Ob diese Behauptung thatsächlich
richtig oder unrichtig sei, ändert an der Natur der Klage nichts.
Stellt sich die Klage aber als condictio indebiti dar, so ist
damit auch die Kompetenz des Bundesgerichtes, über dieselbe zu
entscheiden, gegeben; denn die Ansprüche wegen ungerechtfertigter
Bereicherung sind Ansprüche eidgenössischen Rechtes; Voraus
setzung und Inhalt derselben bestimmen sich nach dem eidgenös
sischen Obligationenrecht, und zwar auch in den Fällen, bei denen
die in Frage kommende causa der Bereicherung von diesem
Bundesgesetz selbst nicht beherrscht wird.
3. Da die Zahlung, auf welche die Klägerin ihre Rückfor
derung stützt, zum Zwecke der Tilgung einer Schuld und frei
willig erfolgt ist, findet im vorliegenden Falle Art. 72 O. R.
Anwendung. Nach diesem Artikel hat die Klägerin darzuthun,
daß die Schuld thatsächlich nicht bestanden, und daß sie sich über
dies bei der Zahlung über ihre Schuldpflicht im Irrtum befunden
habe. Was nun zunächst die Frage anbelangt, ob die Klägerin
eine Nichtschuld bezahlt habe, so hat die Vorinstanz sie mit Un
recht aus dem Grunde verneint, weil die Klägerin nach dem
bundesgerichtlichen Urteil wirklich so viel geschuldet habe, als sie
bezahlt hat. Das bundesgerichtliche Urteil (bezw. der durch das
selbe als in Rechtskraft erwachsen erklärte Urteilsantrag der
struktionskommission) geht dahin, die Nordostbahn sei unter
Vorbehalt des Nachmaßes zur Bezahlung der im Urteil be
zeichneten Summe verpflichtet, und gibt darum auch ausdrücklich
den für den abzutretenden Quadratmeter zu bezahlenden Einheits
preis, 9 Fr. 50 Ets., an. Die durch das Urteil der Nordostbahn
auferlegte Verpflichtung besteht somit darin, den Beklagten für
das in Abtretung fallende Land mit 9 Fr. 50 Cts. per Quadrat
meter zu entschädigen, und die auf 2041 Quadratmeter berechnete
Gesamtsumme ist nur in der Meinung ausgesetzt, daß sie gelten
solle, wenn eine beiden Parteien freistehende Nachmessung nicht
einen andern Flächeninhalt ergebe. War die abzutretende Fläche
kleiner als 2041 Quadratmeter, so schuldete sonach die Nordost
bahn auf Grund dieses Urteils auch einen entsprechenden, nach
dem ausgesetzten Einheitspreis zu berechnenden Betrag weniger
und sie zahlte also, wenn die Fläche, wie sie behauptet, bloß 1693
Quadratmeter maß, mit dem Betrag von 3306 Fr. in der That
eine Nichtschuld. Die Einwendung des Beklagten, daß das in
dem bundesgerichtlichen Urteil angegebene Flächenmaß dem öffent
lichen Grundbuch entnommen, und dessen Angaben gegenüber ein
Nachmaß nicht zulässig sei, kann nicht gehört werden, nachdem
einmal das bundesgerichtliche Urteil dieses Nachmaß den Parteien
ausdrücklich vorbehalten hat.
4. Da in der freiwilligen und vorbehaltlosen Zahlung einer
geltend gemachten Schuld an sich eine Anerkennung derselben liegt,
und diese Anerkennung einen rechtmäßigen Grund für die mit
der Zahlung bewerkstelligte Vermögenszuwendung bildet, so hat
der die condictio indebiti anstellende Kläger außerdem die in der
Zahlung liegende Anerkennung zu entkräften. Er hat zu dem
Zwecke, sofern nicht die Zahlung unter Vorbehalt geschah, dar
zuthun, daß er sich über seine Zahlungspflicht im Irrtum befun
den habe. Dieser Nachweis ist im vorliegenden Falle als erbracht
anzusehen, sobald sich ergibt, daß das expropriierte Grundstück
wirklich weniger als 2041 Quadratmeter maß; denn es ist nicht
daran zu zweifeln, daß die Klägerin die volle, dem angegebenen
Flächenmaß entsprechende Summe dem Beklagten nur aus dem
Grunde ausbezahlt hat, weil sie glaubte, daß jenes Maß mit
der Wirklichkeit übereinstimme, und sie daher in der That den
Beklagten für 2041 Ouadratmeter zu entschädigen habe. Dieser
rrtum würde nun allerdings dann nicht mehr in Betracht fallen
können, wenn in der Zahlung zugleich die Erklärung zu erblicken
wäre, daß es auf ein allfälliges Mehr oder Mindermaß über
haupt nicht mehr ankommen solle. Auf diesem Standpunkt steht
die Vorinstanz, indem sie annimmt, die Klägerin habe dadurch,
daß sie die vorbehaltene Nachmessung nicht bereits vor der Zahlung
vornahm, auf eine Verifikation des Flächenmaßes verzichtet, und
damit anerkannt, daß die im Urteilsantrag festgesetzte Gesamt
summe den Betrag ihrer Schuld ausmache. Nun hatte allerdings
die Klägerin, obschon im Urteilsantrag das Nachmaß vorgesehen
war, die Zahlung geleistet, ohne hievon Gebrauch zu machen,
und sich bei der Zahlung nicht ausdrücklich vorbehalten, später
darauf zurückzukommen. Allein für die Vornahme der Nachmessung
war im Urteilsantrag keine Frist gesetzt, und es läßt sich auch
nicht eiwa behaupten, daß Treu und Glauben erfordert hätten
den Flächeninhalt bereits vor der Zahlung zu verifizieren. Die
Nordostbahn durfte daher bei der Zahlung davon ausgehen, daß
ihr die Nachmessung auch nachträglich noch zustehe, und brauchte
sich dieselbe, nachdem sie bereits im Urteilsantrage vorbehalten
war, bei der Zahlung nicht noch einmal ausdrücklich vorzube
halten. Es geht somit nicht an, in der Zahlungsleistung der
Klägerin die Erklärung zu erblicken, daß es bei der Annahme
eines Flächenmaßes von 2041 Quadratmeter, unbekümmert um
deren Richtigkeit, sein endgültiges Bewenden haben solle. Unter
diesen Umständen kann aber von einem Verzicht auf das Recht
einer allfälligen Rückforderung wegen irrtümlicher Annahme des
Flächenmaßes nicht gesprochen werden, und ist die Klägerin mit
ihrer Behauptung, daß das abgetretene Grundstück weniger als
2041 Quadratmeter gemessen habe, in der That zu hören.
Die Vorinstanz ist auf eine Beweiserhebung rücksichtlich dieser
Thatsache nicht eingetreten, und zwar, wie sich aus ihrem Urteil
ergibt, nicht etwa aus prozessualen Gründen, sondern lediglich
deshalb, weil sich von ihrem Standpunkt aus die klägerische Be
hauptung als unerheblich darstellte. Dieser Standpunkt erweist
sich jedoch, wie bemerkt, als unhaltbar; danach bedarf der in dem
angefochtenen Urteil festgestellte Thatbestand der Vervollständigung
und es sind deshalb die Akten zur Vornahme derselben, und zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Über die Zinsenforderung der Klägerin ist endlich zu be
merken: Soweit sich auf Grund der von der Vorinstanz vor
zunehmenden Beweiserhebung ein Mindermaß ergibt, hat der
Beklagte neben dem von der Klägerin zu viel bezahlten Kapital
auch den entsprechenden, von ihr bezahlten Betrag an Zinsen
zurückzuvergüten. Im übrigen aber schuldet der Beklagte, da nichts
dafür vorliegt, daß er beim Empfang der Zahlung nicht im
guten Glauben gewesen sei, eventuell lediglich Verzugszinsen vom
Tage der Mahnung an, als welche die Mitteilung von dem
Resultat der von der Nordostbahn vorgenommenen Nachmessung
zu betrachten ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird in dem Sinne als be
gründet erklärt, daß das angefochtene Urteil des Obergerichtes
des Kantons Schaffhausen vom 14. Juli 1899 aufgehoben und
die Sache zur Aktenvervollständigung und neuen Beurteilung an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird.