- Urteil vom 2. Dezember 1899 in Sachen
Gastl gegen Wir
Werkvertrag. Abzug am Werklohn wegen Verspätung und wegen
Mängel. Replik der Genehmigung des Werkes. Art. 361 und 357
Abs. 1 O.-R. Ablieferung des Werkes.
A. Durch Urteil vom 15. September 1899 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen erkannt, der Kläger habe sich
an seiner Forderung von 5896 Fr. 25 Cts. den Betrag von
1559 Fr. 40 Cis. in Abrechnung bringen zu lassen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit
dem Antrage: Es sei zu erkennen, der Beklagte sei nicht berech
tigt, von der klägerischen Forderung einen Abzug zu machen;
eventuell sei dem Beklagten nur ein Abzug von 700 Fr. resp.
10% gemäß Expertengutachten gestattet.
C. Der Beklagte ersucht in seiner Antwortschrift um Bestätigung
des kantonsgerichtlichen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Parteien schlossen am 14. April 1898 miteinander
einen sogenannten Bauvertrag ab, wonach der Beklagte Wirz dem
Kläger Gastl die sämtlichen Zimmer , Schreiner und Glaser
arbeiten für ein Haus und eine Scheune in der Rüti, Gemeinde
Utznach, auf des Beklagten Grund und Boden, in Akkord übergab.
Das Bauholz zum Abbund war vom Beklagten zu liefern.
Die Scheuer sollte bis zum 28. Mai 1898 so hergestellt sein,
daß der Beklagte ungehindert das Heu einsammeln konnte. Der
ganze Bau, Haus und Scheune, hatte bis 1. August 1898 un
tadelhaft fertig erstellt zu sein. Sämtliche Arbeiten waren solid
und untadelhaft zu erstellen. Nach der Feststellung der Vorinstanz
war die Scheune circa Mitte Juli 1898, das Haus im Januar
1899 beziehbar. Am 3. Januar 1899 stellte der Kläger dem
Beklagten über die Arbeiten Rechnung, d. d. 27. Dezember 1898
die Rechnung enthält Posten für Arbeiten aus der Zeit vom
August bis 24. Dezember 1898 und beläuft sich auf 6996 Fr.
25 Cts., abzüglich vom Beklagten bezahlte 1100 Fr., so daß
der Saldo zu Gunsten des Klägers auf 5896 Fr. 25 Cts. lautet.
Am 27. gleichen Monats schrieb der Beklagte dem Kläger, er
anerkenne die Rechnung nicht, schon weil dieselbe bedeutend über
setzt sei; ferner behalte er sich die Prüfung des Werkes bis nach
Erstellung desselben vor, und wahre sich diesbezüglich alle Rechte.
Nach erfolglosem Zahlungsbefehl erhob hierauf der Kläger gegen
den Beklagten die vorliegende Klage, die auf Zahlung von
5896 Fr. 25 Cts, nebst Zins zu 5 % seit 20. Januar 1899
geht. Der Beklagte beantragte, der Kläger sei mit seinem Klage
begehren in dem Sinne abzuweisen, daß von dessen Forderung ab
gezogen werden: 1. Der Minderwert des Gebäudes infolge man
gelhafter und nicht vertragsgemäßer Arbeit; 2. die durch Ver
schulden des Klägers entstandenen Mehrkosten; 3. die übersetzten
Preisansätze einzelner Arbeiten und der Gesamtarbeit; 4. der
Schaden, der dem Beklagten infolge nicht rechtzeitiger und man
gelhafter Erstellung des Werkes entstanden sei; 5. eine Forderung
des Beklagten an den Kläger von 59 Fr. 40 Cts. Die Vorin
stanzen haben die letztgenannte Forderung des Beklagten, gestützt
auf die Anerkennung des Klägers, geschützt und im übrigen die
Forderungen des Beklagten wegen mangelhafter und verspäteter
Erstellung des Werkes gestützt auf Expertise, Zeugeneinvernahme
und Augenschein grundsätzlich als begründet erklärt und den Be
trag der diesbezüglichen Vergütung auf 1500 Fr. festgesetzt.
2. Streitig ist heute nur noch, ob der Beklagte berechtigt sei,
an der an sich anerkannten Forderung des Klägers Abzüge wegen
verspäteter Erstellung der Scheune und wegen Minderwertes des
Werkes zu machen, und wenn ja, wie hoch diese Abzüge zu be
messen seien. Den ersteren Punkt: den Schadenersatz wegen ver
späteter Fertigstellung der Scheune betreffend, nimmt der Kläger
Ver
lediglich den Standpunkt ein, die von ihm zugegebene
spätung sei auf die Schuld des Beklagten zurückzuführen. (Aus
führung, daß dies unstichhaltig sei.)
3. Den Abzug wegen Minderwertes bestreitet der Kläger
mit der Behauptung, der Beklagte habe das Werk genehmigt,
seien, aus-
während er die Thatsache, daß Mängel vorhanden
drücklich zugibi. Jenen Standpunkt nun begründet der Kläger
in erster Linie damit, die Mängelrügen des Beklagten seien ver
spätet; er stützt sich also auf die in Art. 361 in Verbindung
mit Art. 357 Abs. 1 O. R. vorgesehene stillschweigende Ge
nehmigung. Bei Prüfung dieser Gegeneinrede ist vorab zu
untersuchen, wann die Ablieferung des Werkes erfolgt ist und
sonach die in Art. 357 Abs. 1 vorgeschriebene Frist zur Prüfung
begonnen hat; und für Entscheidung dieser Frage ist wiederum
präjudizierlich die weitere, welches Werk nach dem Vertragsinhalte
vom Kläger überhaupt zu liefern gewesen sei. Nach dem bloßen
Wortlaute des Vertrages nun könnte angenommen werden, der
Werkvertrag sei auf die Erstellung der einzelnen Schreiner und
Glaserarbeiten gegangen, und alsdann müßte gesagt werden, daß
die Frist zur Prüfung jeweilen mit der Ablieferung dieser einzelnen
Arbeiten begann. Allein das kann nicht der Sinn des Vertrages
sein. Durch den von den kantonalen Instanzen vorgenommenen
Augenschein ist nämlich erstellt, daß nur der Unterbau der Ge
bäude aus Stein, alles übrige dagegen aus Holz konstruiert ist;
wie nun der Beklagte die Maurerarbeit in globo einem Maurer
meister übergeben hat, so hat er mit der Schreiner und Glaser
arbeit in globo den Kläger betraut; das vom Kläger zu er
stellende Werk bestand also nicht in der Anfertigung der ein
zelnen Schreiner und Glaserarbeiten, sondern in der Erstellung
der Gebäude, soweit sie aus Holz zu bestehen hatten. Die Frist
für den Beginn der Mängelrüge begann daher erst mit der Ab
lieferung dieser Gebäude. Diese Ablieferung, Übergabe an den
Beklagten, hat nun noch gar nicht stattgefunden; gegenteils ist
von der Vorinstanz festgestellt, daß zur Zeit, als sie ihren Augen
schein vornahm, das Werk noch nicht vollendet war. Allerdings
hat der Beklagte die Scheune Mitte Juli 1898 und das Haus
im Januar 1899 bezogen; allein hieraus folgt die Ablieferung
nicht; diese kann vielmehr erst stattfinden nach der gänzlichen
Vollendung der Arbeiten. Etwas anderes wäre nur anzunehmen
bei gegenteiliger Vereinbarung der Parteien, wofür, hier nichts
vorliegt. Unter diesen Umständen kann von einer Verwirkung der
Mängelrüge infolge stillschweigender Genehmigung keine Rede sein.
In zweiter Linie behauptet der Kläger, die Mängelrüge sei da
durch verwirkt, daß der Beklagte bei den Arbeiten stetsfort an
wesend gewesen sei und sich vom Gange und der Ausführung
derselben habe überzeugen können, eine Rüge aber niemals erhoben
habe. Zuzugeben ist nun allerdings, daß auch vor der Vollendung
des Werkes der Besteller auf Mängelrügen verzichten und sein
Einverständnis mit den Arbeiten bezeugen kann; allein zur An
nahme eines solchen Einverständnisses genügt das bloße Still
schweigen des Bestellers und das Unterlassen von Reklamationen
nicht, da der Besteller vor Ablieferung des Werkes zur Prüfung
nicht verpflichtet ist. Gegen den Beklagten liegt nun aber höchstens
dieses Stillschweigen vor, wenn man nicht sogar annehmen will,
er habe mehrfach reklamiert; gegen die dem Kläger geschuldete
Redlichkeit verstößt seine Handlungsweise jedenfalls nicht. Nach
dem Gesagten muß auch die zweite Gegeneinrede des Klägers
als unbegründet erklärt und der Lohnabzug grundsätzlich gutge
heißen werden.
4. Hinsichtlich des Quantitativs der dem Beklagten kompenfa
tionsweise zuzusprechenden Summe für Entschädigung wegen Ver
spätung und Abzug wegen Minderwertes ist die Vorinstanz offen
bar ohne Verletzung von Bundesrecht über den Ansatz der Experten
hinausgegangen, indem sie sich hiebei auf anderweitige Beweis
mittel, insbesondere Zeugeneinvernahme und Augenschein, gestützt
hat; für das Bundesgericht liegt kein Grund vor, an der von
der Vorinstanz auf Grund der Beweisergebnisse und in An
wendung des freien Ermessens festgesetzten Summe eine Anderung
vorzunehmen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das
Urteil des Kantonsgerichtes von St. Gallen vom 15. September
1899 in allen Teilen bestätigt.