- Urteil vom 1. Dezember 1899 in Sachen
Heß gegen Häberli.
Liegenschaftenkauf, suspensiv bedingt durch Darlehensvertrag. Kompe
tenz des Bundesgerichts. Frage, ob Darlehen durch den Darle
hensversprecher genügend angeboten sei.
A. Durch Urteil vom 22. August 1899 hat die Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
- Der von den Parteien unterm 9. September 1898 abge
schlossene Kaufvertrag betreffend Land in Kilchberg wird als auf
gehoben erklärt und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger den
durch die Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Schaden zu
ersetzen.
- Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die Kosten des Au
dienzverfahrens mit 28 Fr. a Cts. zu ersetzen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen und die Anträge gestellt, es sei in Auf
hebung desselben zu erkennen:
- Der Kläger habe das sub 1. November 1898 schriftlich
innerhalb fünf Tagen zu bewerkstelligende Darlehen von 15,000 Fr.
nicht geleistet, sei also seinen vertragsmäßigen Verpflichtungen
nicht nachgekommen.
- Es sei der an die Leistung dieses Darlehens geknüpfte Kauf
über eine Liegenschaft in Kilchberg als nicht zu Stande gekommen
erklärt, resp. derselbe sei infolge Fristansetzung durch den Be
klagten und Nichtzahlung der Gegenleistung durch den Kläger
wieder aufgehoben worden.
- Eventuell, d. h. für den Fall, als das Bundesgericht sich
zur selbständigen Entscheidung über den zweiten Berufungsantrag
nicht kompetent erklären würde, seien die Akten an die Vorinstanz
zurückzuweisen zur Ausfällung eines neuen Entscheides bezüglich
der Frage des Liegenschaftenkaufes und aller daraus, resp. aus der
Thatsache des Nichthaltens desselben resultierenden Folgen.
C. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt
des Beklagten diese Berufungsanträge. Der Anwalt des Klägers
beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange
fochtenen Urteils; er erklärt sich damit einverstanden, daß das
Bundesgericht eventuell selbst über den zweiten Berufungsantrag
entscheide.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Häberli hat am 9. September 1898 dem Be
klagten ein in der Gemeinde Kilchberg gelegenes Grundstück ver
kauft. In dem Vertrag ist bestimmt: Die Fertigung hat statt
zufinden, sobald der Gegenvertrag der Kontrahenten perfekt geworden
ist. Die Parteien gehen darin einig, daß unter diesem Gegen
vertrag ein Darlehensvertrag gemeint ist, den sie miteinander am
gleichen Tage abgeschlossen haben, und laut welchem der Kläger
sich verpflichtete, dem Beklagten bis längstens Mitte September
1898 ein Darlehen im Betrag von 40,000 Fr. zu machen, gegen
Errichtung einer Hypothek auf ein Grundstück des Beklagten in
Zürich. Am 1. November 1898 zahlte der Kläger dem Beklagten
auf Rechnung dieses Darlehens 25,000 Fr., und die Parteien
vereinbarten gleichzeitig, daß der Rest innert fünf Tagen in bar
oder Acceptwechsel auf drei Monate zu entrichten sei. Diese Ver
einbarung ist auf dem vom Beklagten in zwei Doppeln ausge
stellten und auch vom Kläger unterzeichneten Empfangschein über
die Zahlung der 25,000 Fr. vermerkt. In dem in Händen des
Beklagten bleibenden Doppel ist von der Hand des Klägers am
Fuß den Worten 15,000 Fr. als Accept noch beigefügt:
plus Diskontospesen. Nun ließ der Kläger den Beklagten auf
den 4. November 1898 in die Notariatskanzlei Thalweil zur
Fertigung des Kaufvertrages zitieren und brachte zur Fertigung
ein zu Gunsten des Beklagten ausgestelltes Accept von 15,000 Fr.
mit. Der Beklagte erschien jedoch nicht; dagegen forderte er den
Kläger am 7. November auf, die restierenden 15,000 Fr. bis
zum 9. gleichen Monats in bar zu bezahlen, unter Androhung
des Rücktritts vom Kaufvertrag. Der Kläger leistete diesem Be
gehren keine Folge und stellte am 10. November beim Audienz
richter des Bezirksgerichts Zürich das Gesuch, dem Beklagten zur
Fertigung des Kaufvertrages Frist anzusetzen; zugleich hinterlegte
er einen von ihm acceptierten Wechsel von 15,000 Fr., datiert
den 4. November 1898 und fällig am 4. Februar 1899. Der
zurückzutreten, weil
Beklagte seinerseits erklärte, vom Kaufvertrag
der Kläger den Darlehensvertrag nicht erfüllt habe, da der Wechsel
die Unterschrift zweier solventer Personen hätte tragen sollen. Auf
diesem Standpunkt beharrte der Beklagte auch gegenüber einer
neuerlichen Fristansetzung des Klägers. Hierauf erhob der Kläger
beim Friedensrichteramt Zürich gegen den Beklagten Klage, indem
er die Rechtsbegehren stellte: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten,
ihm das Darlehen von 25,000 Fr. nebst Zins zurückzubezahlen.
2. Der zwischen den Parteien am 9. September 1898 abgeschlos
sene Kaufvertrag bezüglich Land in Kilchberg sei als vom Be
klagten gebrochen und daher aufgehoben zu erklären und der
Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den durch die Nichterfül
lung des Kaufvertrages erlittenen Schaden, d. h. einen sich bei
einer öffentlichen Steigerung über die Kaufsobjekte ergebenden
Mindererlös zu bezahlen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten,
dem Kläger die Kosten des audienzrichterlichen Verfahrens im
Gesamtbetrag von 28 Fr. a Cts. zu ersetzen. Bezüglich des
ersten Rechtsbegehrens erklärten die Parteien in der Appellations
verhandlung vor Obergericht übereinstimmend, dasselbe sei erledigt,
indem der Beklagte die zurückgeforderten 25,000 Fr. nebst Zins
bezahlt habe. Ebenso sind die Parteien darin einverstanden, daß
das dritte Rechtsbegehren mit dem zweiten stehe und falle. Das
zweite Rechtsbegehren bestritt der Beklagte, indem er auf seiner
Behauptung beharrte, daß der Kläger den Darlehensvertrag nicht
erfüllt habe; denn bei der Vereinbarung vom 1. November 1898
habe es die Meinung gehabt, daß der Kläger ihm an Stelle der
Barzahlung ein diskontierbares Accept übergebe; ein solches hätte
aber die Unterschrift von zwei soliden Giranten tragen müssen,
was der Kläger auch ausdrücklich versprochen habe, während das
vom Kläger angebotene Papier nur sein eigenes Accept getragen
habe. Der Kläger habe keinen besonderen Kredit und sein bloßes
Accept sei zumal bei den gegenwärtigen Geldverhältnissen nicht
diskontierbar gewesen. Der Kläger behauptete dagegen, daß das
Darlehen nur unter der Bedingung gegeben werden sollte, daß
der Kaufvertrag vom Beklagten gehalten werde. Er selbst sei
seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag dadurch nach
gekommen, daß er dem Beklagten vor Ablauf des 6. November
1898 sein Accept für 15,000 Fr. offeriert habe; zur Beibrin
gung der Unterschrift zweier solider Giranten sei er nicht ver
pflichtet gewesen.
Die erste Instanz hat die Klage abgewiesen, indem sie davon
ausging, der Liegenschaftenkauf sei durch die Erfüllung des Dar
lehensversprechens suspensiv bedingt gewesen; diese Bedingung sei
aber dahingefallen, da der Kläger gemäß der Verabredung vom
- November 1898 verpflichtet gewesen wäre, dem Beklagten einen
diskontierbaren Wechsel an Stelle der Barzahlung zu übergeben,
hiezu aber, namentlich in Anbetracht der Vermögens und Kre
ditverhältnisse des Klägers, der auch nicht im Handelsregister
eingetragen sei, sein bloßes Aceept nicht genügt habe. Die Vor
instanz hat dagegen die Klage durch ihr eingangs angeführtes
Urteil gestützt auf folgende Erwägungen gutgeheißen: Es sei
zwar unzweifelhaft von den Kontrahenten angenommen worden,
daß der fragliche Wechsel vom Beklagten habe diskontiert werden
wollen; darauf weise auch die Bemerkung in der schriftlichen
Vereinbarung vom 1. November 1898 betreffend die Diskonto
spesen hin. Hieraus dürfe aber nicht gefolgert werden, daß der
Kläger verpflichtet gewesen sei, ein bankfähiges Wechselaccept zu
liefern. Wenn die Willensmeinung dahin gegangen wäre, so hätte
sie im Wortlaut der genannten Vereinbarung Ausdruck erhalten.
Der Kläger sei somit nicht verpflichtet gewesen, einen Wechsel
mit weiteren Unterschriften zu liefern, oder sonst Garantien dafür
zu geben, daß der Wechsel diskontierbar sei, und angesichts der
Urkunde vom 1. November 1898 sei der Beklagte mit seinem
Beweisanerbieten, daß der Kläger die Beibringung der Unter
schriften von zwei Giranten versprochen habe, nicht zu hören. Es
habe ihm vielmehr obgelegen, den Wechsel zunächst entgegenzu
nehmen und den Versuch zu machen, ihn zu diskontieren. Die
fortgesetzte Weigerung der Empfangnahme des Wechsels habe aber
den Kläger zur Annahme berechtigt, der Beklagte verweigere die
Erfüllung des Kaufvertrages. Dieser habe ihm demzufolge für
den aus der Nichterfüllung erwachsenden Schaden aufzukommen.
- Da die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus
einem Liegenschaftenkauf abgeleitet werden, und der Liegenschaften
kauf ausschließlich vom kantonalen Rechte beherrscht wird, so ist
das Bundesgericht zur Entscheidung über dieselben grundsätzlich
nicht kompetent (vgl. u. a. bundesger. Entsch. Amtl. Samml.,
Bd. XXII, S. 72). Wohl aber können auch rücksichtlich solcher
Ansprüche Präjudizialfragen, die nach eidgenössischem Recht zu
entscheiden sind, zur Beurteilung des Bundesgerichts gebracht
werden, und um eine derartige Präjudizialfrage handelt es sich
im vorliegenden Falle bei dem Streite darüber, ob der Kläger
seine Verpflichtung, dem Beklagten ein Darlehen von 40,000 Fr.
zu geben, erfüllt habe. Denn der Darlehensvertrag ist vom eid
genössischen Rechte geregelt; nach diesem Rechte beurteilt sich dem
nach, welche Verpflichtungen dem Kläger aus dem zwischen ihm
und dem Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag erwachsen
seien, und ob er dieselben erfüllt habe. Nun ist unter den Par
teien nicht streitig, daß der Beklagte durch die Vereinbarung vom
- November 1898, nachdem der Kläger ihm 25,000 Fr. aus
bezahlt hatte, diesem die Wahl gelassen hat, den Rest von
15,000 Fr. innert 5 Tagen entweder bar oder durch Accept
wechsel auf 3 Monate zu behändigen, und es ist auch unbestritten,
daß der Kläger innerhalb der angesetzten Frist dem Beklagten ein
von ihm auf die angegebene Zeit ausgestelltes Accept in dem
verlangten Betrage angeboten hat. Dagegen fragt sich, ob der
Kläger nach der Vereinbarung vom 1. November 1898 ver
pflichtet gewesen sei, ein diskontierbares Accept zu geben, und
ob er dieser Verpflichtung, wenn sie ihm oblag, mit dem Accept,
das er dem Beklagten angeboten hat, nachgekommen sei. Bei Be
urteilung dieser Frage ist durchaus der Ansicht der ersten kanto
nalen Instanz beizupflichten. Die ursprüngliche Verpflichtung des
Klägers ging, wie nicht bestritten ist, auf Leistung der ganzen
Summe von 40,000 Fr. in bar, und diese Obligation wurde
durch die Vereinbarung vom 1. November 1898 teilweise dahin
noviert, daß dem Kläger gestattet wurde, für die damals noch
restierenden 15,000 Fr. an Stelle der Barzahlung einen Accept
wechsel zu geben. Die Übergabe dieses Wechsels sollte also an
Zahlungsstatt erfolgen, und da der Neuerungswille, wie er nicht
vermutet wird, auch nicht ausdehnend interpretiert werden darf,
so muß davon ausgegangen werden, daß dem Beklagten ein solches
Accept habe übergeben werden sollen, welches geeignet war, ihn
den wirtschaftlichen Zweck, zu dem der Darlehensvertrag abge
schlossen worden war, in ähnlicher Weise erreichen zu lassen, wie
durch Barzahlung. Dies traf aber nur dann zu, wenn der Be
klagte in der Lage war, den ihm übergebenen Wechsel sofort zu
diskontieren. Darüber konnte auch der Kläger selbst nicht im
Zweifel sein, und er kann sich daher nach den Grundsätzen von
Treu und Glauben nicht darauf berufen, daß er seinerseits ge
glaubt habe, der Beklagte sei damit befriedigt, wenn er überhaupt
nur ein Wechselaccept des Klägers erhalte, sei es nun bankfähig
oder nicht. Daß der Kläger selbst davon ausging, daß die Über
gabe des Wechselacceptes an den Beklagten zum Zweck der Dis
kontierung erfolgen solle, hat er übrigens durch die Beifügung
der Worte: plus Diskontospesen auf der Vereinbarung vom
- November 1898 bezeugt.
- Nun hat der Kläger nicht behauptet, daß außer seinem
Accept auf dem Wechsel, den er dem Beklagten angeboten hat,
auch die Unterschrift weiterer Wechselverpflichteter sich befunden
haben. Dieser Wechsel kann aber, unter den vorliegenden Um
ständen, nicht als ein diskontierbares Papier anerkannt werden.
Bekanntlich diskontieren die öffentlichen Banken Wechsel in der
Regel nur, wenn sie mehrere Unterschriften tragen (vgl. z. B.
Cohn in Endemanns Handbuch des Handelsrechts, Bd. III,
S. 855, Note 172). Unter diesen Umständen hätte dem Kläger
m mindesten der Beweis dafür obgelegen, daß der dem Be
klagten angebotene Wechsel diskontierbar gewesen sei, trotzdem er
nur das Accept des Klägers trug. Dieser Beweis ist in keiner
Weise geleistet. Vielmehr ist aus den Akten auf das Gegenteil zu
schließen. Unbestrittenermaßen ist der Kläger nicht im Handels
register eingetragen, so daß er nicht einmal den Bestimmungen
über Wechselexekution unterlag. Sodann geht aus dem Inhalt
der Vereinbarung vom 1. November 1898 unzweideutig hervor,
daß die Parteien ein Accept, wie es der Kläger dem Beklagten
angeboten hat, nicht als genügend angesehen haben; denn wenn
der Kläger dem Beklagten nichts weiter als sein Wechselaccept
zu geben gehabt hätte, so hätte dies selbstverständlich sofort ge
schehen können; es wäre nicht nötig gewesen, ihm dazu eine Frist
von fünf Tagen, wie es thatsächlich geschehen ist, anzusetzen.
Dieser Frist bedurfte es nur, wenn er außer der eigenen noch
weitere Unterschriften beizubringen hatte.
- Die für den Entscheid in der Hauptsache präjudizielle Fr
ob der Kläger das von ihm versprochene Darlehen geleistet,
bezw. in genügender Weise angeboten habe, ist somit im Gegen
satz zu dem angefochtenen Urteil verneinend zu beantworten. Da
nach wäre grundsätzlich das Urteil aufzuheben, und die Sache
zu neuer Entscheidung, auf Grund der vom Bundesgericht ge
troffenen rechtlichen Beurteilung des genannten Präjudizialpunktes,
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nun haben sich jedoch die
Parteien heute beidseitig damit einverstanden erklärt, daß das
Bundesgericht hievon absehe und die Streitigkeit auch in der
Hauptsache durch Urteil erledige; in der That hätte die Rück
weisung praktisch keinen Zweck. Denn das angefochtene Urteil
geht mit dem erstinstanzlichen Richter davon aus, daß der Liegen
schaftenkauf suspensiv an die Bedingung geknüpft gewesen sei, daß
der Kläger dem Beklagten das am 9. September 1898 verein
barte Darlehen verschaffe, und daß somit bei Nichteintritt dieser
Bedingung der Beklagte aus dem Liegenschaftenkauf nicht ver
pflichtet sei. Mit der Entscheidung, daß der Kläger die ihm aus
dem Darlehensvertrag obliegende Leistung nicht erfüllt, bezw. nicht
genügend angeboten habe, ist somit von dem Standpunkt aus,
den die Vorinstanz in dem angefochtenen Entscheid in der recht
lichen Beurteilung des Liegenschaftenkaufes eingenommen hat, die
Abweisung der Klage ohne weiteres gegeben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird als begründet erklärt, und
daher in Aufhebung des Urteils der Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 1899 die
Klage abgewiesen.