Art. 208 Ziff. 2 O.R.; Vindikation gestohlener Inhaberpapiere, im Ausland gegen Entgelt und in gutem Glauben erworben: Die Bestimmung enthält eine nach dem Erwerbsort bestimmte Kollisionsregel und ist nicht auf inländische Erwerber beschränkt. Maßgebend ist allein, ob die Voraussetzungen des entgeltlichen und gutgläubigen Erwerbs vorliegen. Gutgläubigkeit setzt nicht nur Unkenntnis des fremden Rechts voraus, sondern auch die Beachtung jener Sorgfalt, die nach den Umständen redlichen Verkehrs geboten ist (consid. 4). Bei Bankgeschäften mit gangbaren Wertpapieren begründet ein gewöhnliches Kaufangebot ohne besondere Verdachtsmomente noch keinen Mangel guten Glaubens; eine nur im Inland erfolgte Diebstahlsanzeige muss ein ausländischer Erwerber grundsätzlich nicht berücksichtigen (consid. 4). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Eigentumsklage ausgeschlossen (consid. 5).
tionshofes des Kantons Bern vom 24. Januar 1898 abgewiesen. Die Beklagten gaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Appellations und Kassationshof des Kantons Bern zu, daß die streitigen Titel der Klägerin am 4. auf den 5. September 1894 gestohlen worden seien. Rücksichtlich ihres eigenen Erwerbes der Titel bestätigten sie folgende Darstellung, die der eine der Be klagten, Franz Kapferer, in der durch die Polizeidirektion des Kantons Zug eingeleiteten Strafuntersuchung gegeben hatte: Am 9. Januar 1895, vormittags, erschien in meinem Geschäft ein Herr und verlangte drei eidg. Obligationen von 1889 zu 3 ½%, soviel ich mich erinnere, mit laufendem Zins zu verkaufen. Er wies die Obligationen litt. A zu 1000 Fr. 14,093/94 und 14,097 vor. Nachdem der Kassier Neubert oder ein anderer Gehülfe in den Ziehungslisten nachgesehen hatte, erklärte ich mich zum Ankauf bereit und setzte den Kurs fest. Er verlangte andere Wertpapiere und zwar in erster Reihe 3½% Freibur ger Stadtobligationen als Gegenwert und erhielt, Zug um Zug, 2000 M. Freiburger Obligationen in zwei Stücken zu 1000 M. B 865 und 880 und das Aufgeld 473 M. 10 Pf. bar. Hierzu wurde ihm die Rechnung mit Schlußnote ausgefertigt und be händigt und das Geschäft ordnungsgemäß in meinen Büchern eingetragen. Sonach hatte der betreffende Herr irgend eine Quittung oder etwas Schriftliches überhaupt nicht ausgestellt. Derselbe hatte sich als Gustav Moser von Neubreisach vorgestellt, ohne irgend eine weitere Bezeichnung. Er war von großer, statt licher, fast korpulenter Gestalt, hatte grau melierten Vollbart mit sehr starkem Schnurrbart und grau melierte Haare, die aber den Anschein einer Perrücke hatten. Er sprach ausgesprochen norddeutschen Dialekt und glaubte ich und mein Personal, daß er ein früherer (pensionierter) Militärbeamter (Proviantmeister oder dgl.) aus Neubreisach sein werde, zumal unter unseren Kunden mehrere derartige Herren aus Neubreisach sich befinden, Die Körpergröße mag 1,73 M. betragen haben. Unter allen Umständen ist es ausgeschlossen, daß der Betreffende in den 20er Jahren stund. Er muß mindestens gegen Ende der 40er Jahre gewesen sein. Von seinem Anzug erinnere ich mich nur, daß es guter, feiner, grauer Stoff war, dessen Nüance ich mich nicht mehr erinnere. Sein Auftreten war ein sehr anständiges und bestimmtes, so daß ich gegen den Abschluß dieses Geschäftes und die Richtigkeit der Namensangabe keinerlei Bedenken setzte. rechtlicher Hinsicht machten die Beklagten geltend, da sie die fraglichen Inhaberpapiere in Deutschland gekauft haben, so komme im vorliegenden Falle schweizerisches Recht nicht zur Anwendung, sondern nur deutsches, und nach diesem seien sie dadurch, daß sie die Papiere redlich erworben haben, Eigentümer geworden (deutsch. H. G. B., Art. 306 und 307). Eventuell, wenn schweizerisches Recht Anwendung finden sollte, sei der Eigentumsanspruch der Klägerin ebenfalls ausgeschlossen, und zwar nach Art. 208 Ziff. 2 O. R., weil die Beklagten die Papiere in Deutschland, dessen Gesetzgebung die Eigentumsklage nicht zulasse, gegen Entgelt und in gutem Glauben gekauft haben. 2. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen, und die Wider klage gutgeheißen, indem sie sich auf den Standpunkt stellte: Nach Art. 208 Ziff. 2 O. R. sei der Eigentumsanspruch der Klägerin an den von den Beklagten unbestrittenermaßen in Deutschland erworbenen Papieren ausgeschlossen, wenn das deutsche Recht im vorliegenden Falle die Eigentumsklage nicht zulasse, und der Erwerb der Papiere durch die Beklagten gegen Entgelt und in gutem Glauben stattgefunden habe. Diese Voraussetzung treffe in casu zu; denn nach deutschem Recht (H. G. B., Art. 306 und 307) erlange der redliche, d. h. gutgläubige Erwerber eines Inhaberpapieres das Eigentumsrecht an demselben; es sei auch unbestritten, daß die Beklagten die beiden Obligationen gegen Entgelt erworben haben. Rücksichtlich des gutgläubigen Erwer bes liege es zwar den Beklagten ob, die Thatsache ihres guten Glaubens beim Erwerbe zu behaupten. Allein anderseits liege es ebenso zweifellos in der Natur der Sache, daß wenn jemand, wie er die Beklagten, eine Sache justo titulo erworben habe, die faktische Vermutung für ihn streite, daß er sich beim Erwerb in gutem Glauben befunden habe, und es daher Sache der Gegen partei sei, Umstände zu behaupten und aufzuweisen, welche die Annahme des guten Glaubens ausschließen. Dies sei nun aber nicht geschehen. Aus der Darstellung, welche die Beklagten über ihre Erwerbung der beiden Obligationen gegeben haben, könne nicht geschlossen werden, daß sie dabei grobfahrlässig gehandelt hätten; und sonstige Umstände, welche geeignet wären, die für
das Vorhandensein der bona fides streitende faktische Vermutung zu erschüttern, seien nicht aktenkundig. 3. Da die beiden Inhaberobligationen der Klägerin gestohlen worden sind, und gemäß Art. 206 O. R. beim Erwerb gestohlener (und verlorener) Sachen der in Art. 205 ausgesprochene Grund satz, Hand muß Hand wahren, nicht Platz greift, solche Sachen vielmehr binnen fünf Jahren, vom Tage des Abhandenkommens an gerechnet, jedem Inhaber abverlangt werden können, so besteht kein Zweifel, daß die Beklagten an den genannten Papieren kein Eigentum erworben haben, wenn für den von ihnen behaupteten Eigentumserwerb das eidgenössische Recht maßgebend ist. Nun haben aber die Beklagten die Papiere im Auslande gekauft, und sie stützen sich darauf, daß sie nach dem am Erwerbungsorte gel tenden Recht Eigentümer geworden seien. In der That geht das deutsche Handelsgesetzbuch, welches hier als Recht des Erwerbungs ortes in Betracht kommt, in der Beschränkung der Vindikation von Inhaberpapieren weiter als das schweizerische Obligationen recht, indem es den redlichen Erwerber solcher Papiere auch dann Eigentümer derselben werden läßt, wenn sie gestohlen oder verloren waren (Art. 306 und 307 des deutsch. allg. H. G. B.). Es muß sich demnach vor allem fragen, nach welchem Recht, ob nach dem Bundesgesetz über das Obligationenrecht, oder nach dem deutschen Handelsgesetzbuche, der Streit über das von beiden Parteien be hauptete Eigentumsrecht zu entscheiden sei. Hiefür sind in erster Linie die im inländischen Recht selbst niedergelegten Grundsätze über die örtliche Herrschaft der Rechtsnormen maßgebend, even tuell, soweit das inländische Recht hierüber nichts besonderes be stimmt, müssen die allgemeinen in Wissenschaft und Praxis des internationalen Privatrechts anerkannten Regeln Platz greifen. Nun ist aber die vorwürfige Frage im eidgenössischen Obligationen recht speziell geregelt, indem es in Art. 208 Ziff. 2 das in einem Lande, dessen Gesetzgebung die Eigentumsklage nicht zuläßt, er worbene Eigentum an Inhaberpapieren anerkennt, sofern der Er werb gegen Entgelt und in gutem Glauben stattgefunden hat. Denn diese Gesetzesbestimmung erklärt die Vindikation als aus geschlossen bei Inhaberpapieren, welche gegen Entgelt und in gutem Glauben aus Ländern erworben wurden, deren Gesetzgebung die Eigentumsklage nicht zuläßt. Mit Unrecht behauptet die Klä gerin, daß Art. 208 sich nur auf diejenigen Fälle beziehe, in welchen der Erwerber in der Schweiz wohnt. Allerdings bestand nach der von der Klägerin eitierten bundesrätlichen Botschaft zu einem Gesetzesentwurf, enthaltend schweizerisches Obligationen und Handelsrecht (B. Blatt von 1880, I. Bd., S. 206), das Motiv für die Aufnahme der in Rede stehenden Bestimmung in der Erwägung, man müsse die Interessen des schweizerischen Verkehrs mit Ländern, in welchen das Prinzip des deutschen Handelsgesetz buches Anwendung findet, billig berücksichtigen. Allein die in den gesetzgeberischen Vorarbeiten niedergelegten Motive können nicht als eine dem Gesetzestext koordinierte Grundlage für die Interpre tation des Gesetzeswillens anerkannt werden. Maßgebend für den Inhalt des gesetzgeberischen Willens ist der im Gesetze enthaltene Willensausdruck. Nach diesem besteht aber keine Berechtigung, hinsichtlich der Vindikation von Inhaberpapieren zwischen inlän dischen und ausländischen Erwerbern einen Unterschied zu machen. Der Umstand, daß Art. 208 Abs. 2 O. R. von Inhaberpapieren spricht, die aus andern Ländern erworben wurden, deulet zwar darauf hin, daß der Gesetzgeber in der That zunächst an eine Erwerbung vom Ausland ins Inland gedacht hat. Aus dem Ausland erworben sind jedoch offenbar die dort angekauften Pa piere auch dann, wenn der Erwerber zur Zeit des Ankaufs selbst im Auslande wohnte, und da Art. 208 Ziff. 2, weil er eine grundsätzliche Frage des internationalen Privatrechts regelt, nicht einschränkend, sondern in Anwendung des ihm zu Grunde liegen den Prinzips zu interpretieren ist, so geht die von der Klägerin geltend gemachte Unterscheidung nicht an. Denn Art. 208 Ziff. 2 geht von dem Grundsatze aus, daß für die Vindikation von In haberpapieren das Recht des Erwerbungsortes entscheidend und aus diesem Grundsatze folgt die Berechtigung, einen Unter schied zwischen inländischen und ausländischen Erwerbern zu ma chen, nicht (vgl. v. Bar, Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts, I. Bd., S. 634, insbes. Note 24 daselbst). 4. Frägt es sich somit, ob die Voraussetzungen, unter welchen Art. 208 Ziff. 2 das Recht des im Ausland liegenden Erwer bungsortes als maßgebend anerkennt, in casu gegeben seien, so ist unbestritten, daß die Beklagten die Obligationen gegen Entgelt
erworben haben. Dagegen macht die Klägerin geltend, die Er werbung sei nicht in gutem Glauben erfolgt. Gutgläubig war die Erwerbung dann, wenn sie in der redlichen Überzeugung des Erwerbers geschah, durch die Aneignung der Sache kein fremdes Recht zu verletzen. Dazu genügt aber nicht ohne weiteres, daß der Erwerber von dem entgegenstehenden fremden Recht keine Kenntnis besaß, sondern er darf auch nicht diejenigen Vorkehren unterlassen haben, die unter den obwaltenden Umständen gemäß den Regeln eines redlichen Verkehrs in Rücksicht auf ein solches allfällig bestehendes Recht geboten erschienen (s. Hafner, Komm. zum eidg. O. R., Anm. 2 zu Art. 205; Guggenheim, der rt. 205 des schweiz. O. R., S. 42 f.; Deutsch. bürgerl. Ges. B., 932 Abs. 2). Im vorwürfigen Falle liegt nun nichts dafür vor, daß die Beklagten gewußt hätten, daß es sich um ge stohlene Papiere handle; es frägt sich daher bloß, ob sie es nicht, bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Aufmerksamkeit und Besonnenheit, hätten wissen oder vermuten sollen. Zur Be urteilung dieser Frage lag es den Beklagten ob, die nähern Um stände, unter welchen sie die Titel erwarben, anzugeben. Sie haben dies mit der in Erwägung 1 oben wiedergegebenen und von der Vorinstanz als richtig angenommenen Darlegung gethan. Nach derselben kann nun aber nicht gesagt werden, daß die Beklagten gegründeten Anlaß gehabt hätten, Verdacht in die Rechtmäßigkeit des Besitzes ihres Verkäufers zu setzen. Da die Beklagten ein Bankgeschäft betreiben, sich also gewerbsmäßig mit dem Ankauf und Verkauf von Wertpapieren befassen und die fraglichen Obli gationen zu den im Bankverkehr gangbaren Wertpapieren gehören, so lag darin, daß den Beklagten die beiden Obligationen in der von ihnen angegebenen Weise zum Ankauf bezw. Umtausch an geboten wurden, nichts auffälliges, und die Beklagten befanden sich auch nicht im Widerspruch mit den allgemeinen beim Bank geschäft herrschenden Verkehrsanschauungen, wenn sie, ohne nähern Ausweis über die Identität und den Rechtstitel des Veräußerers zu verlangen, auf dessen Angebot eingiengen. Besondere Umstände, welche geeignet gewesen wären, einen Verdacht in die Recht mäßigkeit seines Besitzes zu begründen, lagen nach dem der Ent scheidung der Vorinstanz zu Grunde gelegten und auch für das Bundesgericht maßgebenden Thatbestande nicht vor. Nun freilich die beiden Obligationen, bereits bevor die Beklagten die selben angekauft hatten, im schweizerischen Handelsamtsblatt als gestohlen ausgekündigt worden; wäre eine amtliche Auskündigung auch in Deutschland erfolgt, so müßte deren Nichtbeachtung den Beklagten allerdings zum groben Verschulden angerechnet werden, so daß sie sich nicht auf ihren guten Glauben berufen könnten (vgl. Entsch. des dtsch. Reichsgerichts, Bd. 28, S. 113; Bolze Bd. 8, Nr. 60). Denn nach allgemein anerkannter Verkehrsan schauung legt die mit der erleichterten Umlaufsfähigkeit der Wert papiere für den rechtmäßigen Besitzer verbundene Gefahr den Bankiers, die sich mit dem gewerbsmäßigen An und Verkauf solcher Papiere befassen, die Pflicht auf, sich die amtlichen Be kanntmachungen über Entwendungen zu merken, und es muß ihnen als grobe Nachläßigkeit angerechnet werden, wenn sie die hiezu erforderlichen Listen entweder unvollständig führen, oder deren Nachschlagung im einzelnen Falle unterlassen (vgl. Schweiz. Blätter für handelsrechtl. Entsch., Bd. XVI, S. 149 Erw. 5). Allein diese Pflicht kann doch billigerweise nur rücksichtlich der im Inland erfolgten Ausschreibungen aufgestellt werden, so daß der Umstand, daß die Beklagten die im schweizerischen Handels amtsblatt erlassene Auskündigung nicht beachtet haben, ihrer gut gläubigen Erwerbung nicht entgegen ist. 5. Ist aber davon auszugehen, daß die Beklagten die beiden streitigen Obligationen in gutem Glauben erworben haben, so ist nach der Gesetzgebung des Ewerbungsortes (Art. 306 und 307 des dtsch. H. G. B.) die Eigentumsklage nicht zulässig. Danach sind somit alle Voraussetzungen, unter welchen Art. 208 Abs. 2 die Eigentumsklage ausschließt, in casu vorhanden, so daß die Vindikation der Klägerin nicht geschützt werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 20. Juni 1899 in allen Teilen bestätigt.