- Urteil vom 24. November 1899 in Sachen
Bossard gegen Gebrüder Kapferer.
Vindikation gestohlener Inhaberpaplere. Anwendung des Rechts in ört
licher Beziehung, wenn die Inhaberpapiere in Deutschland gekauft
wurden und der Erwerber dort seinen Wohnsitz hat. Art. 208 Ziff. 2
O.-R. Guter Glaube des Erwerbers.
A. Durch Urteil vom 20. Juni 1899 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Die Klägerin, Frau Emma Bossard geb. Müller ist mit
ihrem Klagsbegehren abgewiesen.
- Den Beklagten, Gebrüder Kapferer, sind ihre Widerklags
begehren 1 und 2 zugesprochen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin und Widerbeklagte die
Berufung erklärt und die Anträge gestellt, es sei in Abänderung
desselben die Klage gutzuheißen und die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten und Widerkläger beantragen Abweisung der Be
rufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Vom 4. auf den 5. September 1894 sind der Klägerin,
Frau Dr. Emma Bossard in Zug, durch Einbruch in ihre Woh
nung außer anderen Wertpapieren zwei Inhaber Obligationen auf
die schweizerische Eidgenossenschaft von je 1000 Fr., Serie A
Nr. 14,093 und 14,094 nebst zugehörigen Coupons gestohlen
worden. Diese Obligationen wurden hierauf in Nr. 201 des schwei
zerischen Handelsamtsblattes vom Jahre 1894 als gestohlen ausge
kündigt und sodann, auf eine durch den Gerichtspräsidenten von
Bern gemäß Art. 851 O. R. erlassene Bekanntmachung vom 20.,
- und 22. Februar 1895, am 14. März 1896 von den Beklagten,
Gebrüder Kapferer, Bankhaus in Freiburg i. B. dem Richter
amte Bern vorgelegt. Die Klägerin verlangte nun Erlaß einer
provisorischen Verfügung, dahingehend, daß die Titel vorläufig
auf der Amtsschreiberei Bern deponiert bleiben und daß ihr Frist
zur Anhebung des Vindikationsprozesses angesetzt werde. Diesem
Gesuche wurde entsprochen, und innert der angesetzten Frist reichte
die Klägerin, indem sie sich auf Art. 206 O. R. stützte, beim
Richteramt Bern gegen die Gebrüder Kapferer Klage mit dem
Rechtsbegehren ein, die Beklagten seien schuldig, das Eigentum
der Klägerin an den bezeichneten zwei Obligationen anzuerkennen;
die Titel seien ihr auszuliefern, und die auf dieselben von den
Beklagten geleisteten Zahlungen für die Klägerin als nicht ver
bindlich zu erklären. Die Beklagten stellten dagegen die Wider
klage:
- Die Klägerin und Widerbeklagte sei schuldig, das Eigen
tumsrecht der Beklagten an den bezeichneten Obligationen anzu
erkennen.
- Es seien diese Obligationen samt Couponsbogen den Be
klagten herauszugeben.
- Eventuell, d. h. für den Fall, daß der Klägerin ihre Rechts
begehren zugesprochen werden sollten, seien ihr die Titel nur
gegen Vergütung des von den Beklagten und Widerklägern be
zahlten Preises im Betrage von 2093 Fr. 40 Cts. herauszu
geben.
Zugleich erhoben sie Einrede gegen den Gerichtsstand; diese
Einrede wurde jedoch durch Urteil des Appellations und Kassa
tionshofes des Kantons Bern vom 24. Januar 1898 abgewiesen.
Die Beklagten gaben in der mündlichen Verhandlung vor dem
Appellations und Kassationshof des Kantons Bern zu, daß die
streitigen Titel der Klägerin am 4. auf den 5. September 1894
gestohlen worden seien. Rücksichtlich ihres eigenen Erwerbes der
Titel bestätigten sie folgende Darstellung, die der eine der Be
klagten, Franz Kapferer, in der durch die Polizeidirektion des
Kantons Zug eingeleiteten Strafuntersuchung gegeben hatte: Am
9. Januar 1895, vormittags, erschien in meinem Geschäft ein
Herr und verlangte drei eidg. Obligationen von 1889 zu 3 ½%,
soviel ich mich erinnere, mit laufendem Zins zu verkaufen. Er
wies die Obligationen litt. A zu 1000 Fr. 14,093/94 und
14,097 vor. Nachdem der Kassier Neubert oder ein anderer
Gehülfe in den Ziehungslisten nachgesehen hatte, erklärte ich
mich zum Ankauf bereit und setzte den Kurs fest. Er verlangte
andere Wertpapiere und zwar in erster Reihe 3½% Freibur
ger Stadtobligationen als Gegenwert und erhielt, Zug um Zug,
2000 M. Freiburger Obligationen in zwei Stücken zu 1000 M.
B 865 und 880 und das Aufgeld 473 M. 10 Pf. bar. Hierzu
wurde ihm die Rechnung mit Schlußnote ausgefertigt und be
händigt und das Geschäft ordnungsgemäß in meinen Büchern
eingetragen. Sonach hatte der betreffende Herr irgend eine
Quittung oder etwas Schriftliches überhaupt nicht ausgestellt.
Derselbe hatte sich als Gustav Moser von Neubreisach vorgestellt,
ohne irgend eine weitere Bezeichnung. Er war von großer, statt
licher, fast korpulenter Gestalt, hatte grau melierten Vollbart
mit sehr starkem Schnurrbart und grau melierte Haare, die aber
den Anschein einer Perrücke hatten. Er sprach ausgesprochen
norddeutschen Dialekt und glaubte ich und mein Personal, daß
er ein früherer (pensionierter) Militärbeamter (Proviantmeister
oder dgl.) aus Neubreisach sein werde, zumal unter unseren
Kunden mehrere derartige Herren aus Neubreisach sich befinden,
Die Körpergröße mag 1,73 M. betragen haben. Unter allen
Umständen ist es ausgeschlossen, daß der Betreffende in den 20er
Jahren stund. Er muß mindestens gegen Ende der 40er Jahre
gewesen sein. Von seinem Anzug erinnere ich mich nur, daß es
guter, feiner, grauer Stoff war, dessen Nüance ich mich nicht
mehr erinnere. Sein Auftreten war ein sehr anständiges und
bestimmtes, so daß ich gegen den Abschluß dieses Geschäftes und
die Richtigkeit der Namensangabe keinerlei Bedenken setzte.
rechtlicher Hinsicht machten die Beklagten geltend, da sie die
fraglichen Inhaberpapiere in Deutschland gekauft haben, so komme
im vorliegenden Falle schweizerisches Recht nicht zur Anwendung,
sondern nur deutsches, und nach diesem seien sie dadurch, daß sie
die Papiere redlich erworben haben, Eigentümer geworden (deutsch.
H. G. B., Art. 306 und 307). Eventuell, wenn schweizerisches
Recht Anwendung finden sollte, sei der Eigentumsanspruch der
Klägerin ebenfalls ausgeschlossen, und zwar nach Art. 208 Ziff. 2
O. R., weil die Beklagten die Papiere in Deutschland, dessen
Gesetzgebung die Eigentumsklage nicht zulasse, gegen Entgelt und
in gutem Glauben gekauft haben.
2. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen, und die Wider
klage gutgeheißen, indem sie sich auf den Standpunkt stellte:
Nach Art. 208 Ziff. 2 O. R. sei der Eigentumsanspruch der
Klägerin an den von den Beklagten unbestrittenermaßen in
Deutschland erworbenen Papieren ausgeschlossen, wenn das deutsche
Recht im vorliegenden Falle die Eigentumsklage nicht zulasse,
und der Erwerb der Papiere durch die Beklagten gegen Entgelt
und in gutem Glauben stattgefunden habe. Diese Voraussetzung
treffe in casu zu; denn nach deutschem Recht (H. G. B., Art. 306
und 307) erlange der redliche, d. h. gutgläubige Erwerber eines
Inhaberpapieres das Eigentumsrecht an demselben; es sei auch
unbestritten, daß die Beklagten die beiden Obligationen gegen
Entgelt erworben haben. Rücksichtlich des gutgläubigen Erwer
bes liege es zwar den Beklagten ob, die Thatsache ihres guten
Glaubens beim Erwerbe zu behaupten. Allein anderseits liege es
ebenso zweifellos in der Natur der Sache, daß wenn jemand, wie
er die Beklagten, eine Sache justo titulo erworben habe, die
faktische Vermutung für ihn streite, daß er sich beim Erwerb in
gutem Glauben befunden habe, und es daher Sache der Gegen
partei sei, Umstände zu behaupten und aufzuweisen, welche die
Annahme des guten Glaubens ausschließen. Dies sei nun aber
nicht geschehen. Aus der Darstellung, welche die Beklagten über
ihre Erwerbung der beiden Obligationen gegeben haben, könne
nicht geschlossen werden, daß sie dabei grobfahrlässig gehandelt
hätten; und sonstige Umstände, welche geeignet wären, die für
das Vorhandensein der bona fides streitende faktische Vermutung
zu erschüttern, seien nicht aktenkundig.
3. Da die beiden Inhaberobligationen der Klägerin gestohlen
worden sind, und gemäß Art. 206 O. R. beim Erwerb gestohlener
(und verlorener) Sachen der in Art. 205 ausgesprochene Grund
satz, Hand muß Hand wahren, nicht Platz greift, solche Sachen
vielmehr binnen fünf Jahren, vom Tage des Abhandenkommens
an gerechnet, jedem Inhaber abverlangt werden können, so besteht
kein Zweifel, daß die Beklagten an den genannten Papieren kein
Eigentum erworben haben, wenn für den von ihnen behaupteten
Eigentumserwerb das eidgenössische Recht maßgebend ist. Nun
haben aber die Beklagten die Papiere im Auslande gekauft, und
sie stützen sich darauf, daß sie nach dem am Erwerbungsorte gel
tenden Recht Eigentümer geworden seien. In der That geht das
deutsche Handelsgesetzbuch, welches hier als Recht des Erwerbungs
ortes in Betracht kommt, in der Beschränkung der Vindikation
von Inhaberpapieren weiter als das schweizerische Obligationen
recht, indem es den redlichen Erwerber solcher Papiere auch dann
Eigentümer derselben werden läßt, wenn sie gestohlen oder verloren
waren (Art. 306 und 307 des deutsch. allg. H. G. B.). Es muß
sich demnach vor allem fragen, nach welchem Recht, ob nach dem
Bundesgesetz über das Obligationenrecht, oder nach dem deutschen
Handelsgesetzbuche, der Streit über das von beiden Parteien be
hauptete Eigentumsrecht zu entscheiden sei. Hiefür sind in erster
Linie die im inländischen Recht selbst niedergelegten Grundsätze
über die örtliche Herrschaft der Rechtsnormen maßgebend, even
tuell, soweit das inländische Recht hierüber nichts besonderes be
stimmt, müssen die allgemeinen in Wissenschaft und Praxis des
internationalen Privatrechts anerkannten Regeln Platz greifen.
Nun ist aber die vorwürfige Frage im eidgenössischen Obligationen
recht speziell geregelt, indem es in Art. 208 Ziff. 2 das in einem
Lande, dessen Gesetzgebung die Eigentumsklage nicht zuläßt, er
worbene Eigentum an Inhaberpapieren anerkennt, sofern der Er
werb gegen Entgelt und in gutem Glauben stattgefunden hat.
Denn diese Gesetzesbestimmung erklärt die Vindikation als aus
geschlossen bei Inhaberpapieren, welche gegen Entgelt und in
gutem Glauben aus Ländern erworben wurden, deren Gesetzgebung
die Eigentumsklage nicht zuläßt. Mit Unrecht behauptet die Klä
gerin, daß Art. 208 sich nur auf diejenigen Fälle beziehe, in
welchen der Erwerber in der Schweiz wohnt. Allerdings bestand
nach der von der Klägerin eitierten bundesrätlichen Botschaft zu
einem Gesetzesentwurf, enthaltend schweizerisches Obligationen und
Handelsrecht (B. Blatt von 1880, I. Bd., S. 206), das Motiv
für die Aufnahme der in Rede stehenden Bestimmung in der
Erwägung, man müsse die Interessen des schweizerischen Verkehrs
mit Ländern, in welchen das Prinzip des deutschen Handelsgesetz
buches Anwendung findet, billig berücksichtigen. Allein die in den
gesetzgeberischen Vorarbeiten niedergelegten Motive können nicht
als eine dem Gesetzestext koordinierte Grundlage für die Interpre
tation des Gesetzeswillens anerkannt werden. Maßgebend für den
Inhalt des gesetzgeberischen Willens ist der im Gesetze enthaltene
Willensausdruck. Nach diesem besteht aber keine Berechtigung,
hinsichtlich der Vindikation von Inhaberpapieren zwischen inlän
dischen und ausländischen Erwerbern einen Unterschied zu machen.
Der Umstand, daß Art. 208 Abs. 2 O. R. von Inhaberpapieren
spricht, die aus andern Ländern erworben wurden, deulet zwar
darauf hin, daß der Gesetzgeber in der That zunächst an eine
Erwerbung vom Ausland ins Inland gedacht hat. Aus dem
Ausland erworben sind jedoch offenbar die dort angekauften Pa
piere auch dann, wenn der Erwerber zur Zeit des Ankaufs selbst
im Auslande wohnte, und da Art. 208 Ziff. 2, weil er eine
grundsätzliche Frage des internationalen Privatrechts regelt, nicht
einschränkend, sondern in Anwendung des ihm zu Grunde liegen
den Prinzips zu interpretieren ist, so geht die von der Klägerin
geltend gemachte Unterscheidung nicht an. Denn Art. 208 Ziff. 2
geht von dem Grundsatze aus, daß für die Vindikation von In
haberpapieren das Recht des Erwerbungsortes entscheidend
und aus diesem Grundsatze folgt die Berechtigung, einen Unter
schied zwischen inländischen und ausländischen Erwerbern zu ma
chen, nicht (vgl. v. Bar, Theorie und Praxis des internationalen
Privatrechts, I. Bd., S. 634, insbes. Note 24 daselbst).
4. Frägt es sich somit, ob die Voraussetzungen, unter welchen
Art. 208 Ziff. 2 das Recht des im Ausland liegenden Erwer
bungsortes als maßgebend anerkennt, in casu gegeben seien, so
ist unbestritten, daß die Beklagten die Obligationen gegen Entgelt
erworben haben. Dagegen macht die Klägerin geltend, die Er
werbung sei nicht in gutem Glauben erfolgt. Gutgläubig war
die Erwerbung dann, wenn sie in der redlichen Überzeugung des
Erwerbers geschah, durch die Aneignung der Sache kein fremdes
Recht zu verletzen. Dazu genügt aber nicht ohne weiteres, daß
der Erwerber von dem entgegenstehenden fremden Recht keine
Kenntnis besaß, sondern er darf auch nicht diejenigen Vorkehren
unterlassen haben, die unter den obwaltenden Umständen gemäß
den Regeln eines redlichen Verkehrs in Rücksicht auf ein solches
allfällig bestehendes Recht geboten erschienen (s. Hafner, Komm.
zum eidg. O. R., Anm. 2 zu Art. 205; Guggenheim, der
rt. 205 des schweiz. O. R., S. 42 f.; Deutsch. bürgerl.
Ges. B., 932 Abs. 2). Im vorwürfigen Falle liegt nun nichts
dafür vor, daß die Beklagten gewußt hätten, daß es sich um ge
stohlene Papiere handle; es frägt sich daher bloß, ob sie es nicht,
bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Aufmerksamkeit
und Besonnenheit, hätten wissen oder vermuten sollen. Zur Be
urteilung dieser Frage lag es den Beklagten ob, die nähern Um
stände, unter welchen sie die Titel erwarben, anzugeben. Sie haben
dies mit der in Erwägung 1 oben wiedergegebenen und von der
Vorinstanz als richtig angenommenen Darlegung gethan. Nach
derselben kann nun aber nicht gesagt werden, daß die Beklagten
gegründeten Anlaß gehabt hätten, Verdacht in die Rechtmäßigkeit
des Besitzes ihres Verkäufers zu setzen. Da die Beklagten ein
Bankgeschäft betreiben, sich also gewerbsmäßig mit dem Ankauf
und Verkauf von Wertpapieren befassen und die fraglichen Obli
gationen zu den im Bankverkehr gangbaren Wertpapieren gehören,
so lag darin, daß den Beklagten die beiden Obligationen in der
von ihnen angegebenen Weise zum Ankauf bezw. Umtausch an
geboten wurden, nichts auffälliges, und die Beklagten befanden
sich auch nicht im Widerspruch mit den allgemeinen beim Bank
geschäft herrschenden Verkehrsanschauungen, wenn sie, ohne nähern
Ausweis über die Identität und den Rechtstitel des Veräußerers
zu verlangen, auf dessen Angebot eingiengen. Besondere Umstände,
welche geeignet gewesen wären, einen Verdacht in die Recht
mäßigkeit seines Besitzes zu begründen, lagen nach dem der Ent
scheidung der Vorinstanz zu Grunde gelegten und auch für das
Bundesgericht maßgebenden Thatbestande nicht vor. Nun
freilich die beiden Obligationen, bereits bevor die Beklagten die
selben angekauft hatten, im schweizerischen Handelsamtsblatt als
gestohlen ausgekündigt worden; wäre eine amtliche Auskündigung
auch in Deutschland erfolgt, so müßte deren Nichtbeachtung den
Beklagten allerdings zum groben Verschulden angerechnet werden,
so daß sie sich nicht auf ihren guten Glauben berufen könnten
(vgl. Entsch. des dtsch. Reichsgerichts, Bd. 28, S. 113; Bolze
Bd. 8, Nr. 60). Denn nach allgemein anerkannter Verkehrsan
schauung legt die mit der erleichterten Umlaufsfähigkeit der Wert
papiere für den rechtmäßigen Besitzer verbundene Gefahr den
Bankiers, die sich mit dem gewerbsmäßigen An und Verkauf
solcher Papiere befassen, die Pflicht auf, sich die amtlichen Be
kanntmachungen über Entwendungen zu merken, und es muß
ihnen als grobe Nachläßigkeit angerechnet werden, wenn sie die
hiezu erforderlichen Listen entweder unvollständig führen, oder
deren Nachschlagung im einzelnen Falle unterlassen (vgl. Schweiz.
Blätter für handelsrechtl. Entsch., Bd. XVI, S. 149 Erw. 5).
Allein diese Pflicht kann doch billigerweise nur rücksichtlich der
im Inland erfolgten Ausschreibungen aufgestellt werden, so daß
der Umstand, daß die Beklagten die im schweizerischen Handels
amtsblatt erlassene Auskündigung nicht beachtet haben, ihrer gut
gläubigen Erwerbung nicht entgegen ist.
5. Ist aber davon auszugehen, daß die Beklagten die beiden
streitigen Obligationen in gutem Glauben erworben haben, so ist
nach der Gesetzgebung des Ewerbungsortes (Art. 306 und 307
des dtsch. H. G. B.) die Eigentumsklage nicht zulässig. Danach
sind somit alle Voraussetzungen, unter welchen Art. 208 Abs. 2
die Eigentumsklage ausschließt, in casu vorhanden, so daß die
Vindikation der Klägerin nicht geschützt werden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und daher
das Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons
Bern vom 20. Juni 1899 in allen Teilen bestätigt.