- Urteil vom 24. November 1899 in Sachen
Pfyffer und Konsorten gegen Aktiengesellschaft
Dampfziegelei und Cementwarenfabrik Kriens.
Aktiengesellschaft. Stimmrecht der Aktionäre, Art. 640 letzter Satz
O.-R. Ernstlich gemeinte oder Schein-Uebertragung von Aktien?
Für diese Frage anzuwendendes Recht. Unzulässige Umwand
lung des Gesellschaftszweckes, Art. 627 Abs. 3 O.-R.
A. Durch Urteil vom 25. Februar, zugestellt den 17. Mai
1899, hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt:
Die Beschlüsse der außerordentlichen Generalversammlung der
Aktiengesellschaft Dampfziegelei und Cementwarenfabrik Kriens
vom 16. März 1898 betreffend Genehmigung der Anträge I,
III und VI des Verwaltungsrates seien aufgehoben und null und
nichtig erklärt; mit den weiter gehenden Begehren seien die Kläger
abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat Fürsprech Dr. Grüter mit Ein
gabe vom 29. Mai 1899 namens der Kläger die Berufung an
das Bundesgericht erklärt, und den Antrag gestellt, es sei das
Klagebegehren im vollen Umfange gutzusprechen, und seien dem
nach die Beschlüsse der Generalversammlung der beklagten Gesell
schaft vom 16. März 1898 betreffend Genehmigung der Anträge
I IV und VI des Verwaltungsrates als aufgehoben und null
und nichtig zu erklären. Dabei ist bemerkt, das klägerische Rechts
begehren bestimme einen Streitwert von weit über 4000 Fr., den
die Beklagte anerkannt habe.
Namens der Beklagten hat sich Fürsprech Dr. Allgäuer recht
zeitig der Berufung angeschlossen und den Antrag gestellt, die
Klage sei auch bezüglich des Beschlusses III abzuweisen.
C. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert Dr. Grüter
namens der Kläger die Berufungsanträge und beantragt Ab
weisung der Anschlußberufung. Dr. Allgäuer beantragt dagegen
Abweisung der Hauptberufung und Gutheißung der Anschluß
berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Jahre 1896 hat sich unter der Firma Aktiengesell
schaft Dampfziegelei und Cementwarenfabrik Kriens eine Aktien
gesellschaft in Kriens gegründet, zum Zwecke der käuflichen Über
nahme der bisher unter der Firma Alois Bucheli betriebenen
Dampfziegelei und Cementwarenfabrik, sowie des Fortbetriebes
dieses Geschäftes. Das Grundkapital wurde auf 330,000 Fr.,
eingeteilt in 660 auf den Inhaber lautenden Aktien à 500 Fr.
festgesetzt. In einer am 16. März 1898 abgehaltenen außeror
dentlichen Generalversammlung dieser Aktiengesellschaft wurde eine
Reihe von Beschlüssen gefaßt, welche dann mit der vorliegenden
Klage angefochten wurden, und von welchen heute noch folgende
im Streite liegen
Beschluß Nr. 2 betreffend Verantwortlichkeit des abgetretenen
Verwaltungsrates, bezw. der demissionierenden 4 Mitglieder für
eine näher bezeichnete Anzahl von Geschäften.
Beschluß Nr. 3. Anderung von 20 litt. d der Statuten,
lautend. Dem Verwaltungsrat liegen speziell folgende Funktionen
ob: d. Entscheidung über Einführung neuer Fabrikationszweige
oder neuer Fabrikationsmethoden der Ziegelei und Cementwaren
branchen, sowie über Bauten, Grunderwerb 2c., sofern solche Maß
nahmen keine größere Auslage als je 40,000 Fr. (einmalig zu
leisten) verursachen dahin: d. Entscheidung über Einführung neuer
Fabrikationszweige oder neuer Fabrikationsmethoden der Ziegelei
und Cementwarenbranche, sowie über Bauten, Grunderwerb
für eigenen Bedarf oder zu Bauzwecken und Ausführung
von Bauten auf eigene Rechnung rc., sofern solche Maß
nahmen keine größere Auslage als je 60,000 Fr. (einmalig zu
leisten) verursachen; und Beschluß Nr. 4. Vollmachterteilung
zu einer Entschädigungsklage gegen Dr. Paul Pfyffer resp. den
abgetretenen Verwaltungsrat wegen mutwilligen Hinterhaltens der
45,000 Fr. Gülten und der sämtlichen auf die Gesellschaft Bezug
habenden Papiere, Belege, Prospekte 2c.
An dieser Beschlußfassung, nahmen 15 Aktionäre Teil, die zu
sammen 637 Aktien vertraten. Alois Bucheli (Vater) vertrat da
bei 101 Aktien (1 40, 201 204, 211, 223 269, 292 300),
Alois Bucheli, Sohn, 38 (Nr. 212 219 und 541--570),
Rechtsagent
Josef Bucheli, Sohn, 80 (Nr. 41 120), und
(Tochter des
Hänseler als Vollmachtträger von Anna Bucheli
Alois Bucheli, Vater) ebenfalls 80 (Nr. 121 200). Die obge
nannten Beschlüsse wurden jeweilen mit 354 gegen 283 Stimmen
gefaßt. Bereits in der Generalversammlung protestierte Dr. Pfyffer
namens einer Aktionärgruppe, welche 283 Stimmrechte vertrat,
gegen diese Beschlüsse, und stellte sodann nebst den übrigen Klä
gern, die ebenfalls Aktionäre der Aktiengesellschaft Dampfziegelei
und Cementwarenfabrik in Kriens sind, beim Bezirksgericht Kriens
und Malters das Rechtsbegehren, dieselben seien als null und
nichtig zu erklären. Die Klage stützt sich in rechtlicher Beziehung
rücksichtlich aller Beschlüsse auf Art. 640 O. R., rücksichtlich des
Beschlusses Nr. 3 außerdem auf Art. 627 Abs. 3 O. R., und
beruht auf folgenden thatsächlichen Verhältnissen: An den Kauf
preis für die Übertragung seines Geschäftes an die Aktiengesell
schaft Dampfziegelei und Cementwarenfabrik in Kriens hatte Alois
Bucheli Vater 300 liberierte Aktien von je 500 Fr. übernommen,
wovon er gemäß Kaufvertrag (zur Gewährleistung für die Rich
tigkeit der von ihm gemachten und in dem Emissionsprospekt ent
haltenen Angaben und Rechnungsansätze) 200 Aktien samt Cou
pons in der Depositalkasse des Ortsbürgerrates Luzern auf die
Dauer von zehn Jahren zu Handen der Besitzer der übrigen
460 Aktien als Faustpfand zu deponieren hatte, und zwar unter
Verzichtleistung auf jeden Dividendenbezug von den deponierten
Aktien, soweit nicht das gesamte übrige Aktienkapital nach statu
tengemäßen Abschreibungen eine durchschnittliche Jahresdividende
von mindestens 5% zugewiesen erhalten hätte. Von den übrigen
100 Aktien deponierte Alois Bucheli weitere 4 Stück (Nr. 201
bis 204) in seiner Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungs
rates. Laut Abtretungsurkunde vom 12. September 1897 er
klärte Alois Bucheli (Vater), daß er von seinen, bei der Deposi
talkasse des Ortsbürgerrates Luzern deponierten 204 Aktien der
Aktiengesellschaft Dampfziegelei und Cementwarenfabrik an seine
Tochter Anna Bucheli die Stücke Nr. 121 bis und mit Nr. 200
rechtsförmlich zu Eigentum abtrete, für Erbsvoranschlag auf sein
dereinstiges Erbe. Eine gleiche Abtretung nahm er am 14. März
1898 zu Gunsten seines Sohnes Josef Bucheli bezüglich der
bei der gleichen Kasse deponierten Stück Nr. 41 bis und mit 120
vor. Von beiden Abtretungen machte er der Verwaltung des Orts
bürgerrates Luzern jeweilen an demselben Tage Anzeige. Die
Kläger behaupten nun, Alois Bucheli habe diese Abtretungen
nur zum Schein gemacht, um sein sämtliches Aktienkapital
Stimmberechtigung zu bringen; denn von allen 660 Aktien
Dampfziegelei und Cementwarenfabrik besitze er 300 Stück, also
45% des Aktienkapitals, wovon nach Art. 640 O. R. nur
d. h. 132 Aktien stimmberechtigt wären. Zur Umgehung
Vorschrift von Art. 640 O. R. habe Bucheli schon auf die Ver
sammlungen hin, die am 15. und 27. September 1897 statt
fanden, die Abtretung an seine Tochter und sodann am 12. März
1898 diejenige an seinen Sohn Josef vorgenommen; zu gleichem
Zwecke habe er auch an seinen Sohn Alois 8 Aktien (Nr. 212
bis 219) übergeben, mit welchen dieser an der Generalversammlung
vom 16. März 1898 stimmte. Er selbst habe am 16. März 1898
noch mit 40 seiner verpfändeten und 61 seiner übrigen Aktien
gestimmt. Abgesehen von der Thatsache, daß die Abtretungen je
weilen kurz vor der Abhaltung der genannten Generalversamm
lungen vorgenommen worden seien, liege die Simulation auch
sonst klar zu Tage. Einerseits seien die Kinder Bucheli noch
jung, und versteuern kein Vermögen; sie wären gar nicht in der
Lage gewesen, eine solche Zahl von Aktien zu erwerben; ander
seits könne es dem Vater Bucheli mit der angeblichen Abtretung
auf Rechnung des künftigen Erbteils nicht Ernst gewesen sein;
er sei nicht der Mann, der schon ans Sterben denke, und zudem
wisse man ja noch gar nicht, ob und wie viel diese Aktien bei seinem
dereinstigen Tode wert seien, und ob sie eventuell in einem rich
tigen und gesetzlichen Verhältnis zur Größe seines Nachlasses
stehen. Es sei sodann selstverständlich, daß die Kinder Bucheli
ihrem Vater gegenüber keinen freien Willen haben, sondern in
Bezug auf diese Aktien auf die Rolle von Strohmännern ange
wiesen seien; das sei bisher auch der Fall gewesen; Anna Bucheli
sei durch Hänseler vertreten gewesen, dem Rechtskonsulenten und
Wortführer des gegenwärtigen Verwaltungsrates in den General
versammlungen. Bezeichnend sei auch, daß Josef Bucheli an der
Versammlung vom 16. März nicht mehr mit den Aktien Nr. 221
bis 300 wie früher an den Verhandlungen vom 15. und 27.
September 1897, sondern mit den Aktien Nr. 41 120 gestimmt
habe, mit dem das frühere Mal Vater Bucheli stimmte. Die
Abtretung der verpfändeten Aktien sei zudem ungültig und ver
letze die Vertragsrechte der Aktionäre; denn die Aktien Nr. 1 bis
200 haften diesen als Pfand und eine Abtretung zu Eigentum
an Dritte verletze und gefährde dieses Pfandrecht. Die Verpfän
dung der Aktien sei auch zur Garantie dafür verlangt worden,
daß Vater Bucheli als Verkäufer des Geschäftes vertraglich ge
zwungen sein werde, während 10 Jahren mindestens mit 200
Aktien an den Chancen des Geschäftes zu partizipieren. Daß nun die
Abtretungen von Einfluß auf die Abstimmungen gewesen seien, er
gebe sich ohne weiteres daraus, daß diese letzteren alle mit 354
gegen 283 Stimmen erfolgten. Rechne man von der ersten Zahl
das Plus der 300 Stimmen Bucheli über 132, also 168 ab, so
bleiben 186 annehmende, also die entschiedene Minderheit.
In Beziehung auf den Beschluß Nr. 3 machten die Kläger
sodann noch weiter geltend, derselbe enthalte eine unzulässige An
derung des statutarischen Gesellschaftszweckes. 2 der Statuten
bezeichne als Gesellschaftszweck den Erwerb und Fortbetrieb der
Dampfziegelei und Cementwarenfabrik des Alois Bucheli. Der
spekulationsweise An und Verkauf von Terrain und der spekula
tionsweise Bau von Häusern, welcher mit dem Beschluß 3 ein
geführt werden wolle, sei aber ein ganz anderes Geschäft, das
mit der Ziegelfabrikation nichts zu thun habe. Eine nach Art.
627 Abs. 3 O. R. unzulässige Umwandlung des Gesellschafts
zweckes sei offenbar nicht nur dann vorhanden, wenn der bis
herige Geschäftszweck ganz aufgegeben werde, sondern auch dann,
wenn ein neuer, bei der Gründung nicht vorhergesehener Geschäfts
zweig hinzukomme. Auch in anderer Richtung verletze der Beschluß
Nr. 3 wohlerworbene Rechte der Aktionäre. Vater Bucheli hafte
laut den Statuten und dem Kaufvertrage für eine 5prozentige
Dividende; diese Bestimmung habe Bezug auf das ursprüngliche
Geschäft, wie es in 2 der Statuten fixiert sei; wenn der an
dere Geschäftszweig neu eingeführt werde, so dürfte er dem Bucheli
mit der Zeit die Einrede bieten, daß er für die 5 % Dividende
nicht aufzukommen habe, weil das Geschäft verändert worden sei.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der
vorliegenden Streitigkeit ist vorhanden (was des näheren ausge
führt wird, mit Hinweis auf die Entscheide des Bundesgerichtes
in der Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 1828, Erw. 2; XXIV,
S. 561 Erw. 4).
3. In der Sache selbst steht fest, daß Alois Bucheli, Vater,
an der Generalversammlung, in welcher die angefochtenen Beschlüsse
gefaßt wurden, persönlich nur mit 101 Aktien gestimmt hat,
während im Ganzen 637 Stimmrechte vertreten waren. Eine
Verletzung der Vorschrift des Art. 640 Abs. 2 O. R., wonach
ein einzelner Aktionär keinenfalls mehr als den fünften Teil der
sämtlichen vertretenen Stimmrechte auf sich vereinigen darf, hat
somit nur stattgefunden, sofern Alois Bucheli in der Absicht, für
die in seinem Eigentum stehenden Aktien mehr Stimmen
schaffen, als ihm gesetzlich zustehen, weitere Aktien aus seinem
Besitze an Dritte, zur Ausübung des Stimmrechtes verteilt hat,
ohne diese zugleich zu Eigentümern der Aktien zu machen. Unter
dieser Voraussetzung liegt eine Umgehung des Art. 640 O. R.
vor, welche die Anfechtbarkeit der auf solche Weise zu Stande ge
brachten Beschlüsse nach sich zieht. Sind dagegen die Aktien, mit
welchen die Dritten gestimmt haben, diesen wirklich zu Eigentum
abgetreten worden, so stimmten sie kraft eigenen Rechtes, als
wirkliche Aktionäre, und nicht blos als Strohmänner; es kann
alsdann nicht gesagt werden, daß der Abtretende die von den
genannten Dritten ausgeübten Stimmrechte in sich vereinigt habe,
und zwar läßt sich eine Verletzung der Vorschrift von Art. 640
Abs. 2 O. R. in diesem Falle selbst dann nicht behaupten, wenn
die Abtretung offenbar zu dem Zwecke erfolgte, zur Erzielung
einer Mehrheit eine größere Anzahl Stimmrechte wirksam zu
machen, als bei der Vereinigung in einer Hand möglich wäre.
Denn Art. 640 verbietet dem Großaktionär nur, von den sämt
lichen vertretenen Stimmrechten mehr als den fünften Teil in sich
zu vereinigen; er hindert ihn nicht, sich seiner überschüssigen
Aktien zu entäußern, selbst wenn die Veräußerung lediglich zu
dem Zwecke geschieht, damit das mit den veräußerten Aktien ver
bundene Stimmrecht nunmehr von den neuen Eigentümern in dem
vom Veräußerer gewünschten Sinne geltend gemacht werden
könne. Wenn daher der Vater Bucheli seinen Kindern die Aktien,
mit welchen diese gestimmt haben, wirklich abgetreten hat, so kann
von einer unstatthaften Umgehung von Art. 640 O.-R. nicht
die Rede sein, auch wenn er die Abtretung in der Absicht vor
nahm, um dadurch mit seinen Kindern zusammen die Mehrheit bei
der Abstimmung
zu besitzen. Es muß sich also fragen, ob die
Abtretungen ernst gemeint, oder, wie die Kläger behaupten, bloß
simuliert gewesen seien. Die erste kantonale Instanz hat in ersterem
Sinne entschieden, die zweite dagegen in letzterem, indem sie aus
führte, es müsse zwar zugegeben werden, daß Vater Bucheli sich
bei den streitigen Abtretungen offenbar von der Absicht habe leiten
lassen, die nun angefochtenen Beschlüsse zu ermöglichen, welche er
selber im Hinblick auf Art. 640 O. R. nicht hätte herbeiführen
können. Allein die hiefür sprechenden Momente vermögen immer
hin die Überzeugung nicht zu begründen, daß es sich bei diesen
Abtretungen wirklich um bloße Scheingeschäfte gehandelt habe;
der strikte Nachweis für das Vorhandensein des Gegenteils eines
reellen Geschäftes fehle. Nun beurteilt sich die Frage, ob die Par
teien die Rechtsfolgen des durch ihre übereinstimmenden Willens
erklärungen deklarierten Rechtsgeschäftes wirklich gewollt haben,
oder nicht, ob also das von ihnen deklarierte Rechtsgeschäft ein
ernstgemeintes oder ein bloßes Scheingeschäft sei, nach dem
jenigen Recht, dem das erklärte Geschäft untersteht (s. bundesger.
Entsch., Bd. XXIV, 1. Teil, S. 356, Erw. 2). Bei den beiden
Abtretungen an Josef und Anna Bucheli (von welchen einzig die
Anfechtbarkeit der streitigen Beschlüsse nach Art. 640 O. R. ab
hangen kann) handelt es sich aber laut der Erklärung in der
Abtretungsurkunde um Vorempfänge auf Rechnung künftigen
Erbes; die Rechtsgeschäfte, welche die causa der Eigentumsüber
tragung bilden, sind somit nicht obligationenrechtlicher, sondern
erbrechtlicher Natur, und unterstehen demnach dem kantonalen
Recht. Daraus folgt nach dem Gesagten, daß auch die Frage,
ob sie simuliert seien, nach kantonalem Recht zu beurteilen ist
und daher die Entscheidung der Vorinstanz in diesem Punkt sich
der Überprüfung des Bundesgerichtes entzieht. Nach eidgenössischem
Recht zu entscheiden wäre blos die Frage nach der Realität der
Eigentumsübertragung selbst, der Tradition; allein diese ist, nach
dem gemäß der Entscheidung der Vorinstanz das Grundgeschäft
als ernstgemeintes betrachtet werden muß, ohne weiteres zu be
jahen und übrigens eventuell auch nicht bestritten.
Ebenso besteht kein Zweifel, daß die zur Eigentumsübertragung
notwendige Besitzesübergabe vollzogen worden ist; denn Alois
Bucheli hat von der Abtretung der Aktien der Depositalkasse des
Ortsbürgerrates Luzern, in deren Handen sie sich befanden, Kennt
nis gegeben, und diese beauftragt, dieselben fortan für die neuen
Erwerber im Gewahrsam zu halten. Die Übergabe ist also
gemäß Art. 201 O. R. wirklich erfolgt. Der Umstand, daß die
Aktien verpfändet waren, stand der Abtretung natürlich nicht ent
gegen, wie es auch für die Frage, ob Josef und Anna Bucheli
an den Aktien Eigentum, und damit das mit demselben verbun
dene Stimmrecht erworben haben, durchaus unerheblich ist, ob
Vater Bucheli der Aktiengesellschaft oder den einzelnen Aktionären
gegenüber sich verpflichtet habe, die Aktien für sich zu behalten,
oder nicht.
4. Muß demnach die Berufung der Kläger abgewiesen werden,
so erweist sich dagegen die rücksichtlich des Beschlusses Nr. 3 von
der Beklagten eingelegte Anschlußberufung als begründet. Die
Vorinstanz hat diesen Beschluß, durch welchen dem Verwaltungs
rat die Kompetenz eingeräumt wurde, über die Errichtung von
Spekulationsbauten mit einem einmaligen Kostenaufwand von
60,000 Fr. zu entscheiden, aufgehoben, weil derselbe eine nach
Art. 627 Abs. 3 O. R. unzulässige Umwandlung des Gesell
schaftszweckes in sich schließe. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten
werden. Nach den Statuten bestand der Gesellschaftszweck in der
Erwerbung und dem Fortbetrieb der früher von Alois Bucheli
betriebenen Dampfziegelei und Cementwarenfabrik. Eine Um
wandlung dieses Gefellschaftszweckes läge nur vor, wenn die Gene
ralversammlung beschlossen hätte, statt der Ziegel und Cement
warenfabrik ein anderes Geschäft zu betreiben; allein dies ist nicht
der Fall. Die vorgenommene Statutenänderung enthält vielmehr
lediglich eine Erweiterung des bisherigen Geschäftsbetriebes, indem
sie darauf abzielt, den Gesellschaftszweck noch auf andere Weise,
als wie bis anhin zu fördern, nämlich dadurch, daß die Produkte
der Fabrik zur Herstellung von eigenen auf Spekulation hin
erstellten Bauten verwendet würden. Eine solche Erweiterung des
Gesellschaftsbereiches kann nach Maßgabe der Statuten von der
Mehrheit gültig beschlossen werden, sofern nur die nach Art. 627
Abs. 2 für derartige Beschlüsse geltenden Vorschriften beachtet
werden, was hier nicht bestritten ist. Wenn schließlich die Kläger
betont haben, daß mit der beschlossenen Erweiterung die Gefahr
verbunden sei, daß die Verpflichtung des Alois Bucheli in Bezug
auf seine Garantieleistung für eine Dividende von 5 % in Frage
gestellt werden könnte, so ist dieses Bedenken durchaus unhaltbar;
denn es unterliegt keinem Zweifel, daß Alois Bucheli nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben nicht berechtigt wäre, sich
seiner Verpflichtung unter Berufung auf den fraglichen Beschluß
dem er unbestrittenermaßen selbst vorbehaltlos beigestimmt hat, zu
entziehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Kläger wird als unbegründet abgewiesen,
die Anschlußberufung der Beklagten dagegen gutgeheißen und dem
gemäß die Anfechtungsklage auch hinsichtlich des Beschlusses Nr. 3
abgewiesen.