Art. 531 OR; Art. 142 Ziff. 1-3 OR; security for a kommanditaire's contribution may validly be arranged so that he bears losses only outwardly, while the complementarian assumes the internal loss burden and secures repayment from his private assets. Such an arrangement is not invalid merely because the limited partner contributes money. A transformation of the enterprise into a corporation does not of itself constitute novation; novation requires a clear substitution of debt or debt relation. Where the parties' correspondence shows that the personal guaranty was to continue after the conversion, the original secured obligation persists and the pledge/security remains effective.
und er denke, daß die Aktien ihnen für die weiteren 50 % Ge währ bieten. Am 14. Februar 1898 wurde der Konkurs über die Aktiengesellschaft eröffnet. Mit Klage vom 8. September 1898 verlangte nun der Kläger, der Beklagte sei zu verurteilen, die ihm verpfändeten Policen an ihn herauszugeben, und es sei festzustellen, daß dem Beklagten kein Recht an den aus diesen Versicherungs verträgen resultierenden Ansprüchen zustehe. Der Beklagte bean tragte Abweisung der Klage; eventuell machte er geltend, daß er nur gegen Rückerstattung der bezahlten Prämien zur Herausgabe verpflichtet werden könne. Beide kantonale Instanzen haben die Klage abgewiesen. 2.. 3. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites hängt davon ab, ob, wie der Kläger behauptet, die Forderung des Beklagten, welche durch den Lebensversicherungsvertrag des Klägers mit der Compagnie d assurances générales und durch die Verpfändung der Rechte aus dem Versicherungsvertrage des Klägers mit der Germania garantiert werden sollte, entweder überhaupt nie zur Entstehung gelangt, oder dann getilgt sei. Die Behauptung, daß die zu sichernde Forderung nicht zur rechtlichen Existenz gelangt sei, stützt der Kläger darauf, daß der Beklagte gemäß dem Komman ditgesellschaftsvertrag mit seiner Einlage von 30,000 Fr. nicht nur nach außen, sondern auch nach innen hafte. Diese Behauptung steht nun aber nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrages. Das Gegenteil geht vielmehr klar hervor aus Art. 10 und 12 desselben, wonach der Kläger sich verpflichtet hat, im Falle der Kündigung der Gesellschaft durch die Kommanditäre, beim Ablauf der Kündigungszeit das Kommanditkapital ohne Rücksicht auf den Bestand des Gesellschaftsvermögens mit Zinsen zurückzubezahlen und als Teilsicherung der Rückzahlung dieses Kapitals im Falle der Zwangsliquidation der Gesellschaft einen Lebensversicherungsvertrag zu Gunsten der Kommanditäre abzu schließen und ihnen denselben auszuliefern. Diese Bestimmungen lassen sich nicht anders erklären, als daraus, daß die beiden Kommanditäre dem Kläger, als unbeschränkt haftendem Gesell schafter gegenüber, nicht am Verluste, sondern nur am Gewinn beteiligt sein wollten, und der Kläger sich verpflichtete, ihnen im Falle der Auflösung der Gesellschaft ihre Einlagen unverkürzt, samt Zinsen, soweit das Gesellschaftsvermögen dazu nicht aus reichen sollte, aus seinem Privatvermögen zurückzubezahlen. Damit steht auch im Einklang der Brief des Klägers vom 26. Juni 1897, worin er geltend machte, daß die beiden Versicherungen bei der Compagnie d assurances générales im Gesamtbetrage von 30,000 Fr. denselben für 50 % Sicherung gewähre. 4. Daß eine solche Vereinbarung rechtlich gültig war, ist nicht zu bezweifeln. Angesichts des Art. 531 O. R. könnte allerdings fraglich sein, ob ein Vertrag, wonach ein Gesellschafter nach innen am Verlust gar nicht teilnimmt, als Gesellschaftsvertrag zu be trachten sei, indem nach Art. 531 bloß ein Gesellschafter, der zu dem gemeinsamen Zweck Arbeit beizutragen hat, vom Anteil am Verluste befreit werden kann, nicht dagegen ein solcher, dessen Beitrag aus Geld besteht; und dieses Verhältnis liegt in casu nach innen offenbar vor. Die beiden Kommanditäre haben bloß nach außen, nicht nach innen (gegenüber dem Kläger) mit ihrer Einlage für Verlust haften wollen. Dies ergiebt sich klar aus dem zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrage vom 27. November 1890 und es ist nicht behauptet worden, daß etwa dessen Bestimmungen sich nicht mit dem wahren Willen der Parteien decken. Nun darf aber daraus, daß die Parteien die Errichtung einer Kommandit gesellschaft gewollt haben, nicht gefolgert werden, daß deshalb der Ausschluß der Theilnahme am Verlust nach innen, weil mit dem Wesen einer Gesellschaft nach Art. 531 O. R. unverträglich, un zulässig gewesen sei. Denn es besteht kein gesetzliches Hindernis, daß mehrere Personen sich in der Weise zu einer Kommandit gesellschaft verbinden, daß die Kommanditäre nur Dritten gegen über für den Verlust einstehen und also im Gesellschaftskonkurse nicht als Gesellschaftsgläubiger mit ihrer Einlage konkurrieren, dagegen das Verhältnis nach innen anders, z. B. so gestaltet wird, daß der Komplementär den Kommanditären für den Verlust aufzukommen hat. Anfechtbar, weil mit dem Wesen der wenigstens nach außen, gegenüber Dritten, bestehenden Kommanditgesellschaft unvereinbar, wäre freilich die Bestellung der Sicherheit für die Einlagen des Beklagten gewesen, wenn sie aus dem den Gesell schaftsgläubigern allein haftenden Gesellschaftsvermögen erfolgt
wäre. Dies ist jedoch von keiner Seite behauptet worden und auch nicht anzunehmen. Vielmehr scheint gerade deshalb die Sicherung der beiden Kommanditäre durch den Abschluß von Lebensversiche rungsverträgen, bezw. Verpfändung von Lebensversicherungssummen gewählt worden zu sein, weil diese Aktiven des Klägers zu seinem Privatvermögen und nicht zum Gesellschaftsvermögen gehörten. Unter dieser Voraussetzung war aber die Bestellung der Sicherheit durchaus gültig. 5. Es frägt sich daher, ob die Klage deshalb gutgeheißen werden müsse, weil die Forderung, für welche die beiden Versiche rungssummen als Deckung dienen sollten, untergegangen sei. In dieser Hinsicht kann nun keinem begründeten Zweifel unterliegen, einerseits, daß es bei dem Kaufvertrage vom 3. September 1896, wonach A. Borner Cie. ihr Etablissement an die Aktiengesell schaft verkauften, nicht die Meinung hatte, daß diese Gesellschaft die Einlagen der beiden Kommanditäre als Schuld übernehme, welche von ihr zu bezahlen sei, sondern daß der Beklagte und Veillon für ihre Einlagen Aktien zu übernehmen, also der Gesell schaft beizutreten hatten, und anderseits, daß dieser Beitritt gegen über der Aktiengesellschaft vorbehaltlos erfolgt und nicht etwa von der Bedingung abhängig gemacht worden ist, daß der Kläger die dem Beklagten und Veillon gegebene Sicherheit unverändert fort gegen bestehen lasse. Diese Frage wurde lediglich zwischen den wärtigen Litiganten behandelt und beschlug nur das zwischen ihnen bestehende Verhältnis. Die Vorinstanz hat nun angenommen, daß der Kläger die bisher zur Sicherheit der Kommanditeinlage stimmte Deckung zur Sicherheit der Einlage des Beklagten in das Aktiengesellschaftskapital habe fortbestehen lassen. Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigetreten werden. Denn das Forderungsrecht, welches den Aktionären gegenüber der Aktiengesellschaft zusteht, ondern geht bekanntlich nicht auf Rückzahlung der Aktienbeträge, nur auf Gewinnanteil und auf die Liquidationsquote im Falle der Auflösung, und davon, daß diese Forderungsrechte des Be klagten durch die beiden Lebensversicherungen haben garantiert, sichergestellt werden wollen, ist offenbar keine Rede, sondern viel mehr klar, daß der Beklagte gerade umgekehrt gegen den Verlust gesichert werden wollte, welcher ihm dadurch entstehen konnte, daß die Forderungsrechte gegen die Aktiengesellschaft nicht ausreichen, um ihn wieder in den unverkürzten Besitz der eingelegten 30,000 Fr. zu setzen. Die vom Kläger in seiner Berufungsschrift aufgestellte Behauptung, daß infolge Beitritts des Beklagten zur Aktiengesell schaft ein anderer Schuldner eingetreten sei, ist daher offenbar unrichtig. Nur eine Schuld des Klägers selbst ist, wie vor, so auch nach Errichtung der Aktiengesellschaft durch die beiden Ver sicherungen sichergestellt worden, und es frägt sich daher einerseits, ob eine solche in dem bezeichneten Sinne nachher noch bestanden, und anderseits, ob der Beklagte für dieselbe ein Deckungsrecht auf die beiden Lebensversicherungssummen habe. 6. Die erstere Frage ist ohne weiteres zu bejahen; denn die Korrespondenz der Parteien läßt darüber keinen Zweifel aufkommen, daß sie beidseitig davon ausgingen, der Kläger hafte dem Beklagten und Veillon für den Verlust, den diese infolge ihrer Aktienbeteili gung an ihrer früheren Kommanditeinlage, d. h. an dem Betrag erleiden sollten, den sie für den Erwerb der Aktien ausgelegt hatten. Entscheidend ist in dieser Hinsicht insbesondere der oben angeführte Brief des Klägers an den Beklagten vom 26. Juni 1897, worin er mit aller Deutlichkeit anerkennt, daß seine per sönliche Haftung für die ihm von dem Beklagten einbezahlte Kommanditsumme von 30,000 Fr. fortdauern, und die Aktien dem Beklagten und Veillon gleich wie die Lebensversicherungssum men nur als Deckung dienen sollen. Aber auch die früheren Briefe des Klägers lassen sich nicht anders, als durch die Überzeugung von seiner fortdauernden Haftung erklären. Dem Kläger ist es nie eingefallen, für die Schuld eines Dritten, der Aktiengesellschaft, Sicherheit geben zu wollen, sondern die Fortdauer der Sicherheit ist vom Beklagten nur für die persönliche Verpflichtung des Klägers verlangt und von diesem diskutiert worden, wobei der Kläger aber seine persönliche Haftung nie in Abrede gestellt hat. Eine Schuldneuerung im Sinne von Ziff. 2 und 3 des Art. 142 O. R. ist also nicht eingetreten, sondern es kann sich schließlich nur fragen, ob eine Schuldneuerung im Sinne von Ziff. 1 dieses Artikels stattgefunden habe, indem der Kläger in dem Sinne eine neue Schuld gegen den Beklagten eingegangen habe, daß dadurch die alte erloschen sei. Allein auch dies ist zu verneinen. Abgesehen
davon, daß der Kläger selbst eine solche Novation gar nie be hauptet hat, und übrigens die eingelegte Korrespondenz die No vationsabsicht der Parteien geradezu ausschließt, fehlt auch das Requisit der Eingehung einer neuen Schuld an Stelle der alten. Der Schuldgrund ist nicht geändert, die in der ursprünglichen Obligation begriffene Leistung nicht in eine ganz neue Obligation umgewandelt worden, sondern das Schuldverhältnis ist unverändert geblieben. Nachher wie vorher handelte es sich um die Garantie verpflichtung des Klägers, daß der Beklagte durch seine Betei ligung als Kommanditär im früheren klägerischen Geschäfte keinen Verlust erleide. Diese Verpflichtung wurde beidseitig als durch die Verwandlung der Kommanditgesellschaft in eine Aktien gesellschaft nicht erledigt betrachtet, indem die Annahme nicht aus geschlossen war, daß der Beklagte durch seine der Kommanditeinlage entsprechende Aktienbeteiligung für dieselbe nicht gedeckt sei, sondern dabei einen Verlust erleiden könne. Der Kläger hat denn auch das Begehren des Beklagten, daß die bestehende Sicherheit für den auf der unfreiwilligen Aktienbeteiligung möglicherweise eintre tenden Verlust fortdaure, nie aus dem Grunde bestritten, daß seine Garantieverpflichtung erloschen sei, sondern einfach sein Unver mögen zur Fortzahlung der Prämien vorgeschützt, ohne dabei irgendwie das Recht des Beklagten auf die Fortdauer der Hinter lage in Zweifel zu ziehen. Unter diesen Umständen war natürlich die Bestellung eines neuen Pfandrechts nicht notwendig und braucht daher nicht weiter erörtert zu werden, ob eine solche erfolgt sei, eine Frage, die übrigens auch nur bezüglich der Versicherung bei der Germania aufgeworfen werden könnte, indem bei der Ver sicherung der Pariser Gesellschaft die Sicherheitsleistung nicht durch Verpfändung der Police, sondern durch Abschluß eines Ver trages zu Gunsten Dritter, d. h. der Kommanditäre, erfolgt war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel stadt vom 27. Dezember 1898 in allen Teilen bestätigt.