Art. 60 OR; liability of participants in a brawl for an injury of unidentified immediate author; Art. 81 Org.-Ges.; review of facts by the Federal Court. Joint civil liability requires participation in the wrongful episode, fault, and causal contribution; in a brawl, even non-author participants are liable if their conduct supported the aggressors and made the injury foreseeable. The Federal Court is bound by the cantonal findings of fact unless they contradict the record or were obtained in violation of federal evidentiary rules. Contributory negligence under Art. 51 Abs. 2 OR presupposes legally relevant causal fault; mere attendance in an inn at night is insufficient. The assessment of permanent loss of earning capacity is reviewed only for manifest inconsistency or record contradiction (consid. 3-6).
Die Beklagten Iten und Wagner stellen die Anträge:
wird zwar wahrscheinlich in seiner Form erhalten bleiben können, und eine Gefahr für das rechte Auge durch das verletzte kann als ausgeschlossen gelten. Wer die Verletzung beigebracht hat, und mit welchem Instrumente sie erfolgt ist, hat nicht ermittelt werden können; jedenfalls ist der Schlag beigebracht worden, während Häfliger bewußtlos am Boden lag. Dagegen wurde gegen die aus dem strafgerichtlichen Urteile ersichtlichen Personen auf Strafantrag Häfligers hin Anklage erhoben, und zwar gegen Ischi wegen schwerer Körperverletzung, gegen die übrigen Ange klagten wegen Teilnahme an einer Schlägerei mit schweren Folgen. Das Strafgericht nimmt bezüglich der Teilnahme der einzelnen heute noch in Betracht kommenden Beklagten an der Schlägerei gestützt auf die Zeugenaussagen folgendes als erwiesen an: Göttisheim war auf Seite des Hauptangreifers Schaub am Streite beteiligt; einige Zeugen haben ihn, der eine gleich zu Anfang des Streites, der andere gegen Schluß der Schlägerei, gegen Feigenwinter schla gen sehen. Iten ist von einer ganzen Anzahl von Zeugen unter den Streitenden erblickt worden, allerdings ohne daß sie (mit Ausnahme des Hüsler) eine bestimmte angreifende Handlung desselben hätten namhaft machen können, indessen kann diese Ein mischung Itens nur auf dessen Absicht, den angreifenden Schaub und Göttisheim beizustehen, zurückgeführt werden. Gegen Wagner liegt vor: Daß er selbst zugibt, möglicherweise mit dem von ihm bei der Rauferei mit den Helvetern erbeuteten Stocke drein ge schlagen zu haben, und daß er ebenfalls mitten unter den Strei tenden bemerkt worden ist, daß ferner mit jenem Stock, der im Bar noch ganz war, in der Weise dreingeschlagen worden ist, daß Stock und Griff sich getrennt haben, und daß auch der bloße Stock noch zum Schlagen verwendet wurde; daß er endlich im Lohnhof zu Feigenwinter sagte es geschehe ihm und seinen Freunden ganz recht, sie hätten schon auf dem Bahnhofplatze angefangen gehabt. Vor Strafgericht machte der Kläger Häfliger gegen sämtliche Beklagten (gegen den freigesprochenen Essig hat er sie nachträglich fallen lassen) adhäsionsweise eine Entschädi gungsforderung von 36,280 Fr. 50 Cts., unter Solidarhaft jedes der Beklagten für das Ganze, geltend, die er folgendermaßen spezifizierte:
Schadenersatzforderung des Klägers steht außer Zweifel (was des nähern ausgeführt wird, unter speziellem Hinweis auf Amil. Samml., Bd. XXV, 2. Teil, S. 534 f. Erw. 1). 3. Bei der zu entscheidenden Frage: ob die Beklagten eine dem Kläger Schaden verursachende rechtswidrige Handlung begangen haben und für diesen Schaden eivilrechtlich verantwortlich sind, ist das Bundesgericht in der rechtlichen Würdigung des Thatbestandes trotz Vorliegens eines Strafurteiles vollständig frei und in keiner Weise an die strafrechtliche Qualifikation der That durch den Strafrichter gebunden; das Strafurteil hat rechtskräftig nur ent schieden darüber, daß dem Staate wegen der so und so straf rechtlich qualifizierten Handlung ein Strafanspruch zustehe. Da gegen gilt für die Prüfung des Bundesgerichtes bezüglich des Thatbestandes auch hier die Schranke des Art. 81 Abs. 1 Org. Ges., wonach das Bundesgericht an den vom kantonalen Gerichte festgestellten Thatbestand gebunden ist und von demselben nur abzugehen hat, wenn die Feststellung in Verletzung bundes rechtlicher Normen über Beweiswürdigung zu Stande gekommen ist, oder mit den Akten in Widerspruch steht. Ersterer Ausnahme fall kann hier nicht in Frage kommen. Und bezüglich der Akten widrigkeit haben sich allerdings heute die Vertreter der Beklagten Iten und Wagner bemüht, nachzuweisen, daß in den Feststellungen der kantonalen Instanzen bezüglich dieser Beklagten eine Akten widrigkeit liege. Allein alles von ihnen hiefür vorgebrachte ist eine Kritik der von den kantonalen Instanzen vorgenommenen Würdigung der Zeugenaussagen und Indizien, die vielleicht vor einem Gerichte, das den Thatbestand frei zu prüfen hätte, von Erfolg begleitet sein könnte, die aber vom Bundesgericht nicht gehört werden kann, da eben Widersprüche mit aktengemäßen Thatsachen nirgends bestehen. Es ist sonach bezüglich der Frage der Beteiligung jedes der einzelnen heute noch in Frage kommen den Beklagten der vom Strafgerichte festgestellte Tharbestand zu Grunde zu legen. 4. Die schädigende Handlung, welche der Kläger zum Funda mente seines Schadensersatzanspruches macht, ist einzig und allein die Verletzung seines linken Auges; nur für den aus dieser Ver letzung erwachsenen Schaden verlangt er Ersatz, nicht etwa auch noch für die übrigen (geringfügigen) Verletzungen, die er bei der Schlägerei erlitten, oder für Beschädigung von Kleidungsstücken und dgl. Es fragt sich daher, ob die heute noch in Betracht kommenden Beklagten für den dem Kläger aus jener Handlung erwachsenen Schaden eivilrechtlich haftbar zu erklären sind. Maß gebend hiefür ist Art. 60 O. R., wonach mehrere, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, solidarisch für den Ersatz haften, ohne Unterschied, ob sie als Anstifter, Urheber oder Ge hülfen thätig gewesen sind. Danach ist für die Haftbarerklärung in dem Falle, wo ein Verschulden mehrerer vorliegt, notwendig die Teilnahme an der schädigenden Handlung, ein Verschulden des Belangten, und ein Kausalzusammenhang zwischen der schuld haften Thätigkeit des Belangten und dem eingetretenen Schaden. Letzteres Erfordernis folgt sowohl aus allgemeinen Grundsätzen, wie auch aus dem Wortlaute des Art. 60, wonach eben der Schaden gemeinsam verschuldet, d. h. durch eine gemeinsame schuldhafte Handlung verursacht sein muß. Als die gemeinsame schuldhafte Handlung stellt sich nun hier, da nicht etwa ermittelt ist, daß mehrere bestimmte Beklagte gemeinsam auf den Kläger losgeschlagen und ihm die Verletzung des Auges beigebracht hätten (in welchem Falle vielleicht nur diese Handlung als den Schaden verursachend angesehen werden könnte), dar der Raufhandel, die Schlägerei; es ist daher zu prüfen, inwieweit die Thätigkeit eines jeden der noch in Frage kommenden Beklagten bei diesem Rauf handel mit dem dem Kläger verursachten Schaden im Kausal zusammenhang steht, d. h. inwieweit die schuldhafte Thätigkeit jedes Einzelnen eine Bedingung zu dem eingetretenen Erfolg ge setzt hat. Es fragt sich, m. a. W., inwieweit die als Teilnehmer am Raufhandel bestraften, heute noch in Frage kommenden, Be klagten als Gehülfen bezüglich der in diesem Raufhandel zuge fügten Körperverletzung erscheinen; denn als Anstifter oder Ur heber können sie nach den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz von vornherein nicht angesehen werden; der Beweis für ihre Thäterschaft ist nicht erbracht. Und zwar ist bei dieser Frage nicht etwa von einem bestimmten strafrechtlichen Begriff der Ge hülfenschaft auszugehen (z. B. demjenigen des 29 des Straf gesetzbuches für den Kanton Baselstadt), sondern von dem allge
mein juristischen Begriffe, wonach insbesondere auch fahrlässige Gehülfenschaft denkbar und möglich ist. In diesem Sinne erscheint denn auch derjenige als Gehülfe zu der im Raufhandel beige brachten Körperverletzung oder Tötung (die übrigens selber auch fahrlässig beigebracht werden kann), der durch seine Teilnahme am Raufhandel den Thäter unterstützt; auch er hat alsdann unmittelbar eine Bedingung zu dem eingetretenen Erfolg gesetzt, so daß er den Erfolg mitverursacht hat. Und zur Schuld zuzu rechnen ist ihm dieser Erfolg dann, wenn er voraussehen mußte, daß durch seine Thätigkeit, durch seine Teilnahme am Raufhandel, dieser Erfolg eintreten konnte. In Anwendung dieser Grundsätze auf die drei rekurrierenden Beklagten nun steht zunächst, nach den für das Bundesgericht, wie in Erwägung 3 ausgeführt, verbind lichen Feststellungen der kantonalen Instanzen, außer Zweifel, daß Göttisheim im Raufhandel eine derart aktive Thätigkeit ent faltet hat, daß er mindestens als fahrlässiger Mitverursacher der Körperverletzung des Klägers anzusehen ist; ferner fällt gegen ihn in Betracht, daß er durch seine aufreizenden Worte in der Wirtschaft den ganzen Streit recht eigentlich provoziert hat; der Provokant eines Raufhandels aber wird wohl in der Regel als Mitverursacher der darin begangenen Körperverletzungen verant wortlich erklärt werden müssen. Schwieriger zu beurteilen ist die Frage des Kausalzusammenhanges bei Iten und Wagner. In dessen erscheinen doch auch sie zunächst als Mitprovokanten der Schlägerei wie denn wohl die Haltung aller drei rekurrteren den Beklagten in der Wirtschaft Neßler auf ihren Irrtum zu rückzuführen ist, sie hätten es, wie einige Stunden vorher, wieder mit Mitgliedern der Studentenverbindung Helvetia zu thun; und sodann ist festgestellt, daß sie den Beklagten Schaub und Göttisheim Beistand geleistet und sich nicht etwa auf die eigene Verteidigung beschränkt haben, und nun konnte von ihnen gewiß vorausgesehen werden, daß bei der Schlägerei und unterstützt durch ihre Teilnahme eine schwere Körperverletzung beigebracht werden könnte. Unter diesen Umständen sind auch diese Beklagten, zumal der eigentliche Thäter nicht bekannt geworden ist, als haft bar zu erklären. Damit nähert sich die Auffassung der Haftbarkeit der Teilnehmer am Raufhandel allerdings der in 830 Satz 2 deutsches B. G. B. gesetzlich sanktionierten, wonach solidarische Haftbarkeit dann eintritt, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat ein Satz, der freilich mangels einer positiven dahin gehenden Bestimmung des Obligationenrechtes und bei dem Wort laute des Art. 60 O. R. nicht ohne weiteres auf die Entscheidung der vorliegenden Frage angewendet werden durfte, während er auch im gemeinen Recht seine Vertreter gefunden hat (vergl. Seuffert's Archiv Bd. 40 Nr. 109). 5. Ist sonach die Berufung der drei rekurrierenden Beklagten im Prinzipe abzuweisen, so fragt sich weiterhin, ob ihre even tuellen Anträge bezüglich des Quantitativs, oder aber gegenteils die diesbezüglichen Berufungsanträge des Klägers gutzuheißen seien. Hiebei sind vom Bundesgerichte nur zwei Fragen zu ent scheiden: Die Frage, welcher künftige Jahreserwerb der Berech nung der Einbuße der Erwerbsfähigkeit zu Grunde zu legen sei, und die weitere Frage, ob und inwiefern wegen Mitverschuldens des Klägers ein Abzug an der ihm zuzusprechenden Schadens ersatzsumme gemacht werden müsse; über das Quantitativ der übrigen Posten (Schmerzengeld ec., Verlust eines Semesters Heilungskosten) herrscht kein Streit. Die erstere Frage betreffend erscheint allerdings die Annahme des Vorderrichters, es sei ein künftiger Jahreserwerb von 4000 Fr. als Basis anzunehmen nach den vom Finanzdepartemente des Kantons Luzern gelieferten Angaben als recht gering; denn hienach haben pro 1896/97 die Apotheker der Stadt Luzern ihr Einkommen taxiert wie folgt 1 à 9000 Fr., 1 à 8200 Fr., 1 à 8000 Fr., 1 à 7000 Fr., 2 à je 4500 Fr., und 2 à je 2500 Fr., und das ergäbe einen weit höheren, gegen 6000 Fr. hinliegenden Durchschnitt. Zählt man hie zu das Mittel der Angaben aus den auf dem Lande existierenden Apotheken (2 Apotheken à 1200 Fr.), so ergiebt sich immer noch ein näher gegen 5000 Fr. als gegen 4000 Fr. liegender Durch schnitt. Indessen kann doch nicht gesagt werden, daß die Annahme der Vorinstanz, die wesentlich eine thatsächliche Schlußfolgerung ist, aktenwidrig erscheine; sie mag niedrig sein, namentlich in Anbetracht des Umstandes, daß dem Kläger die besten Zeugnisse ausgestellt worden sind und also wohl für ihn eher ein höheres als das Durchschnittseinkommen erwartet werden durfte; anderseits sind die für den künftigen Erwerb des Klägers maßgebenden Faktoren
derart unsicher und ungewiß, daß von einer Aktenwidrigkeit nicht gesprochen werden kann. Es muß also bei der Annahme der Vorinstanz sein Bewenden haben. Dagegen ist ein Mitverschulden des Klägers an dem ihm er wachsenen Schaden nicht anzunehmen. Zunächst ist klar, daß ein mit dem eingetretenen Schaden kausales rechtliches Mitverschulden und nur ein solches hat Art. 51 Abs. 2 O. R. im Auge in der bloßen Thatsache des Besuches einer Wirtschaft zu später Nachtstunde nicht gefunden werden kann. Aber auch im Verhalten des Klägers in der Wirtschaft liegt ein Verschulden seinerseits seinerseits absicht nicht; das wäre allerdings der Fall, wenn er lich den Schaub gestoßen und so den Streit provoziert hätte allein hiefür liegt gar nichts vor; und daß er sich gegenüber Schaub nicht entschuldigt, sondern den Wirt um Entfernung Schaubs ersucht hat, kann ihm angesichts der brutalen Weise, mit der ihn Schaub wie Göttisheim sofort behandelte, nicht zum Verschulden angerechnet werden. Ist so ein Verschulden des Klägers nicht anzunehmen, so gelangt das Bundesgericht gleichwohl zur Bestätigung des von der Vorinstanz gesprochenen Betrages, indem der Vorteil für die Kapitalabfindung etwas höher angesetzt wird als von der Vorinstanz. 6. Da die Frage des Mitverschuldens des Klägers verneint wird, ist es nicht notwendig, zu prüfen, ob auch dann eine Summe für Erschwerung des Fortkommens durch eine Ent stellung (Art. 53 Abs. 2 O. R.) gesprochen werden dürfe, wenn auf Seite des Verletzten ein Mitverschulden vorliegt, m. a. W., wie sich Art. 51 Abs. 2 zu Art. 53 Abs. 2 O. R. verhalte. Daß aber bei Nichtannahme eines Mitverschuldens des Klägers die Zusprechung einer bezüglichen Summe gerechtfertigt sei, ist auch von den Beklagten nicht bestritten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers sowohl wie diejenige der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen und somit das Urteil des Appel lationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 5. Juni 1899 be stätigt.