Art. 338, 348 OR; free services/honorarium contract versus mere invitation to compete: where a building owner, by correspondence and subsequent conduct, requests an artist to prepare substantial sketches as an independent service, the legal relationship is not exhausted by an invitation to submit an offer or to take part in a competition. If the circumstances show that performance was to be expected only against remuneration, an honorarium is due despite the absence of an express agreement on price. The claimant must prove facts establishing such implied understanding; expert evidence may support the quantification of the fee (consid. 2-5).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
habe ihn zur Anfertigung der beiden von ihm eingereichten Ent würfe beauftragt, und sei deshalb nach Art. 338 und 348 des eidg. Obligationenrechts zur Bezahlung eines angemessenen Ho norars verpflichtet, auch wenn über die Höhe eines solchen nichts spezielles ausgemacht worden sei. Der Auftrag zur Anfertigung, der ersten Skizze liege in dem Briefe des Beklagten an den Klä w vom 16. Dezember 1896, zu der Einreichung der neuen Skizze habe namens des Beklagten der Architekt Schmid Kerez den Kläger beauftragt, und zwar mit der Wegleitung, eine mehr dekorative Massenwirkung zu erzielen. Für die Angemessenheit des geforderten Honorars berief sich der Kläger auf Expertise und erklärte, gegen Bezahlung desselben dem Beklagten die beiden Entwürfe zu Eigentum (unter Wahrung seiner Autorrechte) zu überlassen. Der Beklagte beantragte in erster Linie gänzliche Abweisung der Klage, indem er ausführte, es habe sich bei dem Schreiben an den Kläger vom 16. Dezember 1896 lediglich um die Einladung zur Beteiligung an einem Wettbewerb zum Zwecke der Vergebung der Ausführung eines Kunstwerkes nach vorzu legendem Entwurfe gehandelt. Für diesen Entwurf sei ein beson deres und selbständiges Honorar nicht vereinbart, und auch nicht vorausgesetzt gewesen. Ein besonderer Auftrag zur Lieferung einer Skizze sei nicht erteilt worden; ein Honorarvertrag liege somit nicht vor, es stehe dem Kläger deshalb auch eine Forderung an den Beklagten wegen der Ausarbeitung der fraglichen Skizzen nicht zu. Seine diesfälligen Bemühungen hätte der ausführende Künst ler in dem Gesamtübernahmspreis für das Kunstwerk zu berech nen gehabt; und diese Preisangabe sei auch ausdrücklich verlangt worden. Als dann die Ausführung des ersten Entwurfes des Klägers vom Beklagten abgelehnt worden sei, habe der bauleitende Architekt Schmid Kerez, dem dieser Ausgang nicht recht gewesen sei, dem Beklagten nahe gelegt, einen zweiten Entwurf auszuar beiten, ohne ihm jedoch einen Auftrag hierzu zu erteilen. 2. Wenn anzunehmen ist, der Beklagte habe dem Kläger einen Auftrag zur Herstellung der Entwürfe erteilt, so steht der Um stand, daß über eine hierfür zu leistende Vergütung unter den Parteien nichts ausgemacht worden ist, der Klageforderung nicht entgegen. Denn alsdann liegt ein Honorarvertrag vor, für welchen nach eidg. Obligationenrecht die gleichen Grundsätze gelten, wie für den in Art. 338 ff. geregelten Dienstvertrag; und es greift daher auch hier die Bestimmung Platz, daß eine Vergütung die geleisteten Dienste gefordert werden kann, wenn diese nach den Umständen nur gegen eine solche zu erwarten waren (Art. 338 O. R.) Die entscheidende Frage ist demnach, ob ein solcher Ver trag in casu wirklich vorliege. Da der Beklagte es bestreitet, trifft die Beweislast den Kläger; er hat einen Thatbestand dar zuthun, welcher nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schluß rechtfertigt, daß die übereinstimmende Meinung der Parteien dahin gegangen sei, der Kläger übernehme gegenüber dem Beklagten kraft Auftrages desselben eine nach den Umständen nur gegen Vergütung zu erwartende Dienstleistung. 3. Nun geht aus den Aklen zunächst soviel hervor, daß die Anfertigung und Einreichung der fraglichen Skizzen auf eine Aufforderung des Beklagten hin geschah. Was den ersten Ent wurf (Natur und Kunst) anbelangt, so läßt der Brief des Be klagten vom 16. Dezember 1896, worin er den Kläger bittet, eine Skizze von der Art, wie sie thatsächlich erstellt worden ist, anzufertigen, hierüber keinen Zweifel. Und bezüglich des zweiten Entwurfes (die Reitergruppe) erblickt die kantonale Instanz in dem Schreiben des bauleitenden Architekten vom 15. Oktober 1897 mit Recht den Beweis, daß dieser den Kläger im Namen des Beklagten ersucht hat, eine solche auszuarbeiten und einzu reichen. Daß der bauleitende Architekt hierzu bevollmächtigt gewe sen sei, ergiebt sich aus dem mehrerwähnten Schreiben des Be klagten vom 16. Dezember 1896, wie überhaupt aus der ganzen Stellung, welche der Beklagte dem Architekten in der fraglichen Angelegenheit eingeräumt hat. Ferner ist ohne weiteres klar, und wird überdies durch die Expertise bestätigt, daß die Anfertigung der vom Beklagten verlangten Skizzen eine Arbeitsleistung von ganz erheblichem Umfange erforderte, dem Kläger also eine Lei stung zugemutet wurde, die jemand für einen Dritten nicht um sonst zu machen pflegt, und daher der Beklagte, wenn nichts ab weichendes festgesetzt war oder sich aus den Umständen ergab, darüber nicht im Zweifel sein konnte, daß der Kläger nur in der bestimmten Erwartung eines Honorars sich entschließen werde, seiner Aufforderung nachzukommen. 4. Ist also die Aufforderung, welche der Beklagte an den
Kläger gerichtet hat, als Auftrag zur Leistung sogenannter freier Dienste aufzufassen, so ist die Verpflichtung des Beklagten zur Entrichtung eines Honorars grundsätzlich begründet. Ein Zweifel daran, daß es sich in dem Schreiben des Beklagten vom 16. De zember 1896 wirklich um einen solchen Auftrag gehandelt habe, wäre von vornherein ausgeschlossen, wenn dasselbe lediglich die Aufforderung zur Anfertigung der daselbst näher bezeichneten Skizze enthielte, alsdann könnte in der Erklärung des Beklagten überhaupt nichts anderes erblickt werden, als die Offerte zur Begründung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des Art. 348 bezw. 338 O. R. Nun erfolgte aber die Aufforderung zur An fertigung der Skizze im Zusammenhang mit derjenigen zur Offerie für die Übernahme des ganzen Werkes, und der Beklagte zieht hieraus, in Verbindung mit der Annahme, daß die Einreichung einer Skizze der Natur der Sache nach zu einer Offerte der fraglichen Art gehört, den Schluß, daß die Ausarbeitung der verlangten Skizze im eigenen Interesse des Klägers, um als Be werber für das eigentliche Werk mit einer richtigen Offerte auf treten zu können, erfolgt sei, und der Beklagte ihm demnach für jene ebensowenig, wie für allfällige Bemühungen, welche etwa die Anstellung seiner Berechnungen für die Offerte erfordert haben mochte, eine Entschädigung schulde. Diese Schlußfolgerung Beklagten hält jedoch nicht Stich. Es ist zwar richtig, daß Einladung zur Stellung einer Offerte an sich keineswegs Zusage in sich schließt, den Offerenten für Bemühungen und Auslagen, welche mit der Offerte verbunden sind, zu entschädigen; wenn dieser, um sein Angebot machen zu können, z. B. erst noch Berechnungen anzustellen hat, so ist dies grundsätzlich seine Sache, und geht den andern Teil nichts an. Ebenso steht z. B. demjenigen, welcher sich an einem Wettbewerb auf Grund einer Preisaus schreibung beteiligt, wie sie speziell für Entwürfe zu architektoni schen Werken und deren Ausschmückung üblich sind, kein Anspruch auf Honorierung seiner Arbeit, sondern lediglich auf gehörige Berücksichtigung bei der Entscheidung über die zu erteilenden Preise zu. Um einen Wettbewerb dieser Art handelt es sich jedoch nicht, da der Beklagte eine Prämiierung der eingereichten Ent würfe überhaupt nicht in Aussicht gestellt hat. Anderseits geht die Leistung, welche der Kläger mit der Ausführung der vom Beklag ten verlangten Skizze auf sich nahm, weit über denjenigen Auf wand hinaus, der zur Stellung einer Offerte für das ganze Kunstwerk an sich erforderlich war. Wenn der Beklagte die Be rücksichtigung einer Offerte hierfür von der Einreichung einer solchen Skizze abhängig machen wollte, so konnte ihm nicht ent gehen, daß er damit vom Offerenten mehr verlange, als was gemäß allgemeiner Verkehrsregel zu Lasten des Offerenten fällt. Der Beklagte hat denn auch seine Einladung an den Kläger nicht etwa so gefaßt, daß er denselben ersuchte, ihm eine Offerte für die Ausführung des Kunstwerkes zu machen, und beifügte, die selbe müsse von einer Skizze begleitet sein, sondern er stellt in seinem Schreiben vom 16. Dezember 1896 das Ersuchen um die Anfertigung einer Skizze an die Spitze und spricht erst in zwei ter Linie von dem Angebot für Übernahme des ganzen Werkes. Daraus erhellt, daß auch der Kläger selbst die Anfertigung der Skizze nicht als eine bloße, unumgängliche Vorarbeit für die Stellung eines Angebots, sondern als selbständige Arbeitsleistung betrachtete, und da diese Arbeitsleistung, wie bereits oben bemerkt, eine verhältnismäßig bedeutende war und der Natur der Sache nach sein mußte, so konnte sich der Beklagte auch nicht verhehlen, daß sich der Kläger nur in der Erwartung eines Honorars dazu verstehen werde, ihm zu entsprechen. Daß sich der Beklagte auch wirklich dieser Einsicht nicht verschlossen hat, ergiebt sich übrigens unzweideutig aus dem Schreiben vom 4. Dezember 1897, das der bauleitende Architekt in seinem Auftrage an den Kläger rich tete, und welches die Antwort auf die Rechnungsstellung des Klägers enthält. In diesem Schreiben findet sich kein Wort da von, daß die vom Kläger prätendierte Pflicht zur Honorierung seiner Arbeit überhaupt abgelehnt werde, sondern es wird lediglich die Höhe des geforderten Honorars beanstandet. Damit hat der Beklagte sich grundsätzlich auf den gleichen Standpunkt gestellt wie der Kläger, und seine Honorarforderung im Prinzip als be gründet anerkannt. 5. Es könnte sich hiernach nur noch fragen, ob nicht das Quantitativ der klägerischen Forderung, so wie sie in der Schluß verhandlung vor erster Instanz festgehalten worden ist, übersetzt
sei. In dieser Beziehung haben sich die kantonalen Instanzen einfach auf das eingezogene fachmännische Gutachten gestützt, und es liegt für das Bundesgericht keine Veranlassung vor, die Höhe der Entschädigung auf anderer Grundlage zu berechnen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abgewiesen, und das Urteil der Appellationskammer des zürcherischen Ober gerichts in allen Teilen bestätigt.