Art. 619 Abs. 1, Art. 671 Ziff. 2 and Art. 673 OR; founders’ benefit and director liability: a claim under Art. 671 Ziff. 2 OR presupposes that, in the incorporation of the company, a benefit was granted or concealed at the company’s expense with the knowing participation of the founders, and that the company thereby suffered damage. Where the relevant payment was made by a third party under a separate, definitive contract concluded by the founders’ consortium in its own name and on its own risk, the payment is a commission and not a founders’ benefit. Concealment of such a payment does not establish liability under Art. 673 OR, which covers only breaches of the specific duties of administration, representation, and supervision (consid. 2-4).
habe der Beklagte 70,000 Fr. in bar oder in liberierten Aktien erhalten. Von dieser Abmachung sei weder den übrigen Mitgliedern des Konsortiums noch der Klägerin bei der Konstituierung oder später etwas mitgeteilt worden; die Sache sei erst im Sommer 1897, bei der Bestellung eines neuen Verwaltungsrates an den Tag gekommen; Schönenberger habe daraufhin seine 30 Stück Aktien zurückgegeben. Es handle sich hier um einen Gründer vorteil, der vom Beklagten auf arglistige Weise erlangt, und der der Klägerin entgegen der Vorschrift des Art. 619 Abs. 1 ver schleiert worden sei, weshalb der Beklagte zur Rückerstattung ver pflichtet sei; zudem liege in seinem Gebahren eine Verletzung seiner Pflichten als Mitglied des Verwaltungsrates. Der Be klagte gab zu, von Manz Cie. 50,000 Fr. in liberierten Aktien der klägerischen Gesellschaft empfangen zu haben, nahm aber den Standpunkt ein, das berühre die Klägerin in keiner Weise und erscheine nicht als Gründervorteil, sondern als Pro vision, die von Manz Cie. für die Ermöglichung der Ver wertung der Konzession bezahlt worden sei. Das sei übrigens den übrigen Mitgliedern des Konsortiums und den mit ihnen größten teils identischen Aktionären bekannt gewesen. Eventuell wären sämtliche Konsortialen und nicht der Beklagte allein zu belangen. Weiter eventuell erhob der Beklagte die Einrede der Verjährung, gestützt auf Art. 69 O. R. In der Replik gab die Klägerin zu, daß der Beklagte nur 50 Aktien erhalten habe. Die Vorinstanz ist zu ihrem Eingangs mitgeteilten Urteile auf Grund folgender Erwägungen gelangt: Die Verträge vom 29. April und vom 1./19. Juni 1896 seien als durchaus getrennt zu betrachten und jeder habe für sich besondere Rechtsverhältnisse geschaffen und ausschließlich die dabei beteiligten Vertragspersonen verpflichtet und berechtigt. Nun sei nach Lage der Akten anzunehmen, daß die Zuwendung der 50,000 Fr. an den Beklagten in der That eine Provision für den Verkauf der Wasserrechtskonzession gebildet habe; der Beklagte habe daher diesen Betrag von Manz Cie. und nicht von der Klägerin, nicht in seiner Eigenschaft als Gründer erhalten; davon haben auch die übrigen Mitglieder des Konsor tiums Kenntnis gehabt. Überdies sei der Zweckbestimmung des Art. 619 O. R. nicht zuwidergehandelt worden: dieser bezwecke Vorgänge, welche eine Schwächung des Grundkapitals nach ziehen könnten, jedem, der einer zu errichtenden Aktiengesellschaft beitreten, oder mit ihr in Verbindung treten wolle, erkennbar machen; hier sei nun dieser Vorgang der Kauf der Konzession ge wesen um den Kaufpreis von 250,000 Fr., und betreffend diesen Kaufpreis sei nichts verheimlicht worden. 2. Die Klage ist zu bezeichnen als Schadenersatzklage aus Art. 671 Ziff. 2 und Art. 673 O. R., gerichtet von der klägeri schen Aktiengesellschaft gegen den Beklagten als Person, die bei der Gründung der Gesellschaft thätig war, sowie als Mitglied des Verwaltungsrates, wegen Verletzung der dem Beklagten in dieser Eigenschaft obliegenden Pflichten. Zu dieser Klage ist die Klägerin formell unzweifelhaft legitimiert und es ist auch die Passivlegitimation des Beklagten gegeben, da er sowohl bei der Gründung der klägerischen Gesellschaft thätig gewesen ist, als auch nachher Mitglied des Verwaltungsrates war. Soweit die Klage sich indessen auf den zweitgenannten Klagegrund, die Verletzung der Pflichten des Beklagten als Mitglied der Verwaltung, stützt, kann sie von vornherein nicht gutgeheißen werden. Denn indem Art. 673 O. R. die Mitglieder der Verwaltung einer Aktien gesellschaft dieser gegenüber verantwortlich erklärt für den Schaden, den sie infolge Verletzung oder Vernachlässigung der ihnen ob liegenden Pflichten erleidet, versteht das Gesetz unter diesen Pflich ten die speziellen aus der Stellung als Verwaltungsmitglied er wachsenden Pflichten, also die Pflichten der Vertretung, der Geschäftsführung und der Aufsicht, wie sie in den Art. 654 ff. O. R. geregelt sind. Eine Verletzung dieser Pflichten kann nun in der Annahme eines Gründervorteils und der Verschleierung dieser Annahme, also in der Verletzung des Art. 619 Abs. 1 O. R., gesetzt, sie liege vor, auf keinen Fall erblickt werden; viel mehr ist hiefür lediglich der Schadenersatzanspruch des Art. 671 2 eod. gegeben, auf welchen nunmehr einzutreten ist. 3. Die gesetzlichen Voraussetzungen dieses letzteren Anspruches nun sind folgende: Es muß bei der Gründung einer Aktien gesellschaft die Verschweigung oder Verschleierung einer Einlage oder einer Übernahme von Vermögensstücken oder einer Begünsti gung einzelner Aktionäre oder anderer Personen entgegen der Be
stimmung des Art. 619 Abs. 1 O. R. in den Statuten stattge funden und hiebei der Belangte wissentlich mitgewirkt haben, und daraus der Gesellschaft ein Schaden entstanden sein. Es mag dahingestellt bleiben, ob der Übernahmepreis der Konzession hier in den Statuten hätte festgesetzt werden müssen; jedenfalls kann die Klägerin aus dieser Unterlassung keinen Anspruch herleiten; es müßte vielmehr diese Nichteintragung auf einer Verheimlichung beruhen. Hievon nun kann offensichtlich keine Rede sein, da der Ankaufspreis allen Aktionären, die bei der konstituierenden Gene ralversammlung mitwirkten, genau bekannt sein mußte, schon weil ja die Übernahme der Konzession nach den Statuten der erste Zweck der Gesellschaft war. Fraglich kann also nur noch in, ob ein besonderer Gründervorteil zu Gunsten des Beklagten verschwiegen oder verschleiert worden ist. Damit von einem Gründervorteil im Sinne der Art. 619 Satz 2 und 671 Abs. 2 die Rede sein könne, ist nun vor allem erforderlich, daß dieser Vorteil festgesetzt werde auf Kosten der Gesellschaft, daß dem Gründer Rechte gegen die Gesellschaft eingeräumt werden. Diese Einräumung kann begriffsgemäß nur stattfinden durch die bei der Gründung Mitbeteiligten, weshalb das Gesetz von einer Mit wirkung spricht. Diese Mitbeteiligten müssen also im Einver ständnis handeln, und es ist undenkbar, daß ein einzelner Grün der allein ohne Mitwirkung der Mitgründer sich einen Vorteil auf Kosten der Gesellschaft verschaffen könne. Wäre daher die Klagebegründung: Daß die Mitbeteiligten von dem dem Be klagten zu gewährenden Vorteile keine Kenntnis gehabt hätten, richtig, so könnte die Klage unmöglich gutgeheißen werden. Nun ist allerdings durch die Vorinstanz in mit den Akten übereinstim mender Weise festgestellt, daß die Mitbeteiligten von diesem Vor teile Kenntnis hatten. Entscheidend für das Schicksal der Klage ist nun, ob das Konsortium, dem der Beklagte angehörte, bei Abschließung des Vertrages mit Manz Cie. nur formell im eigenen Namen, materiell dagegen für die (damals erst zu grün dende) Klägerin gehandelt hat, oder ob die beiden Verträge als selbständige von einander unabhängige, die Rechte und Pflichten nur für die beiden jeweiligen Vertragsteile begründenden, anzu sehen sind. Nach dem ganzen Inhalte der beiden Verträge ist nun, mit der Vorinstanz, letzteres anzunehmen. Dafür sprechen folgende Umstände: Der Vertrag zwischen Manz Cie. einerseits und dem Konsortium anderseits ist ohne jede Klausel, welche darauf schließen lassen würde, das Konsortium handle nicht in seinem eigenen Namen, abgeschlossen worden: es fehlt insbesondere der Vorbehalt einer Genehmigung durch die zu errichtende Aktien gesellschaft; der Vertrag war vielmehr definitiv und sollte am