- Urteil vom 18. Oktober 1899 in Sachen
Eheleute E.
Ehescheidung wegen Ehebruches, Art. 46 lit. a B.-G.
betr. die Ehe. Beweis des Ehebruches.
A. Durch Urteil vom 10. Juni 1899 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt:
- Der Beklagten wird gemäß Art. 48 des Bundesgesetzes be
treffend Civilstand und Ehe eine Wartefrist von drei Jahren
auferlegt.
- Die Beklagte ist im übrigen mit ihrer Appellation abge
wiesen 2c.
Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet:
- Die unterm 13. Februar 1886 zwischen den Litiganten
geschlossene Ehe wird gerichtlich geschieden und die Beklagte als
der schuldige Teil erklärt.
- Die Beklagte hat dem Kläger eine Entschädigung von
1000 Fr. zu bezahlen.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Beklagte recht
zeitig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den
Anträgen:
- Die Ehe der Litiganten sei nicht gemäß Art. 46 litt. a
des Ehegesetzes, sondern auf Grund des Art. 47 daselbst gänzlich
zu scheiden.
- Dem Kläger sei eine Entschädigung nicht zuzusprechen,
eventuell sei dieselbe auf 500 Fr. herabzusetzen.
- Das Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils sei zu streichen.
C. Zu der heutigen Verhandlung ist weder die Beklagte noch
ihr Vertreter erschienen.
Der Vertreter des Klägers trägt auf Bestätigung des ange
fochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ist zu bemerken: Die Litiganten
ehelichten sich am 13. Februar 1886. Im Verlaufe der Ehe
zogen sie zu den Eltern der Beklagten nach Buttwyl. Anfangs
1898 verließ die Beklagte den Kläger, ohne wieder zu ihm zurück
zukehren. Er erhob daher im Mai 1898 gegen sie Klage mit
den Rechtsbegehren: 1. Die zwischen den Litiganten geschlossene
Ehe sei gerichtlich zu scheiden und die Beklagte als schuldiger Teil
zu erklären; 2. die Beklagte habe ihm eine Entschädigung von
1000 Fr. zu bezahlen. Er stützte seine Klage auf Art. 46 litt. a,
b und d Ehegesetz. Die Beklagte, welche zur mündlichen Ver
handlung zugelassen wurde, stellte die Begehren: Der Kläger sei
als der schuldige Teil zu erklären, mit dem Klagebegehren 2 ab
zuweisen und habe gegenteils der Beklagten eine Entschädigung
von 2000 Fr. zu bezahlen. Im Urteile der Vorinstanz wird ge
stützt auf die Beweisergebnisse festgestellt: Alles das, was der
Kläger in der Klage über das Verhältnis der Beklagten zu einem
jungen Vonäsch angeführt habe, sei zu unbestimmt gehalten, als
daß daraufhin Beweis habe erhoben werden können. Dagegen
gehe aus den Zeugenaussagen hervor, daß die Beklagte in Lu
rn, wohin sie sich Anfangs 1898 begeben hatte, in lebhaftem
Verkehr mit Männern gestanden, solche zu Tag und Nacht in
ihrem Zimmer empfangen und längere Zeit, ja Nächte hindurch,
bei sich behalten habe. Dadurch sei zwar der Beweis des Ehe
bruches nicht direkt erstellt, allein es sei damit erwiesen, daß die
Beklagte in Luzern sich einem unsittlichen Lebenswandel hingegeben
und so die eheliche Treue verletzt habe. Die Ehe sei somit nach
Art. 46 litt. a zu scheiden. Umgekehrt sei der Beklagten der Be
weis, daß der Kläger sie in ihrer Ehre tief gekränkt und schlecht
behandelt habe, sowie daß er dem Trunke ergeben sei, nicht ge
lungen.
- Obschon in casu beide Ehegatten die Scheidung verlangen,
kann doch nicht etwa Art. 45 Ehegesetz angewendet und die Ehe
ohne weiteres sofern (was zu bejahen wäre) das weitere Zu
sammenleben der Ehegatten als mit dem Wesen der Ehe unver
träglich erscheinen würde geschieden werden. Vielmehr stützt
sich das Begehren des Klägers auf bestimmte Scheidungsgründe
des Art. 46 eod., und dasjenige der Beklagten auf Art. 47;
und da nun die Folgen der Ehescheidung je nach dem Zutreffen
dieser Gründe ganz andere sind, als wenn die Ehe nach Art. 45
geschieden würde, ist, nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes,
zunächst das Vorhandensein der vom Kläger behaupteten bestimmten
Scheidungsgründe zu prüfen.
- Betreffend den ersten vom Kläger angerufenen Scheidungs
grund, denjenigen des Art. 46 litt. a, scheint die Beklagte auch
heute noch den Standpunkt einzunehmen, ein Beweis dafür sei
nicht erbracht. Eine Definition des Begriffes Ehebruch giebt
das Bundesgesetz nicht; es ist aber darunter von jeher in allen
Gesetzgebungen der strafrechtliche Begriff des Ehebruches, d. h.
des Beischlafes eines Ehegatten mit einer dritten Person andern
Geschlechtes verstanden worden. Ebenso stellt das eidg. Ehegesetz
selber keine Vorschrift darüber auf, wann und in welcher Weise
der als Ehescheidungsgrund aufgenommene Ehebruch als bewiesen
angenommen werden dürfe. Es kann aber nicht etwa gesagt wer
den, daß dies eine rein prozessualische Frage sei, über welche die
Kantone Beweisvorschriften aufstellen dürften; vielmehr ist die
Frage aus dem Geiste des Ehegesetzes selber heraus zu lösen, da
eben die Zulässigkeit der Scheidung unmittelbar von ihr abhängt.
Nun hat schon das kanonische Recht den Satz aufgestellt, daß
zum Beweise des Beischlafes und damit des Ehebruches der Nach
weis derartiger Momente genüge, die in ihrer Gesamtheit gemäß
den Erfahrungen des Lebens einen dringenden Verdacht, eine
violenta praesumtio, begründen (s. c. 27 X de test. 2,20;
c. 12 X de praes. 2,23); und an diesem Satze ist auch im
protestantischen Eherecht festgehalten worden (vergl. Seufferts Arch.,
Bd. 11, Nr. 48; Bd. 43, Nr. 125 wo das Oberste Landes
gericht Bayerns mit Urteil vom 6. Juni 1887 ausspricht, nach
protestantischem Eherecht bilde die dringende Vermutung des Ehe
bruches einen Ehescheidungsgrund; Bd. 45 Nr. 101). Diese
Auffassung muß auch für das Bundesgesetz betreffend die Ehe
geteilt werden; denn einmal ist nicht anzunehmen, daß das Bun
desgesetz aus dem durch die kontinuierliche Entwickelung des
Rechtes geschaffenen Zustande habe heraustreien wollen, und so
dann liegt diese Auffassung so sehr in der Natur der Sache,
daß bei der gegenteiligen die Scheidung wegen Ehebruches auf
ganz seltene Fälle beschränkt würde; das kann aber nicht der
Sinn des Bundesgesetzes sein. Von der Beklagten ist nun nicht
bestritten, daß die Thatsachen, welche den Scheidungsgrund des
Ehebruches konstituieren, obschon sie nicht schon in der Klage
aufgeführt sind, haben berücksichtigt werden können. Nach den in
Erw. 2 mitgeteilten Feststellungen der Vorinstanz die von
der Beklagten (offenbar mit Recht) nicht als aktenwidrig ange
fochten worden sind, kann nun kein Zweifel darüber sein,
daß der Beweis des Ehebruches in dem entwickelten Sinne ge
leistet und damit der Scheidungsgrund des Art. 46 litt. a Ehe
gesetz gegeben ist.
5. Wollte man, entgegen dem vorstehenden, den Beweis des
Ehebruches nicht als geleistet ansehen, so wäre zu sagen, daß in
dem Benehmen der Beklagten eine tiefe Ehrenkränkung des Klä
gers liege, und somit der Scheidungsgrund des Art. 46 litt. b
Ehegesetz gegeben sei, worüber weitere Ausführungen nicht
nötig sind.
6. Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach die dem Kläger
von der Beklagten gemachten Vorwürfe gänzlich unbegründet sind,
hat die Beklagte nicht angefochten. Aus denselben folgt, daß ihre
Scheidungsklage abzuweisen ist.
7. Die Bestätigung des Urteils in der Hauptsache hat zur
Folge, daß es bei den von der Vorinstanz getroffenen Maßregeln
betreffend die Folgen der Scheidung sein Bewenden hat, da das
Bundesgericht diese Folgen nur dann nachprüft, wenn es bezüglich
der Frage der Scheidung selber, besonders des Verschuldens, zu
einem andern Resultate gelangt als die kantonale oberste Instanz.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das
Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 10. Juni 1899
in allen Teilen bestätigt.