projekte
BGE 25 II 759 ΓÇó Proof of adultery by circumstantial evidence in divorce
BGE 25 II 759Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II10.06.1899Dismissed
The wife appealed against the Aargau Obergericht judgment in a divorce case, arguing that the marriage should not have been dissolved for adultery and that the compensation award should be reduced or cancelled. The Federal Court held that adultery under Art. 46 lit. a of the Marriage Act may be proven by circumstantial evidence creating a strong presumption of intercourse. On the lower court’s uncontested findings, the evidence was sufficient; alternatively, the wife’s conduct would at least amount to a grave insult under Art. 46 lit. b. The appeal was dismissed and the cantonal judgment confirmed in full, including the compensation and the three-year waiting period.
Art. 46 lit. a B.-G. betr. die Ehe; proof of adultery by circumstantial evidence; adultery is not restricted to direct proof but may be inferred from a concatenation of facts which, according to ordinary life experience, create a violent presumption of intercourse. The federal law contains no special evidentiary rule excluding such proof, and the issue is to be resolved from the spirit of the matrimonial statute, not as a merely procedural matter. Where specific divorce grounds are pleaded, they must be examined before resorting to the general incompatibility clause of Art. 45. If the proof of adultery fails, equivalent conduct may still constitute a grave affront under Art. 46 lit. b (consid. 4-5).
B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Beklagte recht zeitig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen:
weis derartiger Momente genüge, die in ihrer Gesamtheit gemäß den Erfahrungen des Lebens einen dringenden Verdacht, eine violenta praesumtio, begründen (s. c. 27 X de test. 2,20; c. 12 X de praes. 2,23); und an diesem Satze ist auch im protestantischen Eherecht festgehalten worden (vergl. Seufferts Arch., Bd. 11, Nr. 48; Bd. 43, Nr. 125 wo das Oberste Landes gericht Bayerns mit Urteil vom 6. Juni 1887 ausspricht, nach protestantischem Eherecht bilde die dringende Vermutung des Ehe bruches einen Ehescheidungsgrund; Bd. 45 Nr. 101). Diese Auffassung muß auch für das Bundesgesetz betreffend die Ehe geteilt werden; denn einmal ist nicht anzunehmen, daß das Bun desgesetz aus dem durch die kontinuierliche Entwickelung des Rechtes geschaffenen Zustande habe heraustreien wollen, und so dann liegt diese Auffassung so sehr in der Natur der Sache, daß bei der gegenteiligen die Scheidung wegen Ehebruches auf ganz seltene Fälle beschränkt würde; das kann aber nicht der Sinn des Bundesgesetzes sein. Von der Beklagten ist nun nicht bestritten, daß die Thatsachen, welche den Scheidungsgrund des Ehebruches konstituieren, obschon sie nicht schon in der Klage aufgeführt sind, haben berücksichtigt werden können. Nach den in Erw. 2 mitgeteilten Feststellungen der Vorinstanz die von der Beklagten (offenbar mit Recht) nicht als aktenwidrig ange fochten worden sind, kann nun kein Zweifel darüber sein, daß der Beweis des Ehebruches in dem entwickelten Sinne ge leistet und damit der Scheidungsgrund des Art. 46 litt. a Ehe gesetz gegeben ist. 5. Wollte man, entgegen dem vorstehenden, den Beweis des Ehebruches nicht als geleistet ansehen, so wäre zu sagen, daß in dem Benehmen der Beklagten eine tiefe Ehrenkränkung des Klä gers liege, und somit der Scheidungsgrund des Art. 46 litt. b Ehegesetz gegeben sei, worüber weitere Ausführungen nicht nötig sind. 6. Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach die dem Kläger von der Beklagten gemachten Vorwürfe gänzlich unbegründet sind, hat die Beklagte nicht angefochten. Aus denselben folgt, daß ihre Scheidungsklage abzuweisen ist. 7. Die Bestätigung des Urteils in der Hauptsache hat zur Folge, daß es bei den von der Vorinstanz getroffenen Maßregeln betreffend die Folgen der Scheidung sein Bewenden hat, da das Bundesgericht diese Folgen nur dann nachprüft, wenn es bezüglich der Frage der Scheidung selber, besonders des Verschuldens, zu einem andern Resultate gelangt als die kantonale oberste Instanz. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 10. Juni 1899 in allen Teilen bestätigt.