Art. 192 Ziff. 2 and Ziff. 1 lit. c eidg. C.P.O.; revision of a federal judgment on the basis of new evidence or overlooked/misappreciated facts. Later judgments concerning comparable properties do not constitute decisive new evidence where they merely serve as auxiliary benchmarks for expert valuation and were rendered after the expert evidence or judgment. Revision under Art. 192 Ziff. 1 lit. c requires that the court actually overlooked or inadvertently misappreciated relevant facts; it does not lie against the court’s evidentiary assessment. The mere assertion that a different factual or legal appreciation would have been possible is insufficient.
C. Die Nordostbahngesellschaft beantragt in ihrer Antwort auf das Revisionsgesuch Abweisung desselben. D. In der heutigen mündlichen Verhandlung erneuern die Parteianwälte ihre schriftlich gestellten Anträge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Revisionskläger bezeichnet das angefochtene Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 1899 in drei Punkten als revi sionsbedürftig
das eine oder andere Grundstück, das zur Vergleichung heran gezogen wird, zu billig oder zu teuer verkauft worden sei, so handeln sie durchaus ihrer Aufgabe gemäß, wenn sie den ange gebenen Kaufpreis als nicht maßgebend erklären und demselben ihre eigene Schätzung entgegenstellen; ebenso sind sie nicht gehalten, eine von andern Instanzen über Nachbarland abgegebene Schätzung ohne weiteres ihrem Gutachten zu Grunde zu legen; auch hier soll vielmehr das eigene sachverständige Ermessen der Experten in letzter Linie entscheidend sein. Danach kann aber keine Rede davon sein, daß die angeführten beiden Urteile des Bezirksgerichts und Obergerichts Zürich ein entschiedenes Beweismittel gegen die Richtigkeit der Schätzung im vorliegenden Falle bilden, und zwar um so weniger, als die Erperten ihre Schätzung nicht etwa bloß auf die Vergleichung mit dem genannten von der Gemeinde Alt stätten expropriierten Grundstück der Nordostbahn, sondern auf eine viel breitere Basis gegründet haben, so daß selbst bei der Annahme, sie hätten das bezeichnete Vergleichsobjekt wirklich zu niedrig geschätzt, noch bei weitem nicht gefolgert werden dürfte, daß auch die Schätzung des Scheckschen Landes unrichtig sei. Vollends unbegreiflich erscheint jedoch die Ansicht des Revisions klägers, daß der Entscheid über die Landentschädigung im vorlie genden Falle mit Rücksicht auf jene Urteile einer Revision zu unterwerfen sei, wenn man bedenkt, daß dieselben erst erlassen wurden, als die Expertise bereits erstattet war, das obergerichtliche Urteil sogar erst nach Ausfällung des bundesgerichtlichen Ent scheides. Bei der Anerkennung des in Art. 192 Ziff. 2 C. P. O. bezeichneten Thatbestandes als eines Revisionsgrundes trägt der Gesetzgeber dem Fall Rechnung, wo der Richter gewisse zu Gunsten einer Partei sprechende Thatsachen bei seinem Entscheid deshalb unberücksichtigt gelassen hat, weil es der Partei unmöglich gewesen war, die dafür bestehenden Beweismittel beizubringen. Als selbst verständlich ist dabei vorausgesetzt, daß es sich um Thatsachen handle, die vom Richter überhaupt zu berücksichtigen waren. Erst in der Zukunft erlassene Entscheidungen anderer Instanzen über den Wert von Vergleichsobjekten gehören natürlich nicht hiezu, und es ist daher auch aus dieser Erwägung schlechterdings aus geschlossen, die nachträgliche Auffindung der beiden Urteile als einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 192 Ziff. 2 zu be trachten. 2. In zweiter Linie behauptet der Revisionskläger, aus den bei den Akten liegenden Plänen gehe hervor, daß er die Dreieckform von Kat. Nr. 101 (welche die Experten als wertvermindernden Umstand bezeichnet haben) dadurch heben könne, daß er die Kat. Nr. 101 von Kat. Nr. 3635 trennende Flurstraße an die Grenze gegen Kat. Nr. 100 (Land der Stadt Zürich) und gegen die Bahnlinie in einer Kurve oder im rechten Winkel verlege, und daß hiezu weder Landabtretung noch Landabtausch, somit auch kein Anschlag bezüglich seines Landes nötig werde. Daß eine solche Wegverlegung nach Erstellung der dortigen Güterstraße im Quartierplanverfahren möglich gewesen wäre, werde im Urteil nicht mehr in Widerspruch gesetzt. Wenn in dem Urteil gesagt werde, es fehle der Nachweis dafür, daß nicht auch bei dem hie für einzuschlagenden Verfahren das Grundstück Nr. 101 nach seinem bisherigen, durch seine ungünstige Form bedingten Werte in Anschlag gekommen wäre, so läge hierin eine Nichtberücksich tigung erheblicher Thatsachen, oder eine irrtümliche Würdigung solcher im Sinne des Art. 192 Ziff. 1 c der eidg. C. P. O. Das Urteil scheine irrtümlich nur an den speziellen Fall einer Grenzbereinigung nach 23 des zürcherischen Baugesetzes und 13 der V. O. für das Ouartierplanverfahren gedacht zu haben. In dem Urteil vom 25. Mai 1899 hat das Bundesgericht rück sichtlich der Bewertung der Kat. Nr. 101 mit Bezug auf seine Dreieckform folgendes ausgeführt: Wenn die Experten dieses Grundstück, welches anerkanntermaßen durch einen Flurweg von feiner übrigen, mit der Kat. Nr. 3635 bezeichneten Liegenschaft getrennt ist, als ein besonderes Grundstück für sich aufgefaßt, und daher bei der Schätzung desselben auf seine Formation Rücksicht genommen haben, so war das vollkommen berechtigt. Denn über den genannten Flurweg konnte der Expropriat nicht frei verfügen, da derselbe nicht in seinem Alleineigentum, sondern im Miteigen tum der Flurgenossen stand; er konnte also nicht beliebig die bis herige Form der Kat. Nr. 101 ändern, und wenn er behauptet, er hätte diese Anderung zwangsweise, gestützt auf die kantonalen Vorschriften über Neueinteilung von Quartieren und Zusammen
legung von Grundstücken, durchführen können, so fehlt dagegen der Nachweis dafür, daß nicht auch bei dem hiefür einzuschlagen den Verfahren sein Grundstück Nr. 101 nach seinem bisherigen, durch seine ungünstige Form bedingten Werte in Anschlag ge kommen wäre. Es ergiebt sich hieraus, daß dem Bundesgericht die vom Revisionskläger behaupteten Thatsachen nicht etwa aus Versehen entgangen sind, søndern daß es dieselben vollständig ge prüft hat. Danach könnte gemäß Art. 192 Ziff. 1 c von einem Revisionsgrund selbst dann nicht gesprochen werden, wenn die in dem Urteil vertretene Auffassung eine irrtümliche wäre. Denn Art. 192 Ziff. 1 c spricht ausdrücklich nur von solchen That sachen, die aus Versehen nicht oder irrtümlich gewürdigt wor den sind. Übrigens ist die Ausführung in dem Revisionsgesuch in keiner Weise geeignet, die Richtigkeit des bundesgerichtlichen Urteils in diesem Punkte in Frage zu stellen. Sie läuft einfach auf die bereits vom Bundesgerichte abgelehnte, auch heute noch beweislos dastehende Behauptung hinaus, daß der Expropriat berechtigt gewesen wäre, den Flurweg, welcher nicht in seinem Privateigentum, fon dern im Miteigentum sämtlicher Flurgenossen steht, soweit derselbe durch sein Land geht, von sich aus zu verlegen. Die vom Revi sionskläger angerufenen Pläne geben über diese Rechtsfrage keine Auskunft, und wenn der Revisionskläger behauptet, das Urteil scheine irrtümlich nur an den speziellen Fall einer Grenzbereinigung nach 23 des zürch. Baugesetzes gedacht zu haben, so ist dagegen zu bemerken, daß er selbst gerade diese Gesetzesbestimmung für seine Behauptung angerufen hat. Den Beweis, daß eine Verlegung von Flurwegen mittelst des Quartierplanverfahrens auch ohne gleichzeitige Grenzbereinigung erzwungen werden könne, ist er auch heute noch schuldig geblieben. 3. Endlich erblickt der Revisionskläger den in Art. 192 Ziff. 1 c vorgesehenen Revisionsgrund darin, daß das Bundesgericht die Zuerkennung eines Zinses von nur 2% von dem Tage der Verhandlung vor Schatzungskommission bis zur Besitzergreifung damit begründet habe, daß einerseits der Expropriat aus Gebäu lichkeiten und Land immerhin noch einen ansehnlichen Nutzen ge zogen habe, und daß anderseits nicht gesagt werden könne, daß eine ausgiebige bauliche Verwertung des Grundstücks, das in der ganzen Gegend längs der Bahn bis zum Bahnhof Altstätten am ungünstigsten gelegen sei, ohne die Expropriation der Nordostbahn nun bereits schon würde stattgefunden haben. Er verweist auf die in den Akten liegenden Miet bezw. Pachtverträge, aus welchen sich ergebe, daß der von ihm bezogene Nutzen kein ansehnlicher genannt werden könne, und betont, daß sein Grundstück als Bauland keineswegs am ungünstigsten gelegen sei, sondern z. B. günstiger als dasjenige des Nachbars Walder, welchem durch Urteilsantrag der bundesgerichtlichen Instruktionskommission vom 12. Mai 1899 ein Zins von 4% gesprochen worden sei. Auch hier ist von einer auf Versehen beruhenden Nichtberücksichtigung oder irrtümlichen Würdigung erheblicher aktengemäßer Thatsachen keine Rede. Das Bundesgericht hat die vom Revisionskläger vor gelegten Verträge nicht übersehen; und was seine Behauptung anbetrifft, daß andere Grundstücke als Baugrund noch ungünsti ger gelegen feien, als das seinige, so ist der Streit hierüber ein müßiger; denn nach der nicht mißverständlichen Argumentation des Bundesgerichts war für die Frage, wie hoch der Schaden des Expropriaten wegen der mit der Planauflage eintretenden Be schränkung seines Eigentumsrechts angeschlagen werden müsse, entscheidend, ob für eine bauliche Verwertung des Scheckschen Grundstücks in den betreffenden Jahren wegen seiner Lage be gründete Aussicht vorhanden gewesen sei; und die Annahme des Bundesgerichts, daß dies verneint werden müsse, würde dadurch offenbar nicht hinfällig, daß andere Grundstücke in der Gegend als Bauland noch ungünstiger gelegen wären. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Revisionsbegehren wird als unbegründet abgewiesen.